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  • ab 18.06.1993 (aktuelle Fassung)

§ 10 MFG - Förderung von Forschung und Entwicklung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Amtliche Abkürzung
MFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100010000000

(1) Das Land fördert Vorhaben der anwendungsorientierten Forschung und der technischen Entwicklung zu Gunsten kleiner und mittlerer Unternehmen sowie deren Umsetzung in die betriebliche Praxis. Die Forschungsergebnisse müssen veröffentlicht und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(2) Die Entwicklung technologisch neuer, insbesondere umweltverträglicher Produkte und Verfahren und deren Einführung in den Produktionsprozeß wird bei kleinen und mittleren Unternehmen gefördert.