§ 32 NBhVO - Pflegeberatung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) Der Dienstherr oder die juristische Person des öffentlichen Rechts, die mit der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten betraut ist, beteiligt sich an den Kosten, die im Rahmen der privaten und sozialen Pflegeversicherung für durchgeführte Pflegeberatungen im Sinne des § 7 a SGB XI entstehen.
(2) 1Aufwendungen für Beratungen im Sinne des § 37 Abs. 3 SGB XI sind bis zu der in § 37 Abs. 3 Sätze 5 und 6 Halbsatz 2 und Satz 7 Halbsatz 2 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig. 2§ 37 Abs. 6 SGB XI gilt entsprechend.