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Pflichtfeld

§ 3 DVO-NPflegeG - Höhe der Zuschüsse für vollstationäre Einrichtungen der Dauerpflege

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (DVO-NPflegeG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NPflegeG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010100000

1Der Zuschuss nach § 10 Abs. 1 Satz 2 NPflegeG wird in Höhe des zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Träger der Sozialhilfe nach § 75 Abs. 3 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) vereinbarten Investitionsbetrages gewährt. 2Besteht eine Vereinbarung nicht, so wird die Höhe des Zuschusses nach den Maßstäben bestimmt, die der Träger der Sozialhilfe üblicherweise bei Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB XII über den Investitionsbetrag zugrunde legt.