Landgericht Hildesheim
Urt. v. 27.09.2023, Az.: 26 KLs 22 Js 30646/22

Gewerbsmäßige Geldfälschung bei Verwendung von Falschgeld mit dem Aufdruck "FAC SIMILE"

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
27.09.2023
Aktenzeichen
26 KLs 22 Js 30646/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 54429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 23.01.2024 - AZ: 6 StR 602/23

Amtlicher Leitsatz

Der Annahme von Geldfälschung steht nicht grundsätzlich entgegen, dass auf den verwendeten Banknoten ein mittig platzierter Aufdruck "FAC SIMILE" angebracht ist.

In der Strafsache
gegen X XXX,
geboren am X in X,
zurzeit: Justizvollzugsanstalt X,
wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung u.a.
hat die 16. große Strafkammer des Landgerichts Hildesheim aufgrund der vom 12. bis zum 27.09.2023 (zwei Verhandlungstage) andauernden Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht X
als Vorsitzender,
Richter am Landgericht X
als beisitzender Richter,
X
X
als Schöffen,
Oberstaatsanwalt X
als Beamter der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt X,
als Verteidiger,
Justizsekretärin X
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 27.09.2023
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die gegen den Angeklagten vollstreckte Auslieferungshaft in Italien wird im Verhältnis 1:1 angerechnet.

Er hat durch die Taten einen Betrag in Höhe von 453.901,00 Euro erlangt. In Höhe dieses Betrages wird die Einziehung des Wertes des Erlangten und die gesamtschuldnerische Haftung angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

Der X-jährige Angeklagte ist in X geboren und wuchs dort mit seinen zwei älteren Schwestern im elterlichen Haushalt auf. Im Jahr 1995 trennten sich seine Eltern, weshalb der Vater den gemeinsamen Haushalt verließ. Zu ihm hat der Angeklagte bis heute keinen Kontakt mehr. Der Angeklagte wurde altersgerecht in X eingeschult und schloss die Schule im Jahr 2010 mit einem Hauptschulabschluss ab. Von 2011 bis 2014 machte er eine Ausbildung zum Koch. Diese wurde aufgrund vermehrter Fehlzeiten und der steigenden Unzuverlässigkeit des Angeklagten, was auch bedingt war durch den Konsum von Marihuana, beendet. Ab 2015 stellte der Angeklagte eigenständig den Konsum von Marihuana ein und arbeitete in einem Supermarkt, bis ihm nach eineinhalb Jahren wegen Unstimmigkeiten mit der Chefin gekündigt wurde. Im Alter von 22 Jahren verließ der Angeklagte den elterlichen Haushalt, brach den Kontakt zu seinen Geschwistern ab und wohnte zunächst für vier Monate in X in einer Unterkunft für Obdachlose, bis er eine eigene Wohnung und eine Arbeitsstelle in einem Supermarkt fand. Im Jahr 2016 begann der Angeklagte wieder mit dem Konsum von Marihuana, was dazu führte, dass er nach kurzer Zeit seine Anstellung in dem Supermarkt verlor und mit dem Handel mit Betäubungsmitteln anfing, um seinen Suchtmittelkonsum zu finanzieren. Nach wenigen Monaten hörte er mit dem Konsum und Handel auf. Seitdem nahm er keine Betäubungsmittel mehr zu sich. Mit Ausnahme einer kurzen Tätigkeit als Fußballtrainer, ging er seit dem Jahr 2016 keiner geregelten Arbeit mehr nach und lebte von Sozialleistungen und der finanziellen Unterstützung seiner Mutter, in deren Haushalt er auch teilweise wieder lebte. Er hat derzeit eine Lebensgefährtin in X, keine Kinder und keine Schulden.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Der Angeklagte wurde in der vorliegenden Sache am 25.12.2022 aufgrund des europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Hildesheim vom 10.11.2022, der auf Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Hildesheim vom 27.10.2022 (102 Gs 1368/22) erlassen wurde, in Turin (Italien) festgenommen. Seine Festnahme erfolgte ebenfalls aufgrund des europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Augsburg (61 Gs 7471/22), der auf Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Augsburg vom 01.12.2022 (61 Gs 7110/22) erlassen wurde. Vom 25.12.2022 bis zum 30.03.2023 befand er sich in Italien ununterbrochen in Auslieferungshaft.

Am 30.03.2023 wurde der Angeklagte von Mailand nach Frankfurt am Main aufgrund der Entscheidung des Berufungsgerichts in Turin vom 26.01.2023 (rechtskräftig seit dem 23.03.2023) ausgeliefert und bei Eintreffen am Flughafen Frankfurt am Main festgenommen. Seit demselben Tag befindet er sich ununterbrochen in Untersuchungshaft.

II.

Die Kammer hat folgende Feststellungen zur Sache getroffen:

1. Vorgeschichte

Etwa im Jahr 2016, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, entstand ein nicht näher konkretisierbarer Kontakt zwischen einer gesondert verfolgten Person mit unter anderem der Falschpersonalie "VB", bei der es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um den gesondert verfolgten NN handelt, und dem Angeklagten. VB war gemeinsam mit anderen gesondert verfolgten Personen im Bereich sog. "Rip Deals" tätig und warb den Angeklagten ebenfalls dafür an.

Die einzelnen Taten und die daraus oder hierfür erlangten Gelder sollten dem Angeklagten, der seinerzeit keiner geregelten Arbeit nachging, zur nicht nur vorübergehenden Finanzierung seines Lebensunterhalts über die erhaltenen staatlichen Leistungen hinaus dienen. Die Taten erfolgten - dem gemeinsamen Tatplan entsprechend - nach dem folgenden Muster:

Gemeinsam mit anderen gesondert verfolgten Personen, die allesamt ebenfalls unter Falschpersonalien in Erscheinung traten, wurden arbeitsteilig Geschäftsführer von Gesellschaften oder Eigentümer von größeren Gewerbeimmobilien kontaktiert. Diesen wurde wahrheitswidrig ein Interesse eines erfundenen ausländischen Investors oder einer Investmentgesellschaft am Kauf der jeweiligen Gesellschaft oder Immobilien angeboten. Um die Seriosität der wahrheitswidrigen Kaufabsicht zu erwecken, erfolgte das Kaufangebot im Namen von Gesellschaften, die entweder nur für diesen Zweck gegründet wurden oder deren Name ohne Kenntnis der tatsächlichen Inhaber für das Geschäft genutzt wurde. Eine zu der Gesellschaft existierende professionelle Internetseite und der Versand von Schreiben unter mehreren verschiedenen Personalien mit entsprechenden Briefköpfen dienten ebenfalls der Aufrechterhaltung der Legende eines echten Kaufangebots. Personen aus der Tätergruppe legten den kontaktierten Personen echt aussehende Dokumente des vermeintlichen Interessenten als Liquiditätsnachweise vor und führten über mehrere Wochen Preis- und Vertragsverhandlungen einschließlich der Übersendung entsprechender Vertragsentwürfe.

Wenn die Geschäftsführer auf das - für sie lukrative - Kaufangebot eingingen und ihre Gesellschaft verkaufen wollten, wurden diesen praktisch in "letzter Minute" aus der Tätergruppe mitgeteilt, dass es zur Durchführung des Geschäfts noch erforderlich sei, dass die "Verkäuferseite" der "Käuferseite" eine erhebliche Menge Gold zur Verfügung stelle. Den "Verkäufern" drohe, so die Täter, kein Risiko, da sie bei Übergabe des Goldes einen dem Wert des Goldes entsprechenden - oder diesen sogar übersteigenden, also mit einem Bonus verbundenen - Betrag in Bargeld erhalten würden. Als Begründung wurde beispielsweise mitgeteilt, dass zur Abwicklung des Kaufs Banken im Ausland genutzt würden, die entsprechende Sicherheiten fordern, aber kein Euro-Bargeld akzeptieren würden. Die Tätergruppe spekulierte hierbei darauf, dass angesichts des insgesamt lukrativen Kaufangebots die Vermischung mit dem ungewöhnlichen "Gold-/Bargeldtausch" von der "Verkäuferseite" akzeptiert werden würde.

Sofern die Geschäftsführer in dem Glauben, (echtes) Bargeld zu erhalten, darauf eingingen, wurde jedoch seitens des Angeklagten und der weiteren gesondert Verfolgten in der konkreten Abwicklung kein echtes Bargeld, sondern lediglich zuvor für diesen Zweck beschafftes Falschgeld verwendet, was die Geschäftsführer erst nach dem Tausch bemerkten. Das Falschgeld war jeweils so beschaffen, dass es echtem Geld überzeugend ähnelte und daher geeignet war, bei oberflächlicher Prüfung mit echtem Geld verwechselt zu werden. Der Austausch von Gold und Falschgeld fand jeweils, um wiederum den Anschein der Seriosität zu erwecken, in extra dafür angemieteten Büroräumen im europäischen Ausland statt. Zu einem tatsächlichen Kauf der Unternehmen kam es, wie von Anfang an beabsichtigt, nie.

