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§ 14 Nds. MVollzG - Ersatz von Aufwendungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

Wird die Einrichtung in persönlichen Angelegenheiten des Untergebrachten tätig und entspricht dies seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen, so hat er die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.