3.1 Gemäß § 14b Abs. 1 Sätze 1 bis 3 NHG sind die Studienqualitätsmittel für die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Verwendung i. S. dieser Vorschrift ist die Verausgabung durch die Hochschule oder durch die die Hochschule tragende Stiftung.
3.2 Gemäß § 14b Abs. 1 Satz 4 NHG sind die Studienqualitätsmittel innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Zahlung zweckentsprechend zu verausgaben. Im Falle einer rechtzeitigen Datenlieferung gemäß Nummer 2.2 beginnt die Frist gemäß § 14b Abs. 1 Satz 4 NHG mit dem Zahlungseingang bei der Hochschule oder der die Hochschule tragenden Stiftung; bei verspäteter Datenlieferung gilt für die Bemessung des Fristbeginns als fiktiver Zahlungstermin (Nummer 2.1) das Datum der Auszahlungen für die Fälle der rechtzeitigen Datenlieferung. Das MWK informiert die Hochschulen über den Fristbeginn nach Satz 2, Halbsatz 2 dieser Nummer entsprechend.
3.3 Die Studienqualitätsmittel sollen vorrangig verwendet werden, um das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern. Soweit aus den Studienqualitätsmitteln zusätzliches Lehrpersonal finanziert wird, darf es nur zu solchen Lehraufgaben verpflichtet werden, die das für die Studiengänge erforderliche Lehrangebot ergänzen oder vertiefen. Die von den aus Studienqualitätsmitteln finanzierten zusätzlichen Lehrpersonen anzubietende Lehre darf nicht das Grundlehrangebot ersetzen. Bei Beschäftigungen mit wesentlichen Arbeitszeitanteilen für Forschungstätigkeiten sollte eine Mischfinanzierung aus Globalhaushalt und Studienqualitätsmitteln erfolgen. Im Einvernehmen mit der Studienqualitätskommission können Studienqualitätsmittel zu einem Anteil von bis zu 40 % je Semester auch für Maßnahmen der Hochschule zur Verbesserung der lehr- und lernbezogenen Infrastruktur unter Berücksichtigung des Klimaschutzes sowie für Maßnahmen an der Hochschule zur Unterstützung der Studienentscheidung von Studieninteressierten, die geeignet sind, eine Steigerung des Studienerfolgs herbeizuführen, verwendet werden. Die mögliche Aufteilung der Studienqualitätsmittel - auch auf die vorgenannten zwei Verwendungsmöglichkeiten - bleibt den Hochschulen im Einvernehmen mit der Studienqualitätskommission vorbehalten. Maßnahmen zur Verbesserung der lehr- und lernbezogenen Infrastruktur sind von der Hochschule grundsätzlich durch nicht gebundene Rücklagen gegenzufinanzieren. Sind keine oder keine ungebundenen Rücklagen vorhanden, ist die Realisierung auch ohne Gegenfinanzierung möglich.
Die Verwendung der Studienqualitätsmittel für Maßnahmen zur Förderung der hochschulbezogenen sozialen Infrastruktur und die Vergabe von Stipendien ist ausgeschlossen. Soweit es sich um klassische Leistungen für Studierende und um hochschuleigene Angebote handelt, können entsprechende Maßnahmen aus den Studienqualitätsmitteln finanziert werden. Für Angebote der Studentenwerke sowie der Studierendenschaft ist eine Verwendung von Studienqualitätsmitteln nicht zulässig. Sofern zur Herrichtung zusätzlicher Nutzungsmöglichkeiten für Lehrveranstaltungen Räumlichkeiten der sozialen Infrastruktur herangezogen werden sollen, kann eine Teilfinanzierung für die Schaffung der Nutzungsvoraussetzungen für die Lehrveranstaltungen aus den Studienqualitätsmitteln erfolgen. Auch wenn es sich bei Exkursionszuschüssen nicht um individuelle Förderungen in Form von Stipendien handelt, sind Exkursionszuschüsse (z. B. zur Erlangung von Auslandserfahrungen), unter Einforderung eines angemessenen Eigenbeitrags der Studierenden, auf Pflichtexkursionen zu beschränken.
3.4 Gemäß § 14b Abs. 1 Satz 5 NHG vermindern die Studienqualitätsmittel, die nicht innerhalb der in Nummer 3.2 genannten Frist bzw. einer gemäß Nummer 3.6 genehmigten verlängerten Frist bis zu deren Ablauf zweckentsprechend verausgabt werden, den auf die jeweilige Hochschule nach § 14a Abs. 2 Satz 1 NHG entfallenden Betrag für das nächstfolgende Semester oder Trimester, für das Studienqualitätsmittel noch nicht gewährt wurden, in entsprechender Höhe.
