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§ 32 NDG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Redaktionelle Abkürzung
NDG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen den Vorschriften des § 14 Abs. 1 und des § 15 Abs. 1 den Deich benutzt, insbesondere Anlagen jeder Art errichtet, ändert oder beseitigt,

  2. 2.

    entgegen § 16 Abs. 1 in einer Entfernung bis zu 50 m von der landseitigen Grenze des Deiches

    1. a)

      dem Verkehr dienende Anlagen ohne Erlaubnis der oberen Deichbehörde anlegt, ändert, beseitigt oder

    2. b)

      Anlagen anderer Art ohne Ausnahmegenehmigung der unteren Deichbehörde (§ 16 Abs. 2) errichtet oder wesentlich ändert,

  3. 3.

    entgegen § 23 ohne Ausnahmegenehmigung der unteren Deichbehörde (§ 23 Abs. 2) den Wattboden innerhalb des Sicherungsstreifens anders als für Zwecke des Deichschutzes benutzt,

  4. 4.

    einer Vorschrift einer auf Grund des § 21 Abs. 4 oder des § 27 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Eine solche Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Verordnung vor dem 1. Juni 1970 erlassen worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.