Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 12.09.2017, Az.: 13 A 2214/16

Beweislast; Dienstunfallanerkennung; Kausalzusammenhang; Kenntnis; mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit; Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
12.09.2017
Aktenzeichen
13 A 2214/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53976
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Für die Rücknahme einer Dienstunfallanerkennung muss die Behörde Kenntnis von denjenigen Tatsachen erlangt haben, die die Rechtswidrigkeit des Anerkennungsbescheides ausmachen.

2. Die Behörde genügt im Fall der Rücknahme der Dienstunfallanerkennung ihrer Beweislast schon dadurch, dass sie nachweist, dass bei Erlass der Dienstunfallanerkennung die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.

3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt daher bereits zu laufen, wenn die Behörde nachträglich Kenntnis davon erhält, dass der Kausalzusammenhang bei Erlass der Dienstunfallanerkennung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestand.

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2015 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18. März 2016 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger steht als Forstamtsrat im Dienst der Beklagten und ist beim Niedersächsischen Forstamt C. in der Revierförsterei D. tätig.

Am 18. Juli 2003 zeigte der Kläger gegenüber dem seinerzeit zuständigen niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz formularmäßig einen Dienstunfall an und gab als Schilderung der Unfallursache und des Unfallhergangs an: „Jedes Jahr Zeckenbisse während der Ausübung des Außendienstes.“ Er gab weiter an, der Unfall habe sich in der Dienststelle während der Arbeitszeit ereignet. Zum Art und Umfang der Körperschäden teilte er mit: „Muskel-und Nervenschmerzen im Schulter-und Armbereich, beidseits, nachts zunehmend, Taubheitsgefühle der Arme, Gelenkschmerzen vorwiegend rechtes Knie, durchgehend seit Februar 2002.“ Zum Nachweis fügte er ein ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. E., F., vom 23.6.2003, in dem eine Borreliose im Stadium 2 mit Neuroborreliose und Arthropathie bescheinigt wurden, sowie blutanalytische Befundberichte desselben Arztes vom 16. Juli und 18. Oktober 2002, und zwei ärztliche Befundberichte des Instituts für medizinische Diagnostik, G., vom 28. März und 22. Mai 2003. Zugleich beantragte er in demselben Formular die Gewährung von Unfallfürsorge gemäß § 30 BeamtVG. Daraufhin erkannte das Ministerium mit Bescheid vom 22. September 2003 die bei dem Kläger am 11. Februar 2002 festgestellte Neuroborreliose und die damit einhergehende Arthropathie, die sich dieser aufgrund diverser Zeckenbisse während seiner Arbeitszeit in der Dienststelle zugezogen habe, als Dienstunfall im Sinne der Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes an und bat den Kläger, zur beihilfeunabhängigen Erstattung der Heilbehandlungskosten, die Originalrechnungen zu übersenden.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 hat die Beklagte den Kläger aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen gemäß § 110 Abs. 3 und 4 NBG (in der damals geltenden Fassung) in ihren Dienst übernommen und ist seitdem Dienstherr des Klägers.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2006 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Unfallausgleichs ab, weil der nachgewiesene Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei nur 20 v. H. lag und damit die erforderliche Höhe von 25 v.H. nicht erreichte. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beauftragte die Beklagte den Landkreis Holzminden mit der amtsärztlichen Untersuchung der erwerbsmindernden Folgen des anerkannten Dienstunfalls. Daraufhin teilte der Amtsarzt Dr. H. in seinem Gutachten vom 2. April 2007 - in dem er insgesamt zu dem Ergebnis kam, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund zurückliegender Borrelien-Infektionen, die eine Grad von 25 % ausmachen, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne - unter anderem mit, dass zusammenfassend davon ausgegangen werde, dass eine Beteiligung des Nervensystems („Neuroborreliose“) infolge einer oder mehrerer durchgemachter Borrelien-Infektion(en) als nicht medizinisch hinreichend gesichert einzustufen sei. Ein Befall des Nervensystems könne fachneurologisch nicht eindeutig nachgewiesen werden. Auf dieser Basis wies die Beklagte den Widerspruch in jenem Verfahren durch Bescheid vom 17. April 2007 als unbegründet zurück. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Hannover durch Urteil vom 3. Juli 2009 (13 A 4571/07) ab; den dagegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (5 LA 219/09 durch Beschluss vom 15. Juli 2010 ab).