Dem Angeklagten wurde von Y für seine Tätigkeit eine ca. 45 m2 große Wohnung in Mailand (Italien) zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig bekam er von ihm 150 € wöchentlich für seinen Lebensunterhalt. Die ersten drei bis vier Monate war der Angeklagte im Rahmen des gemeinsamen Tatplans dafür zuständig, Inserate auf Internetplattformen für Immobilien oder Unternehmen ausfindig zu machen und zu den Verkäufern telefonisch den Erstkontakt herzustellen, weil er der deutschen Sprache mächtig ist. Hierfür gab er sich, um seine wahre Identität geheim zu halten, als "Alexander Pichler" aus. Für den Fall eines erfolgreichen "Rip-Deals" sollte der Angeklagte nach der Verwertung des täuschungsbedingt erlangten Goldes fünf Prozent der Tatbeute erhalten. Hierzu kam es aber zunächst nicht, weil keiner den Kontakt zu dem Angeklagten aufrechterhalten wollte. Y zog ihn daher mit der Begründung, er sei nicht "dreckig" genug und würde nicht gut verkaufen können, von der Tätigkeit als Telefonkontakt ab.

Der Angeklagte erhielt stattdessen hochwertige Kleidung, um überzeugend die Rolle als Teil einer Investorengruppe spielen zu können, und begleitete Y fortan - in Kenntnis des gesamten Vorhabens - zu Treffen mit Geschäftsführern im europäischen Ausland. Wenn es im jeweiligen Tatgeschehen zu einem Austausch von Falschgeld und Gold kam, war Y entweder gar nicht oder nur zu Anfang eine kurze Zeit anwesend. Es war vielmehr der Angeklagte, der für den Tausch von Gold und Falschgeld sowie den anschließenden Transport des Goldes zu VB zuständig war. Neben dem Angeklagten war bei dem Austausch zudem jeweils eine weitere Person aus der Tätergruppe namens "Carlos" anwesend, die der Verkäuferseite wahrheitswidrig als Bankmitarbeiter vorgestellt wurde. Durch die Anwesenheit eines Bankmitarbeiters sollte die vermeintliche Seriosität des Tauschgeschäfts unterstrichen werden.

Spiegelbildlich zur - im Vergleich zur Telefontätigkeit - größeren Bedeutung des Angeklagten für den Tatablauf steigerte sich sein zuvor vereinbarter Anteil an der Tatbeute für den Fall eines erfolgreichen Deals: Der Angeklagte sollte für den Fall des erfolgreichen Austauschs von Gold und Falschgeld vereinbarungsgemäß jeweils zehn Prozent der Tatbeute erhalten. Seinen Anteil an der Tatbeute sollte er jeweils erst erhalten, nachdem das erlangte Gold weiterverkauft wurde.

Im Einzelnen beging der Angeklagte in Kenntnis und auf der Grundlage dieses gemeinsamen Tatplans folgende Taten:

2. Tat 1

A ist Geschäftsführer der A GmbH aus XXX und versuchte bereits seit längerem, die Gesellschaft für ca. zwei Millionen Euro zu veräußern. Am 29.07.2021 kontaktierte ihn eine bislang nicht näher bekannte Person, welche sich als FF ausgab, per E-Mail. Sie schrieb ihm, dass er eine Person Namens GG mit der E-Mail-Adresse XXX kontaktieren solle, wenn er Interesse daran habe, die A GmbH zu veräußern. GG sei Schweizer Staatsbürger, wohnhaft in London und "Coordination Manager Europe" der Firma XXX Ltd. Nachdem AA den professionell gestalteten Internetauftritt der Firma XXX Ltd angeschaut hatte und diesen für seriös befand, kontaktierte er noch am selben Tag die Person, die sich als GG ausgab. Am 30.07.2021 bekam AA sodann eine Verschwiegenheitserklärung, die bei Gesprächen über den Verkauf von Gesellschaften üblich ist, übersandt und sandte sie unterzeichnet zurück. Auf Anfrage übersandte er - weiterhin im Glauben der Echtheit des Kaufinteresses - Anfang August 2021 Unterlagen und Informationen über die A GmbH. Am 11.08.2021 bekam AA eine konkrete "Kaufabsichtserklärung", die er ebenfalls unterzeichnete und zurückschickte.

Nach weiteren gegenseitigen E-Mails und Telefonaten betreffend den Unternehmenskauf kam es in Brüssel am 18.08.2021 gegen 21.30 Uhr zu einem Treffen zwischen AA und einer Person, bei der es sich wahrscheinlich um den gesondert verfolgten NN handelte und die sich als "authorized representative/shareholder der XXX Ltd, RL" vorstellte. Bei diesem Treffen wurde ausführlich über den Kauf der A GmbH gesprochen. Es wurde auch vereinbart, dass AA nach dem vermeintlichen Kauf der Gesellschaft als angestellter Geschäftsleiter weiter für ein Jahresgehalt von 165.000,- EUR tätig sein sollte. Dieses lukrative, aber wahrheitswidrige Angebot diente dazu, das Interesse bei AA, den Verkauf tatsächlich durchzuführen, weiter zu erhöhen und alle Bedenken an der Seriosität wegzuwischen.

Ein weiteres Treffen zwischen AA und RL fand am 24.08.2021 gegen 9.30 Uhr in einem Büro in Brüssel statt. An diesem Treffen nahm der Angeklagte, der sich als MM vorstellte, teil. RL führte die Verhandlungen, der Angeklagte nahm AA eingangs in Empfang, reichte Kaffee, bat ihn nach einer Zigarettenpause wieder in den Konferenzraum und trug durch sein Verhalten zur Täuschung von AA bei.

Im Rahmen dieses Gesprächs einigten sich AA und RL mündlich auf einen Kaufpreis für die Gesellschaft in Höhe von 1,8 Millionen Euro. AA wurde von RL zudem darum gebeten, Gold im Wert von 275.000 Euro zu beschaffen. Als Grund dafür gab RL an, dass er das Gold für die Zahlung der Bankgebühren bei einer russischen Bank, bei der man den Unternehmenskauf finanziere wolle, benötige. Eine anderweitige Zahlung der Bankgebühren sei nicht möglich. MM, also der Angeklagte, würde dann beim nächsten Treffen unmittelbar vor Vertragsunterzeichnung Bargeld im Gegenwert übergeben, so dass AA dadurch keine Nachteile entstünden.

AA willigte ein und erwarb am 03.09.2021 insgesamt fünf Kilogramm Gold mit einem Wert von 249.890 Euro. Das Gold bezahlte AA mit Geld aus seiner privaten Altersvorsorge. Auf Nachfrage an RL entgegnete dieser, dass die etwas geringere Menge Gold ausreichend sei und AA den Rest des Bargelds, der den Wert des Goldes übersteige, für sich behalten könne.

AA begab sich mit dem Gold, wie vorab vereinbart, am 14.09.2021 gegen 10.30 Uhr zum Übergabetreffen, dass in einem Konferenzraum in einem Bürokomplex in Brüssel stattfinden sollte. Anwesend war - zu Beginn - RL sowie der Angeklagte und eine männliche Person namens "Carlos", bei der es sich um einen Bankmitarbeiter handeln sollte. Nach einer kurzen Besprechung von AA mit RL über angebliche letzte Vertragsdetails des Gesellschaftskaufs verließ RL das Gebäude. Die vermeintliche Bargeldübergabe lief anschließend wie folgt ab:

In dem dafür angemieteten Konferenzraum nahm AA an einem Ende eines etwa fünf Meter langen Tisches Platz. Am anderen Ende des Tisches stand eine Geldzählmaschine vor der, etwa fünf Meter entfernt von AA "Carlos" saß. Der Angeklagte saß an der Längsseite des Tisches zwischen Carlos und AA. Weitere Personen waren nicht anwesend.

