Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 21.07.2023, Az.: 24 StVK 112/23 Vollz

Unterstützungspflicht; Computer; Strafvollzug; Akteneinsicht

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
21.07.2023
Aktenzeichen
24 StVK 112/23 Vollz
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 33261
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 2024, 62

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Unterstützungspflicht der Vollzugsbehörde gebietet es, einem Gefangenen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme ihn betreffender elektronischer Doppel- oder Verfahrensakten zu eröffnen. Die Art und Weise, die auch die Gestattung des Zugangs zu einem Computer umfassen kann, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Vollzugsbehörde.

  2. 2.

    Begehrt ein Gefangener zum Zweck der Einsichtnahme in eine auf einem vom Verteidiger überlassenen Datenträger gespeicherte Akte Zugang zu einem Computer , hat die Vollzugsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung Belange des Gefangenen, die auch den Angleichungsgrundsatz umfassen, mit Aspekten der Anstaltssicherheit und -ordnung in Ausgleich zu bringen.

In der Strafvollzugssache
X.
- Antragsteller -
gegen
die Justizvollzugsanstalt S., vertreten durch die Anstaltsleiterin,
- Antragsgegnerin -
wegen Zugangs zu einem Computer
hat die Strafkammer 14 - 3. Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Hildesheim durch [...] am 21. Juli 2023 beschlossen:

Tenor:

Unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 13. Januar 2023 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers, ihm Zugang zu einem Computer zum Zweck der Einsichtnahme in auf einem von seinem Verteidiger überlassenen Datenträger gespeicherte elektronische Aktendoppel aus gegen ihn anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Antragsgegnerin zur tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Strafvollzug der Antragsgegnerin untergebrachte Antragsteller begehrt Zugang zu einem Computer, um elektronische Doppelakten mehrerer gegen ihn geführter Strafverfahren einsehen zu können.

Gegen ihn sind vor mehreren Gerichten Strafverfahren anhängig. Sein in allen Verfahren beauftragter bzw. bestellter Verteidiger übersandte ihm im Januar 2023 einen Datenträger, auf dem sich elektronische Aktendoppel der Strafakten nebst beigezogener Akten befinden. Der Verteidiger wies darauf hin, dass ein Ausdrucken und Übersenden der Akten in Papierform wegen des Umfanges - ca. 2.000 bis 3.000 Blatt - und wegen der zu den Ermittlungsakten gehörenden Videoaufnahmen "nicht praktikabel" sei. Am 10. Januar 2023 beantragte der Antragsteller daraufhin bei der Antragsgegnerin Zugang zu einem Computer, auf dem er die vom Verteidiger auf dem Datenträger zur Verfügung gestellten elektronischen Ermittlungsunterlagen einsehen könne.

Am 13. Januar 2023 eröffnete die zuständige Vollzugsabteilungsleiterin der Antragsgegnerin dem Antragsteller mündlich, dass Zugang zu einem Computer zum Zweck der Einsicht in elektronische Verfahrensakten nur gewährt werde, wenn das jeweils zuständige Strafgericht nach eigener Prüfung des Umfangs der Akten feststelle, dass dem Begehren zu entsprechen sei. Hierauf - durch den Verteidiger - bei den Prozessgerichten gestellte Anfragen blieben in der Folge überwiegend unbeantwortet. Das Amtsgericht Papenburg teilte dem Verteidiger mit, es sei für die Klärung vollzuglicher Fragen nicht zuständig.

Gegen die Entscheidung vom 13. Januar 2023 wendet sich der Antragsteller mit seinem am Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Hierin trägt er vor, die Akteneinsicht zur Verfahrensvorbereitung sei unerlässlich, ein Ausdrucken und Versenden von Papierkopien der Akten sei wegen deren Umfanges nicht möglich.

Er beantragt bei sinngemäßer Auslegung,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Zugang zu einem Computer zu gewähren, um die auf einem von seinem Verteidiger übersandten Datenträger gespeicherten elektronischen Doppelakten der derzeit gegen ihn anhängigen Strafverfahren einsehen zu können.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Es sei zwar grundsätzlich - technisch und tatsächlich - möglich, dem Antragsteller Zugang zu einem Computer zum Zweck der Vorbereitung seiner Strafverfahren zu gewähren. Die Antragsgegnerin ist indes der Auffassung, dass es im Strafvollzugsrecht an einer Rechtsgrundlage für eine eigene Entscheidung hierzu fehle. Zugang zu einem Computer könne dem Antragsteller insbesondere weder nach den Vorschriften zur Ausstattung des Haftraumes noch nach den Vorschriften zur Freizeitgestaltung oder des Rundfunk- und Fernsehempfanges gewährt werden. Zuständig zur Anordnung seien die Strafgerichte für die die - von der Antragsgegnerin nicht näher bezeichneten - "Vorschriften der Strafprozessordnung in Verbindung mit den einschlägigen Normen des Untersuchungshaftvollzuges entsprechend Anwendung" fänden.

