§ 3 DVO-NPflegeG - Höhe der Zuschüsse für vollstationäre Einrichtungen der Dauerpflege
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (DVO-NPflegeG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NPflegeG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010100000
1Der Zuschuss nach § 10 Abs. 1 Satz 2 NPflegeG wird in Höhe des zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Träger der Sozialhilfe nach § 75 Abs. 3 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) vereinbarten Investitionsbetrages gewährt. 2Besteht eine Vereinbarung nicht, so wird die Höhe des Zuschusses nach den Maßstäben bestimmt, die der Träger der Sozialhilfe üblicherweise bei Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB XII über den Investitionsbetrag zugrunde legt.