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§ 116 NBG - Beamtinnen und Beamte im Justizvollzug und Justizwachtmeisterdienst

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die im Justizvollzugsdienst sowie im Werkdienst des Justizvollzugs tätigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.

(2) Auf die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamte, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, findet § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.