Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.06.1995, Az.: L 8 Ar 136/95

Arbeitsförderung; Berufsförderung; Rehabilitation; Vorläufiger Rechtsschutz; Obsiegen; Wahrscheinlichkeit; Gewährung; Berufsfeld; Behinderung; Wettbewerbsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
26.06.1995
Aktenzeichen
L 8 Ar 136/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1995:0626.L8AR136.95.0A

Fundstelle

  • Breith 1955, 979

Amtlicher Leitsatz

1. Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation (§§ 56ff AFG) können im Wege vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung des § 123 VwGO zugesprochen werden. Dies setzt ein Obsiegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren voraus.

2. Rehabilitationsleistungen müssen nicht gewährt werden, wenn nur ein Teilbereich des erlernten Berufsfeldes (hier: Erzieherin) durch die Behinderung betroffen ist und in anderen Tätigkeitsbereichen des erlernten Berufs eine wettbewerbsfähige Beschäftigung möglich ist.