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  • ab 01.10.1930 (aktuelle Fassung)

Anhang 1 HBPGemArbS - Schlußprotokoll.

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über eine Gemeinschaftsarbeit zwischen Bremen und Preußen
Redaktionelle Abkürzung
HBPGemArbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000010000000

Vom 21. Juni 1930

Die Preußische Staatsregierung und der Senat der Freien Hansestadt Bremen geben zu dem vorliegenden Vertragswerk folgende Erklärungen ab:

  1. 1.

    Staatsvertrag über eine Gemeinschaftsarbeit zwischen Bremen und Preußen vom 21. Juni 1930.

    Die unter III letzter Absatz Ziffer b zugesicherte Rücksichtnahme auf die Bremen obliegenden Aufgaben bedeutet nicht eine Unterordnung der preußischen Interessen, betrifft aber mit diesem Vorbehalt alle Bedürfnisse und finanziellen Grundlagen Bremens zur Entwicklung von Handel und Schiffahrt.

  2. 2.

    Abkommen über die Förderung der Hochseefischerei.

    Bei der in § 15 Abs. 3 des Abkommens über die Förderung der Hochseefischerei vorgesehenen Beschlußfassung über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Fischauktionen in Bremerhaven werden sich Preußen und Bremen lediglich von wirtschaftlichen Gesichtspunkten leiten lassen.

  3. 3.

    Abkommen, betr. den preußisch-bremischen Staatsvertrag vom 21. Mai 1904/26. Mai 1905.

    Um dem Grundsatze Preußens und Bremens, ohne Rücksicht auf die bestehenden Landesgrenzen zusammen zu arbeiten, besonderen Ausdruck zu verleihen, wird Preußen von seinem Rechte aus Artikel 14 Abs. 1 des preußisch-bremischen Staatsvertrages vom 21. Mai 1904/26. Mai 1905 keinen Gebrauch machen. Sollte das Abkommen über die Förderung der Hochseefischerei gemäß § 15 Abs. 4 außer Kraft treten, so leben die Bestimmungen des Artikels 14 Abs. 1 wieder auf.

  4. 4.

    Das gesamte Vertragswerk soll alsbald nach der Unterzeichnung durch die Vertragschließenden gemeinsam der Reichsregierung zur Kenntnis vorgelegt werden.

Bremen, den 21. Juni 1930.

(Siegel.) Braun.

(Siegel.) M. Donandt.