Die Strafvollstreckungskammer hat die für den Antragsteller geführten Gefangenenpersonalakten zu Informationszwecken beigezogen.

II.

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache - jedenfalls vorläufig - Erfolg.

1. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.

a) Der Rechtsweg zur Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG ist eröffnet, denn die Ablehnung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller ohne gesonderte strafrichterliche Anordnung Zugang zu einem Computer zum Zweck der Einsicht in Prozessakten zu gewähren, stellt eine unterlassene Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des Strafvollzuges dar. Die Antragsgegnerin hat dem Antragssteller gegenüber abschließend entschieden, nicht zur begehrten Entscheidung berufen zu sein und ohne die von ihr gewünschte Anordnung durch die Strafgerichte nicht in seinem Sinne tätig zu werden.

b) Der Antrag ist form- und fristgerecht angebracht. Insbesondere ist der am 20. April 2023 eingegangene Antrag nicht nach Maßgabe des § 112 Abs. 1 StVollzG verfristet, nachdem dem Antragsteller die Entscheidung vom 13. Januar 2023 lediglich mündlich eröffnet worden ist.

2. Mit seinem Antrag hat der Antragsteller in der Sache jedenfalls vorläufigen Erfolg, denn mit der von der Antragsgegnerin gegebenen Begründung, für eine Entscheidung in der Sache nicht zuständig zu sein, hat diese den Antragsteller in entscheidungserheblicher Weise in seinen Rechten verletzt, § 115 Abs. 4, Abs. 5 StVollzG.

a) Dabei geht die Antragsgegnerin zunächst noch zutreffend davon aus, dass das Begehren des Antragstellers, ihm allgemein Zugang zu einem Computer zum Zweck der Einsicht in auf einem Datenträger gespeicherten Verfahrensakten keine Frage der Haftraumausstattung im Sinne des § 21 NJVollzG betrifft. Diese wäre nur der Fall, wenn dieser ausdrücklich die Überlassung eines Computers für seinen Haftraum begehrt hätte (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 BvR 2268/18, juris), was vorliegend nicht ersichtlich ist. Die Auslegung des Antrags des Antragstellers ergibt, dass ihm auch der Zugang in einem separat hierfür zur Verfügung gestellten Raum genügen dürfte. Weiter zutreffend ist auch, dass mit der begehrten Entscheidung weder der Rundfunkempfang, noch die Freizeitgestaltung des Antragstellers geregelt werden sollen.

b) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin geht es in der Sache allerdings um eine originär dem Strafvollzug zugeordnete Entscheidung der Vollzugsbehörde. Zwar mag die von der Antragsgegnerin vorgetragene Verfahrensweise der Praxis entsprechen. Anders, als sie meint, gibt es aber keine aus der Strafprozessordnung abzuleitende, der Vollzugsbehörde gegenüber verbindliche Anweisungsbefugnis der Strafgerichte, einem Gefangenen Einsicht in elektronische Verfahrensakten zu ermöglichen. Unabhängig vom Fehlern einer Rechtsgrundlage hierfür folgt dies schon aus dem Umstand, dass die Gerichte bereits nicht zu einer Einschätzung in der Lage sind, inwieweit eine solche Anordnung praktisch durch die Vollzugsbehörde umgesetzt werden kann, noch, ob von einer entsprechenden Entscheidung etwa allgemeine oder gefangenenspezifische Sicherheitsbelange des Strafvollzuges betroffen wären. Vorschriften aus dem Recht des Vollzuges von Untersuchungshaft können vorliegend schon nicht einschlägig sein, weil gegen den Antragsteller keine Untersuchungshaft vollzogen wird.

c) Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Entscheidung durch die Antragsgegnerin auf Grundlage von § 69 Abs. 2 Satz 1 NJVollzG (aa). Bei ihrer Entscheidung kommt der Antragsgegnerin allerdings ein Entscheidungsspielraum zu (bb).