Zuvor hatte Carlos 1.351 Scheine, die jeweils einem 200-Euro-Schein nachempfunden und im Zahlungsverkehr mit echten Geldscheinen verwechselbar waren, vor sich auf den Tisch platziert. Bei 691 Scheinen befand sich ein Aufdruck "FAC SIMILE" auf der Vorderseite, bei 660 Scheinen befand sich ein solcher Aufdruck auf der Rückseite. Trotz dieses Aufdrucks erweckten die Geldscheine jeweils den Anschein gültigen Geldes und waren der Beschaffenheit nach geeignet, im gewöhnlichen Zahlungsverkehr Arglose zu täuschen. Es waren jeweils mehrere Scheine mit unterschiedlichen Banknotennummern, die mit Banderolen zu mehreren Bündeln zusammengefügt waren. Der oberste und unterste Geldschein war entweder so gewählt, dass sich der Aufdruck "FAC SIMILE" auf der jeweils anderen nicht sichtbaren Seite befand oder die Banderole den Aufdruck verdeckte, um zusätzlich sicherzustellen, dass AA bei genauer Sichtprüfung die Scheine nicht als Falschgeld erkannte. Die Scheine waren zudem mit einem Tuch bedeckt. Das Falschgeld hatte sich die Tätergruppierung zuvor aufgrund eines gemeinsamen Tatplans auf unbekannte Art und Weise verschafft. Dem Angeklagten war bewusst, dass es sich um Falschgeld handelte.

Zwei von den - später polizeilich sichergestellten - Scheinen sind exemplarisch auf den von der Kammer gefertigten Lichtbildern zu sehen. Sie zeigen die Vorder- und Rückseiten der Scheine. Die Scheine sind Farbkopien von 200-Euro-Geldscheinen der Serie A (Ausgabe ab 2002) und entsprechen diesen in Farbe, Größe und Kennzeichen. Sie haben eine Größe von 82 mm (Höhe) mal 153 mm (Breite). Sie sind gelb und auf ihnen sind auf der Vorderseite rechts oben die Zahl 200, darunter ein Bauwerk, links oben die Zahl 200 mit einer daneben befindlichen blauen Flagge mit gelben Sternen der europäischen Union und "© BCE ECB EZB EKT EKP 2002" mit einer darunter befindlichen Unterschrift, links unten die Zahl 200 und daneben die Worte "Euro" und "Eypo" sowie rechts unten die Kopie eines Hologramms in Form eines Fensters mit der Zahl 200, welches weder glänzt noch sich durch ein Kippen verändert. Auf der Rückseite der Scheine sind rechts und links unten jeweils die Zahl 200 sowie links unten zudem die Worte "Euro" und "Eypo" zu sehen. Zudem befinden sich auf der Scheinrückseite eine Landkarte der europäischen Union, sechs Sterne und die Seriennummern "A0246731XXXX" oder "E0246733XXXX".

Mittig und parallel zur Querseite verlaufend befindet sich auf den Scheinen der Schriftzug "FAC SIMILE" in der Farbe der abgebildeten Zahl 200, wobei der Schriftzug etwa eine Breite von 6 mm und eine Länge von 53 mm aufweist. Dieser Schriftzug befindet sich bei einem Schein - demjenigen mit der Seriennummer "A0246731XXXX" - auf der Vorderseite und bei dem anderen Schein mit der Seriennummer "E0246733XXXX" auf der Rückseite, jedoch nicht auf beiden Seiten.

Wegen der Einzelheiten der Scheine wird gem. § 267 Abs. 1 Satz. 3 StPO auf die bei den Akten befindlichen zwei Lichtbilder Bl. 99 und 100 Bd. IV verwiesen, auf denen das vorstehend Dargestellte abgebildet ist. Die auf den Abbildungen sichtbaren handschriftlichen Eintragungen erfolgten erst im Rahmen der kriminaltechnischen Untersuchung und waren bei Übergabe an AA noch nicht vorhanden.

Zusätzlich lag vor Carlos ein den Falschgeldbündeln entsprechendes Bündel mit echten 200-Euro-Scheinen bereit. Damit AA das Falschgeld nicht erkannte und das Gold an den Angeklagten übergab, sind der Angeklagte und Carlos aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Plans wie folgt vorgegangen:

Carlos nahm sich das Bündel mit den echten 200-Euro-Scheinen, entfernte die Banderole und lies die Banknoten durch die Zählmaschine laufen. Die Zählmaschine, die in der Lage war, Falschgeld zu erkennen, zählte das (echte) Geld für AA sichtbar und ohne Auffälligkeiten. Sodann tauschte Carlos das Bündel mit dem echten Geld unbemerkt gegen ein Bündel mit Falschgeld aus, versah es mit einer Banderole und gab es dem Angeklagten. Dieser nahm es an sich und legte es in eine Sporttasche. Währenddessen hatte Carlos unbemerkt wieder eine Banderole um das Bündel mit den echten 200-Euro-Scheinen gelegt. Diesen Vorgang wiederholten der Angeklagte und Carlos solange, bis die Zählmaschine 270.000,- EUR gezählt hatte und das gesamte Falschgeld in einer Sporttasche war. Auf den Betrag 270.000,- EUR, der gegenüber der ursprünglichen Summe von 275.000,- EUR etwas geringer war, hatten sich AA und RL schließlich geeinigt. Die nominelle Gesamtsumme des Falschgeldes (1.351 Scheine * 200,- EUR = 270.200-, EUR) war damit etwas höher als der an echtem Geld gezählte Betrag, was für die Tätergruppe bedeutungslos war, weil es nur auf die Anzahl der Bündel, und nicht die Anzahl der darin enthaltenen Scheine ankam. AA bemerkte die Abweichung naturgemäß nicht, da er den Austausch der Geldbündel ohnehin nicht bemerkte. Er ging vielmehr davon aus, dass der Angeklagte echtes Geld in der zuvor vereinbarten Höhe in die Tasche gelegt hatte.

Um AA zusätzlich abzulenken, damit er den Austausch der Bündel nicht bemerkte, hatte der Angeklagte ihn unter dem Vorwand, die Zählung des Geldes so besser überprüfen zu können, zuvor aufgefordert, eine Strichliste zu führen und sich auf einen Zettel zu notieren, wenn ein Geldbündel gezählt war, was er tat. Zudem spielte der Angeklagte während des gesamten Vorgangs, der einige Zeit in Anspruch nahm, laute Musik unter dem Vorwand ab, dass so Kriminelle nicht auf die von der Zählmaschine verursachten Geräusche aufmerksam werden, Kenntnis von der erheblichen Menge Bargeld bekämen und sie ggf. stehlen. Dies führte zu einer weiteren Ablenkung des AA.

Nachdem der Angeklagte das gesamte ihm übergebene und von ihm als solches erkannte Falschgeld nach und nach an sich genommen und in die unmittelbar vor ihm befindliche Sporttasche gelegt hatte, verließ Carlos die Örtlichkeit, sodass nur noch der Angeklagte und AA anwesend waren. Der Angeklagte versah sodann die Sporttasche mit dem Falschgeld mit einem kleinen mitgebrachten Vorhängeschloss, sodass sie ohne den Schlüssel, den der Angeklagte hatte, nicht mehr geöffnet werden konnte. Die Absicht des Angeklagten war, durch das Anbringen des Schlosses AA die Tasche aushändigen und das Gold entgegennehmen zu können, gleichzeitig aber möglichst lange zu verhindern, dass AA wieder in die Tasche hineinsehen und feststellen könnte, dass es sich um Falschgeld handelte.

AA bemerkte den Austausch der Geldbündel nicht und ging, weil die Zählmaschine bei jedem eingelegten Geldbündel durchgelaufen und kein Falschgeld erkannt hatte - wobei es sich tatsächlich ja immer nur um dasselbe Bündel gehandelt hatte -, weiter irrig davon aus, dass der Angeklagte echtes Geld in der vereinbarten Höhe in den Koffer gelegt hatte. Daher übergab er ihm nach Abschluss des Zählvorganges den Koffer mit dem Gold. Im Gegenzug übergab der Angeklagte dem AA die Sporttasche mit dem Falschgeld. Den Schlüssel für das Schloss händigte er AA noch nicht aus, sondern erklärte, das Gold müsse er RL erst übergeben und dieser müsse es erst auf seine Echtheit überprüfen. Danach werde AA den Schlüssel erhalten. Auch dies erklärte der Angeklagte, um eine vorzeitige Entdeckung des Falschgelds zu verhindern und möglichst viel Zeit zu gewinnen, um die Tatbeute, also das Gold, zu sichern.

Nach dem Verlassen des Konferenzraums hatte der Angeklagte ungehinderten Zugriff auf das Gold. Verabredungsgemäß brachte er es anschließend eigenständig zu VB/RL, der sich an einem unbekannten Ort in Brüssel aufhielt. Zu einem späteren Zeitpunkt bekam der Angeklagte - wie von vornherein vereinbart - nach der Verwertung des Goldes seinen Anteil, wobei ihm allerdings tatsächlich davon wegen der zur Verfügung gestellten Wohnung und der für ihn erworbenen Kleidung mehr als die Hälfte abgezogen wurde, sodass er effektiv ca. drei Prozent des Wertes der Tatbeute erhielt.

