Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 28.09.2017, Az.: 10 B 7737/17
Änderung der Rechtslage; Änderung der Sachlage; Änderungsantrag; Devolutiveffekt; Klagefrist; Rechtsmittelbelehrung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 28.09.2017
- Aktenzeichen
- 10 B 7737/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 53982
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 58 Abs 2 VwGO
- § 80 Abs 7 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein Rechtsmittel (Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung) gegen ein klagabweisendes Urteil stellt für sich genommen keine Änderung der Sach- oder Rechtslage dar. Eine Änderung ergibt sich weder aus der grundsätzlichen Bedeutung selbst noch aus dem mit dem Rechtsmittel eintretenden Devolutiveffekt.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Entscheidung ergeht aufgrund von § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Der Antrag des Antragstellers,
unter Abänderung des Beschlusses vom 22. Mai 2017 die aufschiebende Wirkung seiner zum Aktenzeichen 10 A 3737/17 erhobenen Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. April 2017 ausgesprochene Abschiebungsanordnung anzuordnen,
bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung – hier der Beschluss vom 22. Mai 2017 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 A 3738/17 – formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO sind mithin dieselben materiellen Gesichtspunkte maßgebend, wie sie im Falle eines erstmaligen Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenwärtig zu gelten hätten.
Nach diesen Maßgaben hat das Gericht nach wie vor keinen Anlass, entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 3. April 2016 ausgesprochene Abschiebungsanordnung anzuordnen.
Denn auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags ergibt sich keine andere Bewertung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 6. Januar 2017 ist unzulässig, weil der Antragsteller die Wochenfrist gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG versäumt hat und der Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, die die Klagefrist gemäß § 58 VwGO in Gang setzte.
Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage hat der Antragsteller nicht dargelegt; sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass er gegen das klagabweisende Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat. Dieses Rechtsmittel unterscheidet sich nur formal von der zuvor anhängigen Klage; auch der damit einhergehende Devolutiveffekt ist keine Änderung der tatsächlichen Lage, der eine andere Sachentscheidung gebieten würde. Selbst wenn die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage grundsätzliche Bedeutung hätte, wäre diese nicht erst durch den Zulassungsantrag begründet worden, sondern hätte sich von Anfang an gestellt. Auch eine Änderung der materiellen Rechtslage, namentlich § 58 VwGO, ergibt sich aus dem Rechtsmittel daher nicht, zumal eine solche Änderung nicht allein zwischen den Beteiligten, sondern auch durch ein beliebige Zulassungsverfahren mit der gleichen Rechtsfrage eingetreten sein könnte, ohne dass der Antragsteller dies datieren könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.