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  • ab 01.10.1930 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 HBPGemArbS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über eine Gemeinschaftsarbeit zwischen Bremen und Preußen
Redaktionelle Abkürzung
HBPGemArbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000010000000

Die Regierungen der vertragsschließenden Länder erklären schließlich allgemein ihre Bereitwilligkeit , auch weiterhin auf die Beseitigung von Unzulänglichkeiten, die sich aus der verschiedenen Landeshoheit ergeben, hinzuwirken.

Indem die Vertreter der Regierungen, und zwar für Preußen der preußische Ministerpräsident Dr. h.c. Otto Braun, für Bremen der Präsident des Senats, Bürgermeister Dr. Dr. ing. h.c. Martin Donandt, diesen Staatsvertrag vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der beiden Länder und hinsichtlich der unter I Nr. 3, 4 und 8 genannten Abkommen vorbehaltlich des Beitritts Oldenburgs gemeinsam unterzeichnen, geben sie der Hoffnung Ausdruck, daß auch die weiteren Verhandlungen im Geiste der Verständigung zu einem baldigen, dem ganzen Reiche Nutzen bringenden Abschluß gebracht werden.

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikations-Urkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.

Der Vertrag tritt am 1. Oktober 1930 in Kraft.

Dieser Vertrag ist in doppelter Urschrift mit allen Anlagen ausgefertigt worden.

Bremen, den 21. Juni 1930.

(Siegel.) Braun

(Siegel.) M. Donandt