AA verließ nach der Übergabe das Bürogebäude und begab sich in ein Hotel. Da er aufgrund des Umstands, dass die Sporttasche durch den Angeklagten abgeschlossen, ihm aber kein Schlüssel ausgehändigt worden war, mittlerweile misstrauisch geworden war, bat er dort einen Hotelmitarbeiter, das Schloss gewaltsam zu öffnen, was dieser tat. Er befürchtete, dass der Angeklagte die Tasche vor der Übergabe unbemerkt gegen eine Tasche mit Papierschnipseln oder ähnlichem ausgetauscht haben könnte. AA warf einen kurzen Blick in die Sporttasche, sah die Bündel mit 200-Euro-Scheinen und war zunächst beruhigt. Dass es sich bei den Scheinen um Falschgeld handelte, bemerkte er bei dieser Überprüfung nicht. Er machte sich anschließend auf den Heimweg nach Deutschland. Erst als AA nach seiner Ankunft in XXX das Geld aus der Tasche entnahm und genauer überprüfte, erkannte er, dass es sich um Falschgeld handelte.

Am 15.09.2021 übergab AA das Falschgeld an Polizeibeamte der Kriminalinspektion in XXX, woraufhin es polizeilich sichergestellt wurde.

3. Tat 2

BB ist Inhaber von acht Bäckereifachgeschäften im Bereich XXX. Am 12.12.2021 erhielt er eine E-Mail von einer unbekannten Person, die sich PP nannte, in der sie - wahrheitswidrig - Interesse am Kauf des Unternehmens des BB bekundete. Dieser nahm das Kaufinteresse zunächst nicht ernst. Am 24.12.2021 und 04.01.2022 erhielt BB weitere E-Mails von einer Person, die sich QQ nannte. Sie gab vor, dass ein ernsthaftes Interesse der YYY Ltd., vertreten durch VB, am Kauf des Unternehmens des BB bestehe. Da BB nach der Überprüfung der professionell gestalteten Internetseite der YYY Ltd. das vorgetäuschte Kaufinteresse für seriös hielt, reagierte er auf die E-Mails der QQ und war einem Verkauf seines Unternehmens nicht abgeneigt. Es folgten weitere E-Mails der angeblichen PP, die BB im Namen der YYY Ltd. anbot, dessen Unternehmen für 1,8 Millionen Euro zu kaufen. Zusätzlich sollte BB eine Vergütung von 500.000 Euro als Berater der Käuferseite für eine Übergangszeit nach dem Erwerb des Unternehmens erhalten. Am 02.02.2022 wurde dann zwischen BB und PP ein persönliches Treffen mit dem angeblichen VB, vermutlich der gesondert verfolgte NN, für den 15.02.2022 in Brüssel vereinbart. Es kam zu dem vereinbarten persönlichen Treffen in Brüssel zwischen BB und VB, bei dem die Einzelheiten der Kaufabwicklung und Fortführung des Betriebs mit der Unterstützung des BB als Berater besprochen wurde.

Es folgten weitere sowohl telefonische als auch schriftliche Kommunikation zwischen BB und einem RB, der sich als "Head of Strategie Business Development & Projekt Manager" des Unternehmens ausgab, bevor sich BB im März 2022 erneut mit VB und dessen angeblichen Sohn, dem Angeklagten, in einem Restaurant in Brüssel traf. Bei diesem Treffen teilte der Angeklagte dem BB wahrheitswidrig mit, dass er eigentlich Medizin studiere und bisher nicht in dem Unternehmen seines angeblichen Vaters VB tätig sei. Der Kauf und Betrieb des Unternehmens des BB solle aber nunmehr sein erstes Projekt für das väterliche Unternehmen sein. Zudem teilte VB dem BB - in Anwesenheit des Angeklagten - mit, dass man zur Finanzierung des Unternehmenskaufs eine Sicherheit in Höhe von etwa 10 % des Kaufpreises in Form von Gold benötige. Dies wurde damit begründet, dass seine Bank aufgrund des Ukraine-Krieges derzeit kein Bargeld, sondern lediglich Gold als Sicherheit für die Finanzierung akzeptiere. Im Austausch für das Gold wurde BB Bargeld in Höhe von insgesamt 700.000,- € zugesagt. Dieser Betrag setzte sich aus dem Gegenwert des Goldes und der Vorabzahlung der vereinbarten Vergütung für den Beratervertrag zusammen. BB sagte in dem Glauben, dass die Behauptungen des VB zutreffend waren, wie von dem Angeklagten und VB von Anfang an beabsichtigt, zu.

Im Anschluss forderte RB weiterte Unterlagen von BB zur Durchführung der Unternehmensübertragung an. Nachdem BB die angeforderten Unterlagen übersandt hatte, erhielt er im Gegenzug am 22.04.2022 bzw. 26.04.2022 Entwürfe von Arbeitsverträgen für sich und seine Ehefrau, die ebenfalls nach dem Unternehmensverkauf beratend tätig werden sollte. Mitte Mai 2022 teilte RB dem BB mit, er habe den Notar Dr. X aus XXX mit der Beurkundung des Geschäfts beauftragt. Ein anschließendes Telefonat des BB mit Dr. X bestätigte diese Behauptung. In den weiteren Wochen kam es zu weiterer Korrespondenz hinsichtlich des Unternehmenskaufs.

Im Vertrauen auf die Redlichkeit der Investoren erwarb BB am 03.06.2022 wie vereinbart 3,5 kg Gold im Wert von 204.011,- €. Das Gold bezahlte er mit Geld aus seiner privaten Altersvorsorge.

Am 07.06.2022 begab sich BB mit dem Gold absprachegemäß nach Brüssel. Bevor er jedoch zum vereinbarten Treffpunkt fuhr, deponierte er das Gold zuvor in einem Schließfach, das sich in dem Hotel S. befand. Danach fuhr er vereinbarungsgemäß in ein Büro der L.-lnvest. Dort traf er auf VB und dessen angebliche Ehefrau sowie den Angeklagten und eine weitere Person aus der Tätergruppe, die als Bankmitarbeiter "Carlos" vorgestellt wurde. Nach einem kurzen Gespräch mit BB und der Übergabe einer Quittung für das Bargeld, welches er erhalten sollte, verließen VB und die angebliche Ehefrau die Örtlichkeit mit den Worten, dass man gehe, weil es ja das Geschäft des Sohnes (also des Angeklagten) werden solle.

In dem für den Austausch von Geld und Gold angemieteten Konferenzraum nahm BB an einem etwa fünf Meter langen Tisch Platz. Am anderen Ende des Tisches stand eine Geldzählmaschine vor der - etwa fünf Meter entfernt von BB - der wahrheitswidrig als Bankmitarbeiter vorgestellte Carlos saß. Der Angeklagte saß an der Längsseite des Tisches zwischen Carlos und AA.

Zuvor hatte Carlos - wie zuvor bei der Tat 1 - 3.964 Scheine, die jeweils einem 200-Euro-Schein nachempfunden und im Zahlungsverkehr mit echten Geldscheinen verwechselbar waren, vor sich auf den Tisch platziert. Bei allen Scheinen befand sich ein Aufdruck "FACSIMILE" auf der Rückseite. Die Scheine hatte sich die Tätergruppierung zuvor aufgrund eines gemeinsamen Tatplans auf unbekannte Art und Weise unabhängig von den bei Tat 1 verwendeten Scheinen verschafft.

Trotz des Aufdrucks "FACSIMILE" und der Tatsache, dass sie sich bei genauerer Prüfung haptisch von einem echten Geldschein unterschieden, erweckten die Scheine jeweils den Anschein gültigen Geldes und waren der Beschaffenheit nach geeignet, im gewöhnlichen Zahlungsverkehr Arglose zu täuschen. Es waren jeweils mehrere Scheine mit jeweils denselben Banknotennummern, die mit Banderolen zu mehreren Bündeln zusammengefügt waren. Der oberste und unterste Geldschein war entweder so gewählt, dass der Aufdruck "FACSIMILE" sich auf der jeweils anderen nicht sichtbaren Seite befand oder die Banderole den Aufdruck verdeckte, um zusätzlich sicherzustellen, dass BB bei genauer Sichtprüfung die Scheine nicht als Falschgeld erkennt. Die Scheine waren zudem mit einem Tuch bedeckt.

