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§ 57a RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Solange

  1. 1.

    eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes,

  2. 2.
  3. 3.

    ein Katastrophenfall im Sinne des § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes für den Verbandsbereich (§ 17 Abs. 4 Satz 2) oder Teile davon

festgestellt ist, können auch ohne ausdrückliche Zulassung in der Satzung Beschlüsse des Vorstands sowie

Beschlüsse über Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen, im Umlaufverfahren schriftlich oder durch E-Mail gefasst werden.

(2) Ein Beschluss des Vorstands nach Absatz 1 ist zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands der Beschlussfassung im Umlaufverfahren widerspricht.

(3) Ein Beschluss über Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen, nach Absatz 1 ist zulässig, wenn sich

  1. 1.

    bei Beschlüssen nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 10a bis 17 Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern mit mindestens zwei Dritteln aller Stimmrechte und

  2. 2.

    im Übrigen in Realverbänden mit mehr als vier Mitgliedern mindestens drei Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern und in kleineren Realverbänden mindestens zwei Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern

mit der Beschlussfassung im Umlaufverfahren einverstanden erklärt haben. Für das Zustandekommen des Beschlusses im Umlaufverfahren gilt § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 2 und 3.