§ 32 NBhVO - Pflegeberatung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) Der Dienstherr oder die juristische Person des öffentlichen Rechts, die mit der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten betraut ist, beteiligt sich an den Kosten, die im Rahmen der privaten und sozialen Pflegeversicherung für durchgeführte Pflegeberatungen im Sinne des § 7a SGB XI entstehen.
(2) 1Aufwendungen für Beratungen im Sinne des § 37 Abs. 3 SGB XI sind bis zu der in § 37 Abs. 3 Sätze 5 und 7 und Satz 10 Halbsatz 2 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig. (1)2§ 37 Abs. 6 SGB XI gilt entsprechend. 3§ 146 Abs. 1 SGB XI ist entsprechend anzuwenden.
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);
Angemessenheit der Aufwendungen für Beratungen nach § 32 Abs. 2 NBhVO
RdErl. d. MF v. 30.6.2022 - VD3-03540/01/032 -
- VORIS 20444 -
Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der NBhVO wird Folgendes geregelt:
- 1.
§ 32 Abs. 2 Satz 1 NBhVO ist in folgender Fassung anzuwenden:
"Aufwendungen für Beratungen i. S. des § 37 Abs. 3 SGB XI sind bis zu der in § 37 Abs. 3c Sätze 2 und 4 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig."
- 2.
Dieser RdErl. tritt am 1.7.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.