Zwei von den - später polizeilich sichergestellten - Scheinen sind exemplarisch auf den von der Kammer gefertigten Lichtbildern zu sehen. Sie zeigen die Vorder- und Rückseiten der Scheine. Die Scheine sind augenscheinlich Farbkopien von 200-Euro- Geldscheinen der Serie B (Ausgabe ab 2019) und entsprechen diesen in Farbe, Größe und Kennzeichen. Sie haben eine Größe von 77 mm (Höhe) mal 153 mm (Breite). Sie sind gelb und auf ihnen sind abgebildet: Auf der Vorderseite oben mittig die Zahl 200, darunter ein Bauwerk, links oben eine blaue Flagge mit gelben Sternen der europäischen Union mit einer darunter befindlichen Unterschrift und auf der linken Seite parallel zur Querseite verlaufend die Zeichen "© BCE ECB EU6 EZB EKP EKT ESB EKB BCE EBS 2019", links unten die Zahl 200 und daneben die Worte "Euro", "Eypo" und "EBPO" sowie auf der rechten Seite parallel zur Querseite verlaufend ein Sicherheitszeichen mit einem Eurozeichen, welches weder glänzt noch sich durch Kippen/Neigen verändert. Auf der Rückseite der Scheine befindet sich rechts unten jeweils die Zahl 200 sowie rechts daneben befindlich die Worte "EURO" und "EYPO". Zudem befinden sich auf der Scheinrückseite eine Landkarte der europäischen Union, mehrere Sterne angeordnet zu einem Kreis und oben rechts die Nr. "NZ310543XXXX".

Mittig und parallel zur Querseite der Scheine verlaufend befindet sich auf der Rückseite der Schriftzug "FACSIMILE", wobei der Schriftzug etwa eine Breite von 4 mm und eine Länge von 52 mm aufweist. Der Schriftzug ist in der Farbe der auf derselben Scheinseite abgebildeten Zahl 200 aufgedruckt.

Wegen der Einzelheiten der Scheine wird gem. § 267 Abs. 1 Satz. 3 StPO auf die bei den Akten befindlichen zwei Lichtbilder Bl. 101 und 102 Bd. IV verwiesen, auf denen das vorstehend Beschriebene abgebildet ist.

Zusätzlich lag vor Carlos ein Bündel mit echten 200-Euro-Scheinen bereit. Damit BB das Falschgeld nicht erkannte und das Gold an den Angeklagten übergab, sind der Angeklagte und Carlos aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Plans - entsprechend der bei Tat 1 bereits beschriebenen Vorgehensweise - wie folgt vorgegangen:

Carlos nahm sich das Bündel mit den echten 200-Euro-Scheinen, entfernte die Banderole und lies die Banknoten durch die Zählmaschine laufen. Die Zählmaschine, die in der Lage war, Falschgeld zu erkennen, zählte das Geld ohne Auffälligkeiten. Sodann tauschte Carlos das Bündel mit dem echten Geld unbemerkt gegen ein Bündel mit Falschgeld aus, versah dies mit einer Banderole und gab es dem Angeklagten. Dieser nahm es an sich und legte es in eine unmittelbar vor sich befindliche Tasche. Währenddessen hatte Carlos unbemerkt wieder eine Banderole um das Bündel mit den echten 200-Euro-Scheinen gelegt. Um BB zusätzlich abzulenken, damit er den Austausch der Bündel nicht bemerkte, hatte der Angeklagte ihn zuvor aufgefordert, eine Strichliste zu führen und sich auf einen Zettel zu notieren, wenn ein Geldbündel gezählt war, was er tat. Zudem spielte der Angeklagte wieder - aus den bereits bei Tat 1 genannten Gründen - während des gesamten etwa einstündigen Vorgangs laute Musik ab.

Diesen Vorgang wiederholten der Angeklagte und Carlos solange, bis die Geldzählmaschine 700.000,- EUR gezählt und das Falschgeld vollständig in der Tasche war. Die nominelle Gesamtsumme (3.964 Scheine * 200,- EUR = 792.800-, EUR) war damit höher als der BB zugesagte Bargeldbetrag. In den Falschgeldbündeln waren mutmaßlich jeweils mehr Scheine als in dem (einen) gezählten Echtgeldbündel, was für die Tätergruppe bedeutungslos war, weil es nur auf die Anzahl der Bündel, und nicht die Anzahl der darin enthaltenen Scheine ankam. BB bemerkte den Austausch der Geldbündel nicht und ging davon aus, dass der Angeklagte echtes Geld in der zuvor vereinbarten Höhe in den Koffer gelegt hatte.

Nachdem der Angeklagte das gesamte ihm übergebene und von ihm als solches erkannte Falschgeld nach und nach an sich genommen und unmittelbar in die vor ihm befindliche Tasche gelegt hatte, verließ Carlos die Örtlichkeit, sodass nur noch der Angeklagte und BB anwesend waren. Der Angeklagte versah sodann die Tasche mit dem Falschgeld mit einem kleinen mitgebrachten Schloss, sodass sie ohne den Schlüssel, den zu dem Zeitpunkt nur der Angeklagte hatte, nicht geöffnet werden konnte. Erneut handelte der Angeklagte dabei in der Absicht, durch das Anbringen des Schlosses BB zwar die Tasche aushändigen und das Gold entgegennehmen zu können, gleichzeitig aber möglichst lange zu verhindern, dass BB wieder in die Tasche hineinsehen und feststellen könnte, dass es sich um Falschgeld handelte.

Da BB das Gold zuvor in einem Schließfach deponiert hatte, übergab ihm der Angeklagte den Koffer mit dem Falschgeld jedoch noch nicht. Dieser verblieb zunächst bei dem Angeklagten. Beide fuhren gemeinsam mit einem Taxi zu dem Hotel, in dem sich das Schließfach befand. Dort entnahm BB das Gold aus dem Schließfach in seinem Zimmer, während der Angeklagte mit dem Falschgeld im Foyer des Hotels wartete. BB übergab das Gold in der Überzeugung, dass sich entsprechend seiner geführten Strichliste die vereinbarte Summe Bargeld in dem Koffer des Angeklagten befinden würde, dem Angeklagten. Im Austausch bekam er von dem Angeklagten den Koffer mit dem Falschgeld.

Der Angeklagte stieg sodann mit dem Gold allein in ein Taxi. Da BB in diesem Moment aufgefallen war, dass die Tasche mit dem Falschgeld mittels eines Schlosses verschlossen war, lief er zu dem Angeklagten und hielt das Taxi auf. Er wies den Angeklagten auf das Schloss hin, woraufhin dieser BB den Schlüssel aushändigte. Sodann verbrachte der Angeklagte das Gold, auf das er zu diesem Zeitpunkt ungehinderten Zugriff hatte, eigenständig zu VB, der sich anderswo in Brüssel aufhielt. Seinen vereinbarten Anteil erhielt der Angeklagte diesmal nach Verwertung der Beute nicht, weil er zuvor in Italien festgenommen wurde.

Nachdem sich der Angeklagte aus dem Hotel entfernt hatte, öffnete BB das Schloss und packte das Falschgeld in eine andere von ihm mitgeführte Tasche um, da er Angst hatte, mittels eines GPS-Senders in der ihm vom Angeklagten übergebenen Tasche verfolgt und ggf. ausgeraubt zu werden. Zu diesem Zeitpunkt hielt er die Scheine immer noch für echtes Geld. Auf der Rückfahrt nach XXX kontrollierte BB die Scheine genauer. Erst dabei erkannte er, dass es sich um Falschgeld handelte. Zur Überprüfung zahlte er wenige Scheine an einem Bankautomaten an einer Raststätte ein, woraufhin diese als Falschgeld einbehalten wurden.

Später brachte BB das restliche Falschgeld zum Polizeikommissariat in XXX, woraufhin es polizeilich sichergestellt wurde.

III.

Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln.

1.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben sowie der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges und der Auskunft aus dem ausländischen Zentralregister für das Land X jeweils vom 29.06.2023.

2.

Der Angeklagte hat sich durch eine Erklärung seines Verteidigers, die er sich zu eigen gemacht hat, sowie durch eigene Angaben zur Sache umfassend geständig eingelassen. Er hat die Kontaktaufnahme zu VB, bei dem es sich wahrscheinlich um NN handelt, sowie seine jeweiligen Tatbeteiligungen so geschildert, wie die Kammer sie festgestellt hat.

Die Beweisaufnahme hat die Einlassung des Angeklagten bestätigt.

a) Tat zu Lasten von AA

aa) Hinsichtlich der Tat 1 zu Lasten des AA deckt sich die Einlassung des Angeklagten vollumfänglich mit den glaubhaften Angaben des AA. Dieser hat, obwohl das Geschehen bereits mehr als zwei Jahre zurückliegt, den Tatablauf ausführlich, lebendig und detailliert so geschildert, wie er von der Kammer festgestellt wurde. Zudem hat AA den Angeklagten in der Hauptverhandlung und nach den glaubhaften Angaben des Hauptermittlungsführers KHK D. im Ermittlungsverfahren anhand von Lichtbildern als MM identifizieren können.