3.5 Gemäß § 14b Abs. 2 Satz 2 NHG entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit der Studienqualitätskommission über die Verwendung der Studienqualitätsmittel. Kann ein Einvernehmen nicht erreicht werden, unternimmt der Senat auf Antrag des Präsidiums einen Einigungsversuch. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Präsidium abschließend. Die Entscheidung über die Verwendung der Studienqualitätsmittel schließt die Entscheidung über die pauschale Aufteilung der Studienqualitätsmittel auf die Zentralen Einrichtungen, die zentrale Universitätsverwaltung und die Fakultäten sowie vergleichbaren Organisationseinheiten ein. Soweit die Studienqualitätsmittel pauschal auf die Fakultäten und vergleichbare Organisationseinheiten verteilt sind, tritt an die Stelle der Studienqualitätskommission die Studienkommission (§ 45 NHG). Der Erlass hochschuleigener Richtlinien zur hochschulinternen Aufteilung der Studienqualitätsmittel ist möglich. Hochschulinterne Regelungen sind einzuhalten. Vom Gesetz abweichende Zuständigkeitsregelungen können jedoch auch über hochschuleigene Richtlinien nicht getroffen werden.
3.6 Gemäß § 14b Abs. 1 Satz 6 NHG kann das MWK bei Vorliegen besonderer Gründe die zweijährige Verwendungsfrist gemäß § 14b Abs. 1 Satz 4 NHG verlängern. Wegen des Grundsatzes der zeitnahen Verwendung der Studienqualitätsmittel werden besonders hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Ausnahmegründe gestellt. Die Nichteinhaltung der Frist darf von der Hochschule nicht zu vertreten sein. Anträge sind unverzüglich nach Kenntnis der Gründe, die einer zweckentsprechenden Verwendung innerhalb der Frist entgegenstehen einzureichen und zu begründen; dabei ist auch die Dauer der beantragten Fristverlängerung anzugeben. Bei Maßnahmen zur Verbesserung der lehr- und lernbezogenen Infrastruktur, die aufgrund ihres Gesamtvolumens die Ansparung von Studienqualitätsmitteln über mindestens zwei Semester erforderlich machen und die voraussichtlich nicht innerhalb der zweijährigen Verwendungsfrist realisiert werden können, kann der Antrag mit Wirkung für das vorgesehene Gesamtvolumen der Studienqualitätsmittel bereits zu dem Zeitpunkt gestellt werden, an dem die Maßnahme im Einvernehmen mit der Studienqualitätskommission beschlossen worden ist. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, tritt die in Nummer 3.4 geregelte Minderung ein.
3.7 Gemäß § 14b Abs. 4 NHG berichtet jede Hochschule dem MWK zum 31. März und zum 30. September jeden Jahres über die Verwendung der Studienqualitätsmittel in den vorangegangenen Semestern oder Trimestern. Dabei sind - getrennt für die jeweiligen Semester oder Trimester - folgende Angaben erforderlich:
Ausgaben für zusätzliches hauptberufliches unbefristetes (Lehr)Personal,
Ausgaben für zusätzliches hauptberufliches befristetes (Lehr)Personal,
Ausgaben für zusätzliches nebenberufliches Personal (einschließlich studentische Hilfskräfte, Tutorinnen, Tutoren, Lehrbeauftragte, Gastvortragende),
Ausgaben für die Verlängerung der Öffnungszeiten von Bibliotheken,
Ausgaben für die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln,
Ausgaben für die Beschaffung von allgemeiner Geräteausstattung,
Ausgaben für die Verbesserung der DV-Infrastruktur,
Ausgaben für Maßnahmen zur Verbesserung der lehrbezogenen Infrastruktur (im Einzelnen zu benennen und Nachweis der 40-Prozent-Quote),
verplante Mittel für Maßnahmen zur Verbesserung der lehrbezogenen Infrastruktur (im Einzelnen zu benennen und Nachweis der 40-Prozent-Quote),
Gegenfinanzierung für Maßnahmen zur Verbesserung der lehrbezogenen Infrastruktur (im Einzelnen zu benennen und Nachweis der 40-Prozent-Quote),
Ausgaben für Maßnahmen zur Unterstützung der Studienentscheidung von Studieninteressierten (im Einzelnen zu benennen und Nachweis der 40-Prozent-Quote),
Ausgaben für weitere Verwendungszwecke (im Einzelnen zu benennen).
Das MWK stellt den Hochschulen das zu verwendende Datenraster elektronisch zur Verfügung; es kann zu den einzelnen Ausgabepositionen weitere Begründungen bzw. begründende Unterlagen anfordern.