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§ 4 AVNot

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370000000008

(1) Die Notarstellen werden durch das Justizministerium in der Niedersächsischen Rechtspflege ausgeschrieben.

(2) Zur Ermittlung des Bedürfnisses führen die Oberlandesgerichte eine Stellenübersicht. Sie berichten in der Regel einmal jährlich, ob und für welche Amtsgerichtsbezirke die Einrichtung von Notarstellen in Betracht kommt.

(3) Es werden nur solche Bewerbungen berücksichtigt, die innerhalb der in der Ausschreibung angegebenen Bewerbungsfrist eingegangen sind, es sei denn, dass gemäß § 6b Abs. 3 BNotO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist.

(4) Bei Ablauf der Bewerbungsfrist müssen die Voraussetzungen für die persönliche und die fachliche Eignung vorliegen und die für die Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern maßgebenden Leistungen erbracht sein (§ 6b Abs. 4 BNotO). Bescheinigungen und sonstige Unterlagen, die dem Nachweis der Eignung oder der für die Auswahl maßgebenden Leistungen dienen und die bei Ablauf der Bewerbungsfrist nicht vorlagen, werden berücksichtigt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber deren Vorlage bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist angekündigt hat.