Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.06.1995, Az.: L 8 Ar 136/95
Arbeitsförderung; Berufsförderung; Rehabilitation; Vorläufiger Rechtsschutz; Obsiegen; Wahrscheinlichkeit; Gewährung; Berufsfeld; Behinderung; Wettbewerbsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 26.06.1995
- Aktenzeichen
- L 8 Ar 136/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1995:0626.L8AR136.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 123 Abs. 1 VwGO
- § 56 Abs. 1 S. 1 AFG
Fundstelle
- Breith 1955, 979
Amtlicher Leitsatz
1. Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation (§§ 56ff AFG) können im Wege vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung des § 123 VwGO zugesprochen werden. Dies setzt ein Obsiegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren voraus.
2. Rehabilitationsleistungen müssen nicht gewährt werden, wenn nur ein Teilbereich des erlernten Berufsfeldes (hier: Erzieherin) durch die Behinderung betroffen ist und in anderen Tätigkeitsbereichen des erlernten Berufs eine wettbewerbsfähige Beschäftigung möglich ist.