Darüber hinaus korrespondiert die Einlassung des Angeklagten mit dem verlesenen daktyloskopischen Gutachten des EKHK B. vom 10.11.2021. Danach konnten auf den von AA übergebenen und sichergestellten Banderolen, die um das Falschgeld geschlagen waren, und den übergebenen Geldscheinen daktyloskopische Spuren aufgefunden werden. Mittels herangezogener Vergleichsfingerabdrücke des Angeklagten wurden Übereinstimmungen mit daktyloskopischen Spuren im allgemeinen Papillarlinienverlauf und in Form und Lage der anatomischen Merkmale festgestellt. Es konnten insgesamt acht Übereinstimmungen mit Spuren auf mehreren Außenseiten verschiedener Banderolen mit Abdrücken des linken Daumens, des linken Mittelfingers sowie des linken Zeigefingers des Angeklagten festgestellt werden. Weitere Übereinstimmungen gab es zwischen drei auf Scheinen festgestellten Spuren und dem linken Ringfinger sowie des linken Kleinfingers des Angeklagten. Ausweislich des Gutachtens steht nach den allgemein anerkannten Grundtatsachen der Daktyloskopie - der Einmaligkeit und natürlichen Unveränderlichkeit der Papillarleistengebilde - zweifelsfrei fest, dass der Angeklagte Verursacher dieser Spuren ist und die Falschgeldbündel damit - wie festgestellt - im Tatablauf in den Händen gehabt hat.

bb) Die Feststellungen zur Korrespondenz zwischen AA und GG, RL sowie FF beruhen auf den Angaben des AA, der dies so geschildert hat, wie es von der Kammer festgestellt wurde. Seine Angaben decken sich mit dem Inhalt der teilweise im Wege des im Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO wie auch durch unmittelbare Verlesung eingeführten Urkunden wie E-Mails von oder an diese Personen und weiteren Dokumenten wie insbesondere der Kaufabsichtserklärung vom 30.07.2021, die den festgestellten Inhalt aufweisen. AA hat ebenfalls glaubhafte Angaben zum Ankaufswert und der von ihm vorgenommenen Bezahlung des Goldes gemacht, die mit den verlesenen Rechnungen hinsichtlich des Goldankaufs korrespondieren. Er hat weiter glaubhaft ausgeführt, dass er von der Seriosität des Kaufangebotes und der Echtheit des ihm übergebenen Geldes überzeugt war, wie es von der Kammer festgestellt wurde.

Die Feststellung, dass es sich bei der Person RL wahrscheinlich um den gesondert verfolgten NN handelt, beruht auf den glaubhaften Angaben des Zeugen AA, der bekundet hat, dass er die Person AA im Ermittlungsverfahren im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage erkannt hat. Dies deckt sich mit den Angaben des Zeugen KHK D., der dies bestätigte und ausführte, dass es sich bei der auf dem entsprechenden Foto erkannten Person tatsächlich um ZN handele. Zudem identifizierte AA im Rahmen der Hauptverhandlung ZN als RL anhand in Augenschein genommener Lichtbilder. Weitere Erkenntnisse zur Person von ZN konnte die Kammer in dem vorliegenden Verfahren nicht gewinnen. Der Angeklagte hat hierzu keine Angaben gemacht.

cc) Die Feststellungen zu Art und Beschaffenheit des Falschgelds beruhen auf den Angaben des AA und der Inaugenscheinnahme von sichergestellten Scheinen in der Hauptverhandlung sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Scheine. Gleiches gilt für die Feststellung, dass das Falschgeld den Anschein gültigen Geldes erweckte und der Beschaffenheit nach geeignet waren, im gewöhnlichen Zahlungsverkehr Arglose zu täuschen.

Damit korrespondierenden die verlesenen Gutachten der Deutschen Bundesbank vom 13.10.2023 und 03.11.2021, auf denen ergänzend zum Augenschein die Feststellungen zur Serie der nachgemachten 200-Euro-Scheine und zu den Notennummern beruhen. Danach handelte es sich insgesamt um 1.351 Scheine, die falsch und trotz der Veränderungen im Zahlungsverkehr mit echtem Geld verwechselbar sind. Hier fügen sich die Angaben des Zeugen PHK P. ein, der glaubhaft bekundet hat, dass nach seiner Erfahrung aus der langjährigen Tätigkeit im Bereich Falschgeldkriminalität die wie hier veränderten Banknotenabbildungen in Supermärkten mittlerweile 30 Prozent des dort festgestellten Falschgeldes ausmachen würden.

b) Tat zu Lasten von BB

aa) Bezüglich der Tat zu Lasten von BB deckt sich die Einlassung des Angeklagten vollumfänglich mit den glaubhaften Angaben des BB. Dieser hat den Tatablauf ausführlich, lebendig und detailliert so geschildert, wie der Angeklagte ihn geständig eingeräumt und die Kammer ihn festgestellt hat. Zudem hat BB den Angeklagten sowohl in der Hauptverhandlung als nach den glaubhaften Angaben des Hauptermittlungsführers PHK P. auch im Ermittlungsverfahren anhand von Lichtbildern als Sohn des VB identifizieren können. Hier fügen sich die in Augenschein genommenen und hinsichtlich der vorhandenen Zeitstempel verlesenen Screenshots von den Videoaufzeichnungen des Hotel S. ein. Auf den Screenshots ist am 07.06.2022 um 11.46 Uhr der Angeklagte gekleidet mit einem Anzug mit BB, der eine Tasche trägt, im Eingangsberiech des Hotels zusehen. Um 11.47 Uhr am selben Tag sind beide an der Rezeption des Hotels zu sehen. Dies deckt sich mit den Angaben von BB zu den Geschehnissen im Hotel.

Darüber hinaus korrespondiert die Einlassung des Angeklagten mit dem verlesenen daktyloskopischen Gutachten des Landeskriminalamtes Niedersachsen vom 10.11.2022. Danach konnten auf den von BB übergebenen und sichergestellten Banderolen, die um das Falschgeld geschlagen waren, und den gebündelten Scheinen daktyloskopische Spuren aufgefunden werden. Mittels herangezogener Vergleichsfingerabdrücke des Angeklagten wurden Übereinstimmungen mit daktyloskopischen Spuren auf zwei Scheinen und einer Banderole festgestellt. Ausweislich des Gutachtens steht nach den allgemein anerkannten Grundtatsachen der Daktyloskopie - der Einmaligkeit und natürlichen Unveränderlichkeit der Papillarleistengebilde - zweifelsfrei fest, dass der Angeklagte Verursacher der Spuren ist, diese also im Tatablauf - wie festgestellt - in den Händen gehalten hat.

bb) Die Feststellungen zur Korrespondenz zwischen BB und VB, PP und RB beruhen auf den Angaben des Zeugen BB, der dies so berichtet hat, wie es von der Kammer festgestellt wurde. Seine Angaben decken sich mit dem Inhalt der teilweise im Wege des Selbstleseverfahrens gem. § 249 Abs.2 StPO wie auch durch unmittelbare Verlesung eingeführten E-Mails von oder an diese Personen sowie den weiteren Dokumenten, wie insbesondere dem Beratervertrag sowie der Kaufbestätigung, die den festgestellten Inhalt aufweisen. BB hat ebenfalls glaubhafte Angaben zum Ankaufswert und der von ihm vorgenommenen Bezahlung des Goldes gemacht, die mit den verlesenen Rechnungen hinsichtlich des Goldankaufs korrespondieren. Er hat weiter glaubhaft ausgeführt, dass er von der Seriosität des Kaufangebotes und der Echtheit des ihm übergebenen Geldes überzeugt war, wie es von der Kammer festgestellt wurde.

Die Feststellung, dass es sich bei der Person VB wahrscheinlich um den gesondert verfolgten ZN handelt, beruht auf den glaubhaften Angaben des Zeugen BB, der bekundet hat, dass er diesen im Ermittlungsverfahren anhand eines vorgehaltenen Lichtbilds erkannt hat. Dies deckt sich mit den Angaben des Zeugen PHK P., der dies bestätigte. Zudem identifizierte BB im Rahmen der Hauptverhandlung ZN als VB anhand in Augenschein genommener Lichtbilder. Weitere Erkenntnisse konnte die Kammer, zumindest in dem vorliegenden Verfahren, nicht gewinnen. Der Angeklagte hat hierzu keine Angaben gemacht.

cc) Die Feststellungen zu Art und Beschaffenheit des Falschgelds beruhen auf den Angaben des BB und der Inaugenscheinnahme von Scheinen in der Hauptverhandlung sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern davon. Gleiches gilt für die Feststellung, dass das Falschgeld den Anschein gültigen Geldes erweckte und der Beschaffenheit nach geeignet war, im gewöhnlichen Zahlungsverkehr Arglose zu täuschen. BB hat überzeugend ausgeführt, dass er beim Umpacken des Geldes aus dem Koffer, den der Angeklagte ihm übergeben hatte, in eine andere Tasche zunächst nicht bemerkt hatte, dass es sich um Falschgeld handelte, was aus Sicht der Kammer deutlich zeigt, dass ihm das Falschgeld jedenfalls bei einer oberflächlichen Prüfung nicht als solches aufgefallen ist und daher täuschungsgeeignet ist.

