Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 20.02.1996, Az.: SS 20/96
Zulässigkeit der Vorberatung und Nachberatung eines Urteils im Sitzungssaal bei einem Kollegialgericht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 20.02.1996
- Aktenzeichen
- SS 20/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0220.SS20.96.0A
Rechtsgrundlagen
- § 260 Abs. 1 StPO
- § 329 Abs. 1 StPO
Amtlicher Leitsatz
Die Vorberatung eines Urteils und die Nachberatung im Sitzungssaal ist auch dem Kollegialgericht insbesondere bei Urteil gemäß § 329 StPO möglich.
Gründe
Soweit der Angeklagte bemängelt, es habe entgegen § 260 Abs. 1 StPO vor der Urteilsverkündung keine ordnungsgemäße Beratung stattgefunden, kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Rüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. Es ist grundsätzlich zulässig, das Urteil vorzuberaten. Dies bietet sich insbesondere an, wenn bei einer sich abzeichnenden Entscheidung nach § 329 Abs. 1 StPO die Zeit zu überbrücken ist nach deren Ablauf nicht mehr auf das Erscheinen des Angeklagten gewartet werden muss. Ergeben sich in der Verhandlung keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte, die einer Verwerfung der Berufung entgegenstehen könnten, so bedarf es keiner nochmaligen förmlichen Beratung, sondern es reicht aus, dass sich die Richter kurz miteinander darüber verständigen, es bei der bereits beratenen Entscheidung zu belassen. Zumindest in den Fällen der Entscheidung nach § 329 Abs. 1 StPO ist daher mit der Verfahrensrüge konkret auszuführen, welche neuen Tatsachen in der Verhandlung vorgebracht worden sind, weil dem Revisionsgericht nur so die Prüfung ermöglicht wird, ob auf Grund dessen eine erneute förmliche Beratung erforderlich gewesen wäre. Hieran fehlt es.