Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 23.06.2020, Az.: 2 Ss(OWi) 158/20
Zutreffende Messung mit ProViDa 2000; Berücksichtigung von Toleranzen bei Abstandsmessung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 23.06.2020
- Aktenzeichen
- 2 Ss(OWi) 158/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 64512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2020:0623.2SS.OWI158.20.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Delmenhorst - 24.02.2020
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 S. 1 StVO
- § 1 StVO
- § 15 StVO
Amtlicher Leitsatz
Zu den erforderlichen Angaben bei der nachträglichen Auswertung einer Messung mit dem System ProViDa 2000 modular, analog einer auto 2 Messung (Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 22.6.2017, 1 RBs 30/17, juris).
Redaktioneller Leitsatz
DIe Messung mit dem Gerät ProViDa 2000 ist nicht zu beanstanden, sofern das Gericht die Toleranzen beim gleichbleibenden Abstand auf einer Strecke von ca. 1000 Metern berücksichtigt hat.
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 24.2.2020 wird auf seine Kosten als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils lässt aus den von der Generalstaatsanwaltschaft dargelegten Erwägungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.
Das Amtsgericht hat die berücksichtigten Toleranzen mitgeteilt - S. 3 der UG - und festgestellt, dass der Abstand auf der ausgewerteten Strecke von ca. 1.000 m bei ausreichender Sichtbarkeit gleich geblieben ist.
Diese Angaben sind beim Messverfahren ProViDa 2000 modular ausreichend, da hier nicht die vom OLG Hamm (Beschluss vom 22.6.2017, 1 RBs 30/17, juris) als nicht standardisiert eingestufte Fest- oder Fixpunktmessung - zunächst Ermittlung der Zeitspanne, die das Tatfahrzeug für das Durchfahren der durch zwei Fixpunkte festgelegten Strecke benötigt hat und hiervon getrennte Ermittlung der Länge dieser Strecke mittels des Wegstreckenzählers des Polizeifahrzeuges- zum Tragen gekommen ist, sondern eine Auswertung analog der auto 2 Messung -Ermittlung der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges und Übertragung auf das Tatfahrzeug- nur bezogen auf eine nachträglich manuell festgelegte Strecke (der Beamte führt also quasi eine Automatikmessung durch: Beck/Löhle-Reuß, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 12. Aufl., § 15 RN 25, 26). Entscheidend ist nämlich auch bei der zuletzt genannten Variante lediglich, dass der Abstand zu Beginn und Ende der Messung gleich geblieben ist bzw. sich vergrößert hat (zur Unterscheidung der beiden Methoden der nachträglichen Auswertung: Burhoff/Grün-Grün/Schäfer, Messungen im Straßenverkehr, 4. Aufl., § 1 RN 1183).
(es folgen weitere Ausführungen)