aa) Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 NJVollzG wird ein Gefangener während des Vollzuges von der Vollzugsbehörde in dem Bemühen unterstützt, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Mit Ausnahme der nicht abschließenden (BeckOK-NJVollzG/Reichenbach, 20. Edition, Stand 15.01.2023, § 69 Rn. 5 m.w.N.) Benennung der Hilfeleistung bei der Ausübung des Wahlrechts und der Sorge für Unterhaltsberechtigte wird dabei vom Gesetz allerdings nicht näher bestimmt, bei welcher Rechtswahrnehmung im Einzelnen die Vollzugsbehörde den Gefangenen durch welche konkreten Hilfen zu unterstützen hat. Während der Landesgesetzgeber bei der Schaffung von § 69 NJVollzG lediglich ohne weitere eigene Erwägungen die bundesgesetzliche Regelung in § 73 StVollzG im Wesentlichen nachzeichnen wollte (LT-Drs. 15/3565 S. 146, noch zu § 68 NJVollzG-E, später § 69 NJVollzG), wollte der Bundesgesetzgeber es bei Schaffung von § 73 StVollzG der "Methodik der Sozialarbeit" überlassen, wie im Einzelfall wirksame Hilfe zu leisten ist (BT-Drs. 7/918 S. 75, noch zu § 66 StVollzG, jetzt § 73 StVollzG). Auch Rechtsprechung und Schrifttum haben bisher lediglich einzelne Aspekte hierzu herausgearbeitet. Anerkannt ist insoweit, dass sich die Pflicht zur Unterstützung bei der Rechtswahrnehmung nicht lediglich auf solche Rechte und Pflichten beschränkt, die sich aus dem Vollzug der Strafe ergeben, sondern allgemein Rechte und Pflichten aus der Stellung des Gefangenen im bürgerlichen und sozialen Leben betrifft (KG, Beschluss vom 17. Juni 1996 - 5 Ws 293/96 Vollz, NStZ 1997, 426). Die Unterstützung kann u.a. in einfach gelagerten Fällen unter Beachtung der durch das Rechtsdienstleistungsgesetz vorgegebenen Beschränkungen in Form von Rechtsrat durch hierzu befähigte Bedienstete der Vollzugsanstalt (AK-StVollzG/Huchting/Majuntke, 6. Aufl. 2012, § 73 Rn. 2ff.; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Abschn. H Rn. 134), der Gewährung zum Zugang zu Fachliteratur (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. November 2014 - 4 Ws 373/14 (V), juris; BeckOK-NJVollzG/Reichenbach, 20. Edition, Stand 15.01.2023, § 69 Rn. 6.1) oder der Vermittlung externen Rechtsrats (Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O) bestehen.

Im Hinblick die Einholung externen Rechtsrats durch den Gefangenen finden seine hiermit verbundenen Rechte weitere Ausprägung in den §§ 27 und 30 Abs. 2 NJVollzG, die zum einen das Recht zum Besuch durch Rechtsanwälte, zum anderen die unüberwachte Kommunikation mit einem im Strafverfahren tätigen Verteidiger gewährleisten. Das Recht zum unkontrollierten Empfang von Verteidigerpost aus § 30 Abs. 2 NJVollzG liefe dabei ins Leere, wenn der Gefangene den Inhalt der vom Verteidiger übersandten Post nicht oder nur eingeschränkt zur Kenntnis nehmen könnte, wie dies etwa im Fall eines vom Verteidiger übersandten Datenträgers mit den Verfahrensakten der Fall wäre. Solche elektronischen Aktendoppel sind im Verkehr zwischen Gerichten und Verteidigern bereits jetzt jedenfalls in Verfahren mit größerem Aktenumfang üblich. Nochmals größere Bedeutung wird der Zugang auch von Gefangenen zu übersandten elektronischen Doppelakten spätestens erlangen, wenn die Akten im Strafverfahren ab dem 1. Januar 2026 ausschließlich elektronisch geführt werden (vgl. Art. 2 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017, BGBl. I S. 2208, 2214).

