Abschnitt 2 SQMRL-RdErl - Regelung des Zahlungsverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Gewährung von Studienqualitätsmitteln
- Redaktionelle Abkürzung
- SQMRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
2.1 Die Studienqualitätsmittel werden jeweils zum 1. März für das Sommersemester und zum 1. September für das Wintersemester gewährt. Es sind Abschlagszahlungen und Spitzabrechnungen vorgesehen.
2.2 Die Abschlagszahlungen werden auf der Grundlage der nach Nummer 1.1 maßgeblichen Anzahl der Studierenden des dem jeweiligen Sommersemester vorangegangenen Sommersemesters bzw. des dem jeweiligen Wintersemester vorangegangenen Wintersemesters berechnet. Zur Vorbereitung dieser Abschlagszahlungen teilen die Hochschulen dem MWK die Gesamtzahl der nach Nummer 1.1 maßgeblichen Anzahl der Studierenden zu folgenden Terminen mit:
Daten für das abgelaufene Sommersemester (Stichtag der amtlichen Statistik) bis zum 15. Januar des Folgejahres für die Abschlagszahlung zum 1. März;
Daten für das abgelaufene Wintersemester (Stichtag der amtlichen Statistik) bis zum 15. Juni des dem Beginn des Wintersemesters folgenden Jahres für die Abschlagszahlung zum 1. September.
Diese gemeldeten Daten werden gleichzeitig zur Spitzabrechnung für das jeweils abgelaufene Wintersemester bzw. Sommersemester herangezogen. Überzahlungen werden mit der dem jeweiligen Berichtstermin folgenden Abschlagszahlung verrechnet, Nachzahlungen mit der dem jeweiligen Berichtstermin folgenden Abschlagszahlung geleistet.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1949)