Damit korrespondiert das verlesene Gutachten der Deutschen Bundesbank vom 05.12.2022, auf denen ergänzend zum Augenschein auch die Feststellungen zur Serie der nachgemachten Banknoten und zu den Notennummern beruhen. Danach handelte es sich insgesamt um 3.964 Scheine mit immer derselben Notennummer "NZ310543XXXX", die falsch und trotz der Veränderungen im Zahlungsverkehr mit echtem Geld verwechselbar sind. Hier fügen sich auch insoweit die Angaben des Zeugen PHK P. ein, der glaubhaft bekundet hat, dass nach seiner Erfahrung aus der langjährigen Tätigkeit im Bereich Falschgeldkriminalität die wie hier veränderten Banknotenabbildungen in Supermärkten mittlerweile 30 Prozent des dort festgestellten Falschgeldes ausmachen würden.

dd) Die Feststellungen zu der Existenz der Firma YYY Ltd beruhen neben den Angaben des BB auf dem verlesenen Bericht von KOK´in B. vom 30.08.2022. Hiernach sei nach umfassenden eigenen Recherchen die YYY Ltd. ein seit 2016 tatsächlich existierendes Unternehmen mit Sitz in L.. Laut Angaben des offen einsehbaren Bereichs des Anbieters NorthData laute die Unternehmensanschrift XXX. Diese Adresse sei existent. Am 03.11.2021 sei eine Namensänderung des Unternehmens von AAA Ltd. in YYY Ltd erfolgt. Auch sei zu diesem Datum eine Änderung des Direktors von ZH zu VB ersichtlich. Unter der URL XXX sei ein Onlineauftritt der vermeintlichen YYY Ltd. aufzurufen. Auf der Webseite sei dieselbe Anschrift wie als Kontakt angegeben. Weitere Kontaktangaben lauten:

XXX

Laut der Webseite würden neben VB (CEO & Owner) 22 weitere Personen bei dem Unternehmen arbeiten und zwar unter anderem PP (Chief Financial Officer), RB (Head of Strategie Business Development & Projekt Manager) und LM (IT Manager). Weiteres habe nicht ermittelt werden können.

Die Kammer konnte hierbei nicht klären, ob das Unternehmen für den Zweck mit Falschpersonalien gegründet wurde oder die Personen aus der Tätergruppierung die Namen der in dem Unternehmen tätigen Personen lediglich als Falschpersonalien für sich verwendet haben. Es konnte (wie bei der Tat 1) nicht geklärt werden, wie viele und welche Personen die E-Mails im Namen des Unternehmens verfasst haben. ZN ist derzeit unbekannten Aufenthalts und konnte daher nicht befragt werden. Der Angeklagte hat hierzu keine Angaben gemacht.

3.

Die Feststellung, dass sich die Tätergruppierung die bei der Tat zu Lasten des BB verschafften Scheine unabhängig von den bei Tat 1 verwendeten Scheinen verschafft hat, beruht auf den folgenden Erwägungen der Kammer:

Zunächst liegen zwischen den beiden Taten mehrere Monate, sodass allein deshalb eine einheitliche Beschaffung nicht naheliegt. Darüber hinaus handelt es sich augenscheinlich und auch ausweislich der verlesenen Gutachten der Deutschen Bundesbank um Scheine aus verschiedenen Serien der 200-Euro-Banknote. Die verwendeten Farben und die Anordnung der Zahlen und Symbole auf den Scheinen ist unterschiedlich. Bei BB wurden zudem Scheine verwendet, die alle dieselbe Notennummer hatten, bei AA hingegen Scheine mit unterschiedlichen Notennummern. Zudem ist bei den bei AA verwendeten Scheinen der Aufdruck "FAC SIMILE" teilweise auf der Vorder- und teilweise auf der Rückseite der Scheine vorhanden. Bei den bei BB verwendeten Scheinen befindet sich der Aufdruck ausschließlich auf der Rückseite. Schließlich ist die Schreibweise unterschiedlich ("FAC SIMILE" mit Leerzeichen gegenüber "FACSIMILE").

IV.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte der gewebsmäßigen Geldfälschung gem. § 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Betrug gem. § 263 Abs. 1 StGB in zwei Fällen schuldig gemacht.

Die einzelnen Fälle stehen im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB zueinander.

1.

Bei den sichergestellten Geldscheinen handelt es sich jeweils um falsches Geld im Sinne des § 146 StGB. Falschgeld im Sinne von § 146 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn es den Anschein gültigen Geldes erweckt, also seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, im gewöhnlichen Zahlungsverkehr Arglose zu täuschen. Dabei sind an die Ähnlichkeit mit echtem Geld keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Maßgeblich ist, ob im normalen Geldverkehr die Unechtheit unschwer erkannt werden kann, ohne dass eine nähere Prüfung erforderlich ist. Hierbei muss jedoch bedacht werden, dass Falschgeld oft unter Umständen abgegeben wird, die eine Täuschung erleichtern, etwa an dunklen Orten oder an geschäftsunerfahrene Personen. Entscheidend ist danach das Gesamtbild des nachgemachten Geldes (BGH, Beschluss vom 28.01.2003 - 3 StR 472/02). Die sichergestellten Scheine sind aufgrund des jeweiligen Gesamtbildes trotz des Aufdrucks "FAC SIMILE" bzw. "FACSIMILE" (= lat. "fac simile" = "mache es ähnlich", Bedeutung "Nachbildung" oder "Reproduktion") und der Tatsache, dass das Papier - zumindest bei Tat 2 - haptisch einem echten Geldschein nicht besonders ähnelt, im auf den raschen Austausch von Bargeld ausgerichteten normalen Geldverkehr nicht als Falschgeld zu erkennen. Die Kammer hat zunächst gesamtwürdigend dabei bedacht, dass sich der Aufdruck "FAC SIMILE" bzw. "FACSIMILE" mittig auf dem Geldschein befindet und er eine gewisse Größe aufweist. Allerdings ist er in den Farbtönen des Geldscheines gehalten, sodass er nicht ohne weiteres ins Auge springt und er befindet sich jeweils nur auf einer Seite der Geldscheine, sodass er durch einfaches Falten der Scheine leicht zu verbergen ist. Zudem ist der Aufdruck fremdsprachig. Der Haptik kommt wegen des Gesamteindrucks der Geldscheine zudem lediglich ein geringes Gewicht zu.

Der Angeklagte hat sich das Falschgeld im Rahmen des festgestellten Ablaufs zunächst jeweils tatsächlich verschafft, indem er es von "Carlos" entgegengenommen und für BB bzw. AA verstaut und das Falschgeld anschließend durch die Übergabe an die unwissenden Zeugen als echtes Geld in den Verkehr gebracht hat. Er handelte jeweils vorsätzlich.

Die Handlungen dienten der Aufrechterhaltung des täuschungsbedingten Irrtums der jeweiligen Zeugen, der darin bestand, dass diese echtes Bargeld im Tausch für das Gold erhielten, um eine entsprechende Verfügung - Übergabe des Goldes gegen vermeintliches Geld - zu erreichen. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass bei den Zeugen ein dem Goldwert entsprechender Vermögensschaden eintreten würde, weil das Falschgeld wertlos war. Bezüglich aller dieser vom gemeinsamen Tatplan umfassten Merkmale handelte der Angeklagte vorsätzlich. Es kam ihm dabei auf die Erlangung seines Anteils aus dem erbeuteten Gold nach dessen Verwertung an.

2.

Der Angeklagte hat die Taten jeweils begangen, um sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, sodass er jeweils gewerbsmäßig gehandelt hat (§ 146 Abs. 2 StGB und § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB).

Zudem führte er bei beiden Taten jeweils einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbei (§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB). Ein Vermögensverlust großen Ausmaßes liegt vor, wenn die Höhe der verfolgbaren Schadensverursachung außergewöhnlich hoch ist. Ein "großes Ausmaß" ist grundsätzlich objektiv und nicht aus subjektiver Sicht des Geschädigten zu bestimmen. Die Grenze ist bei ca. 50.000,- € zu setzen (Fischer, StGB, 70. Auflage, 2023, § 263, Rn. 215 a m.w.N.). Diese Grenze ist bei beiden Taten jeweils deutlich überschritten.