Dass Gefangene keinen allgemeinen Zugang zu EDV-Geräten erhalten, mit denen sie eigenständig auch von Verteidigern übersandte Datenträger zur Kenntnis nehmen können, ist regelmäßig den besonderen Sicherheitsbestimmungen des Strafvollzuges geschuldet (vgl. EGMR, Entscheidung vom 28. Juli 2022 - 31576/19; in derselben Sache BVerfG, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 BvR 2268/18; BVerfG, Beschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02, juris, OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. September 2018 - 1 Ws 173/18, juris). Gerade die Besonderheiten des Strafvollzuges bergen daher in der vorliegenden Konstellation besondere Erschwernisse für den Gefangenen: Während es Beschuldigten in Freiheit ohne weiteres möglich ist, den Inhalt eines vom Verteidiger übersandten Datenträgers zum Zwecke der Vorbereitung der Verteidigung im Strafprozess zur Kenntnis zu nehmen, ist dies Strafgefangenen aus den vorgenannten Gründen regelmäßig nicht ohne weiteres möglich. Ist dem Gefangenen die Kenntnisnahme vom Inhalt eines solchen, vom Verteidiger übersandten Datenträgers nicht möglich, kann es daher die vollzugsbehördliche Unterstützungspflicht aus § 69 Abs. 2 NJVollzG gebieten, dem Gefangenen hierbei Hilfe zu leisten, damit diesem - wie einem Beschuldigten in Freiheit - eine uneingeschränkte Verteidigung gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ermöglicht wird.

bb) Daraus folgt allerdings kein Rechtsanspruch des Gefangenen auf Zugang zu einem Computer, denn bei der Entscheidung, wie die Vollzugsbehörde einem Gefangenen bei der konkreten Rechtswahrnehmung im Einzelfall unterstützt, kommt ihr mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein gerichtlich regelmäßig nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zu (KG, Beschluss vom 17. Juni 1996 - 5 Ws 293/96 Vollz, NStZ 1997, 426; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. November 2014 - 4 Ws 373/14 (V), juris).

Bei ihrer Ermessenentscheidung wird die Vollzugsbehörde insbesondere den Angleichungsgrundsatz aus § 2 Abs. 1 NJVollzG und Aspekte der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt (§ 3 S. 2 NJVollzG) unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 4 NJVollzG) in Ausgleich zu bringen haben. Grundsätzlich erscheint dabei - insbesondere unter Berücksichtigung des Angleichungsgrundsatzes nach dem o.g. Gesagten - die vom Antragsteller vorliegend begehrte Gewährung des einem in Freiheit befindlichen Beschuldigten ohne weiteres möglichen Zugangs zu einem Computer zur unmittelbaren Einsicht in vom Verteidiger übersandte elektronische Daten denkbar.

Will die Vollzugsbehörde den Zugang zu einem Computer zum Zweck der bloßen Einsicht in elektronische Doppelakten aus Sicherheitsgründen ablehnen, wird sie im Rahmen ihrer Begründung die Gefahren, die sich aus der konkreten Nutzung ergeben sollen, wie auch den vollzuglichen Möglichkeiten, diesen unter Umständen zu begegnen, im Einzelnen darzulegen und in ihre Abwägung einzustellen haben. Hierbei wird besonderes Augenmerk darauf zu richten sein, dass - anders als in den bislang von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen (etwa BVerfG, Beschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02) - im Fall der Einsicht in auf einem Datenträger gespeicherte Akten lediglich ein lesender Zugriff durch den Gefangenen begehrt wird, wohingegen - soweit ersichtlich - die spezifischen, von einem im Vollzug betriebenen Computer ausgehenden Gefahren bislang regelmäßig in dessen Eingabe- und Speichermöglichkeiten erblickt wurden.

cc) Ohne, dass es vorliegend darauf ankäme, erscheint die Hilfestellung in Konstellationen wie der vorliegenden auch in anderen Formen grundsätzlich möglich, etwa durch den Ausdruck der auf dem Datenträger enthaltenen Dokumente, durch die Vollzugsanstalt, was im Hinblick auf die Kontrollfreiheit von Verteidigerpost nur mit Zustimmung des Gefangenen zulässig sein dürfte und bei entsprechender Leistungsfähigkeit dessen Kostenbeteiligung nach sich zöge.

d) Die Kammer kann nach alledem nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht spruchreif ist, § 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG. Im Hinblick auf das der Antragsgegnerin nach den vorstehenden Ausführungen zustehende Ermessen, insbesondere anzustellenden Sicherheitserwägungen, käme eine Entscheidung in der Sache nur bei einer - hier nicht ersichtlichen - Ermessenreduzierung auf Null in Betracht. Schon im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidungsbefugnis vorliegend vollständig verkannt hat, war sie zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1 StVollzG, nachdem der Antragsteller mit seinem Begehren Erfolg hatte.

Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 65, 60, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.