§ 57a RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
(1) Solange
- 1.
eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes,
- 2.
eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst oder
- 3.
ein Katastrophenfall im Sinne des § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes für den Verbandsbereich (§ 17 Abs. 4 Satz 2) oder Teile davon
festgestellt ist, können auch ohne ausdrückliche Zulassung in der Satzung Beschlüsse des Vorstands sowie
Beschlüsse über Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen, im Umlaufverfahren schriftlich oder durch E-Mail gefasst werden.
(2) Ein Beschluss des Vorstands nach Absatz 1 ist zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands der Beschlussfassung im Umlaufverfahren widerspricht.
(3) Ein Beschluss über Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen, nach Absatz 1 ist zulässig, wenn sich
- 1.
bei Beschlüssen nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 10a bis 17 Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern mit mindestens zwei Dritteln aller Stimmrechte und
- 2.
im Übrigen in Realverbänden mit mehr als vier Mitgliedern mindestens drei Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern und in kleineren Realverbänden mindestens zwei Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern
mit der Beschlussfassung im Umlaufverfahren einverstanden erklärt haben. Für das Zustandekommen des Beschlusses im Umlaufverfahren gilt § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 2 und 3.