3.

Soweit einzelne festgestellte Tathandlungen nicht sicher dem Angeklagten zugeordnet werden konnten, sind ihm diese Tatbeiträge als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB wechselseitig zuzurechnen, weil jedenfalls einer der Mittäter insoweit auf der Grundlage des gemeinsamen Tatplans mit Kenntnis und Billigung der anderen diese Tathandlungen begangen hat. Gleiches gilt für die weiteren Mittäter. Auch diese Handlungen sind dem Angeklagten nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen, weil sie diesbezüglich aufgrund eines gemeinsamen Tatplans gehandelt haben. Dem Angeklagten war der geplante Tatablauf jeweils vollständig bekannt; er hat den gemeinsamen Plan jedenfalls konkludent gebilligt, was sich daran zeigt, dass er jeweils plangemäß an der arbeitsteiligen Tatverwirklichung mitgewirkt hat.

Eine Beteiligung des Angeklagten lediglich in Form einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB kam vorliegend bei wertender Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls jeweils bei beiden Taten nicht in Betracht. Im Hinblick auf die Geldfälschung hat der Angeklagte den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht jeweils vollständig selbst verwirklicht. Im Hinblick auf den Betrug konnte die Kammer zwar nicht feststellen, dass der Angeklagte an der Organisation der Taten und der schriftlichen Kommunikation mit den Geschädigten im Vorfeld beteiligt war, mit Ausnahme der festgestellten Teilnahme an persönlichen Treffen im Vorfeld der Übergabe.

Allerdings kam dem Angeklagten dennoch eine wesentliche Rolle und seinem Tatbeitrag eine wesentliche Bedeutung innerhalb der Tätergruppierung zu. Es war der Angeklagte, dem sowohl bei der trickreichen Zählung des angeblichen echten Geldes und dem Austausch des echten gegen das falsche Geld neben "Carlos" eine entscheidende Rolle zukam. Insbesondere aber war es der Angeklagte, der - und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem er jeweils allein handelte - jeweils das Gold in Empfang nahm und somit als Erster die Tatbeute erlangte und für deren sicheren Weitertransport an VB/RL zuständig war. Die erfolgreiche Verwirklichung der Taten hing damit entscheidend vom Beitrag des Angeklagten ab. Er war, nachdem der angebliche Bankmitarbeiter die Räumlichkeiten jeweils verlassen hatte, der einzige Tatbeteiligte vor Ort und daher auch dem größten Entdeckungsrisiko ausgesetzt. Hinzu tritt noch, dass der Angeklagte ein erhebliches eigenes Interesse am Taterfolg hatte, weil er einen Beuteanteil und nicht einen Festbetrag erhalten sollte und zudem seine - nicht unerhebliche- Entlohnung jeweils nur nach erfolgreicher Ausführung der Tat erhielt.

V.

Die ausgeurteilten Rechtsfolgen beruhen auf den folgenden Erwägungen der Kammer:

1.

Für die gewerbsmäßige Geldfälschung sieht das Gesetz in § 146 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vor.

Die Kammer hat zunächst bei beiden Taten jeweils geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 146 Abs. 3 StGB vorliegt mit der Folge, dass ein Strafrahmen anzuwenden gewesen wäre, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Im Ergebnis kam die Annahme eines minder schweren Falles bei einer Gesamtschau aller tat- und täterbezogenen schulderhöhenden und schuldmindernden Umstände bei beiden Taten jeweils nicht in Betracht. Bei keiner Einzeltat war ein wesentliches Überwiegen der schuldmindernden Faktoren feststellbar. Insbesondere stand dem jeweils die hohe Menge des Falschgeldes entgegen.

Im Einzelnen:

Die Kammer hat dabei zu Gunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis in der Hauptverhandlung berücksichtigt, mit dem er zur Tataufklärung und zur Verfahrensvereinfachung beigetragen hat. Er ist nicht vorbestraft und hat Reue gezeigt. Zudem konnte das Falschgeld jeweils polizeilich sichergestellt werden. Die Taten liegen zudem bereits längere Zeit zurück.

Diesen Umständen stehen jedoch gewichtige schulderhöhende Faktoren gegenüber. Neben der jeweils erheblichen Menge des verwendeten Falschgeldes (1.351 und 3.964 Scheine mit einem nominellen Wert von 270.200,- EUR bzw. 792.800,- EUR) hat der Angeklagte jeweils neben der gewerbsmäßigen Geldfälschung einen - gewerbsmäßigen - Betrug verwirklicht und jeweils einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt. Bezüglich dieses jeweils tateinheitlich mitverwirklichten Betruges hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte - bis auf seine festgestellte Anwesenheit bei einzelnen Treffen im Vorfeld - im Wesentlichen erst bei der jeweiligen Übergabe des Geldes/Goldes beteiligt war. Die Kammer konnte hingegen nicht feststellen, dass er in die vorherigen Täuschungshandlungen und die ausgefeilte Organisation der "Fassade" der angeblichen Kaufinteressenten involviert war.

Zwar überwiegen die aufgezeigten Strafmilderungsgründe in ihrer Anzahl, nicht jedoch in dem ihnen von der Kammer beigemessenen Gewicht.

2.

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer bei dem Angeklagten jeweils diejenigen Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt und gegeneinander abgewogen, die bereits vorstehend im Rahmen der Prüfung der Strafrahmenwahl genannt worden sind. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Nach Abwägung aller vorgenannter für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer folgende Einzel-Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:

Tat 1: drei Jahre

Tat 2: drei Jahre

Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer unter zusammenfassender Würdigung und nochmaliger Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgründe unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (drei Jahre Freiheitsstrafe) gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

erkannt, die dem Schuld- und Unrechtsgehalt aller Taten entspricht.

Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Taten in einem engen sachlichen, situativen und tatmotivierten Zusammenhang stehen und jeweils die gleiche Begehungsweise aufweisen.

VI.

Die Einziehung des Taterlangten in Höhe von 453.901,00 Euro war gem. §§ 73, 73c, 73d StGB gegen den Angeklagten anzuordnen.

Ein Vermögenswert im Rechtssinne ist aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand haben. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf ihn nehmen können. Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit) Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei Beuteteilung gemindert wurde (vgl. etwa BGH Urt. v. 12.7.2018 - 3 StR 144/18, juris Rn. 10 mwN).

Gemessen daran hatte der Angeklagte faktische (Mit-)Verfügungsgewalt über die Goldbarren inne, weil er diese in Absprache mit den übrigen Mittätern an sich nahm, wodurch die Tatbeute jeweils unmittelbar in seine Verfügungsgewalt gelangte. Er war - entsprechend des Tatplans - am Ende jeweils alleine am Tatort. Absprachegemäß transportierte er die Goldbarren alleine zu weiteren Mitgliedern der Tätergruppierung. Während des Transports hatte er unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses - jedenfalls vorübergehend - ungehinderten Zugriff auf die erbeuteten Goldbarren (vgl. Senat Beschl. v. 21.8.2018 - 2 StR 311/18, juris Rn. 11; BGH Urt. v. 6.3.2019 - 5 StR 543/18, juris Rn. 12; Urt. v. 9.10.2019 - 1 StR 170/19, juris Rn. 13). Nach den festgestellten Tatabläufen liegen die Ausnahmekonstellationen eines nur kurzfristigen, für einen anderen ausgeübten Besitzes oder einer lediglich botenmäßigen Weiterleitung der Tatbeute gerade nicht vor.

Die Einziehung der jeweils erlangten Goldbarren war nicht möglich im Sinne des § 73c Satz 1 StGB, weil diese nicht mehr auffindbar waren. Die Kammer hat daher den jeweiligen Wert zugrunde gelegt. Der angesetzte Wert stellt damit spiegelbildlich den bei den Geschädigten jeweils entstandenen Vermögensschaden dar.

Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung beruht auf § 420 BGB. Eine solche gilt sowohl im Hinblick auf bekannte wie auch unbekannte Mittäter (BeckRS 2020, 17486, BGH Beschluss vom 14.07.2020 - 6 StR 161/20).

VII.

Die Anrechnungsentscheidung hinsichtlich der erlittenen Auslieferungshaft beruht auf § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB. Bei einer Freiheitsentziehung in Italien kommt grundsätzlich nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht (BGH Beschl. v. 12.7.2016 - 2 StR 440/15, BeckRS 2016, 13941, beck-online). Umstände, die eine Abweichung von diesem Maßstab begründen könnten, liegen nicht vor.

VIII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StGB.