Unter dem 6. November 2013 fragte die Beklagte erneut beim Kläger nach, ob die Heilbehandlung zwischenzeitlich abgeschlossen sei. Daraufhin legte der Kläger eine Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. E., F., vom 14. Februar 2014 vor, aus der sich ergab, dass die Behandlung der Neuroborreliose des Klägers noch nicht abgeschlossen sei, Spät- oder Dauerschäden im Sinne eines chronischen Schmerzsyndroms vorhanden seien und eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % vorliege. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, um unter dem 27. Februar 2014 eine erneute amtsärztliche Untersuchung des Klägers zur Frage des Umfangs der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit zu veranlassen. Das daraufhin von dem Amtsarzt des Landkreises Holzminden I. erstellte Gutachten vom 26. Juni 2015 – das insgesamt zu dem Ergebnis kommt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund zurückliegender Borrelieninfektion, die einen Grad von 25 % ausmachen, nicht zu bestätigen sein – beinhaltet auch die Aussage, dass eine gesicherte Neuroborreliose bei dem Kläger fachneurologisch ausgeschlossen werden könne.

Dieses amtsärztliche Gutachten nahm die Beklagte zum Anlass, um - nach erfolgter Anhörung des Klägers - durch Bescheid vom 17. Dezember 2015 die seitens des niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 22. September 2003 ausgesprochene Anerkennung der bei dem Kläger am 11. Februar 2002 festgestellten Neuroborreliose und der damit einhergehenden Arthropathie als Dienstunfall gemäß § 48 VwVfG mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 26. Juni 2015 ergeben habe, dass die beim Kläger vorliegenden Beschwerden nicht dienstunfallbedingt gewesen seien. Die Dienstunfallanerkennung vom 22. September 2003 sei daher rechtswidrig erfolgt und der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Da der Kläger aber seinerzeit bei seinen Angaben aufgrund des von ihm vorgelegten ärztlichen Attestes vom 23. Juni 2003 gutgläubig gewesen sei, erfolge der Widerruf im Rahmen der Ermessensausübung nur mit Wirkung für die Zukunft. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei noch nicht mit Erlangung der Kenntnis vom Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens vom 2. April 2007, sondern erst mit Erlangung der Kenntnis vom Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens vom 26. Juni 2015 in Lauf gesetzt worden und daher im Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheides eingehalten gewesen. Denn in dem Gutachten vom 2. April 2007 sei lediglich die Rede davon gewesen, dass die vom Kläger angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf zurückliegende Borrelieninfektionen zurückzuführen seien. Erst in dem amtsärztlichen Gutachten vom 26. Juni 2015 sei amtsärztlicherseits einen Neuroborreliose bei dem Kläger fachneurologisch auszuschließen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 28. Dezember 2015 Widerspruch, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beklagte nicht erst seit dem 26. Juni 2015 die die Rücknahme der Dienstunfallanerkennung rechtfertigenden Tatsachen gekannt habe, sondern dies vielmehr schon seit Eingang des amtsärztlichen Gutachtens des Landkreises Holzminden vom 2. April 2007 bei der Beklagten der Fall gewesen und somit die für eine Rücknahme einzuhaltende Jahresfrist bereits abgelaufen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 18. März 2016, dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 23. März 2016, als unbegründet zurück.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat für diesen am 11. April 2016 Klage erhoben und diese im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die im Widerspruchsverfahren vertretene Argumentation begründet.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2016 sind rechtswidrig, verletzen den Kläger in seinen Rechten und waren daher aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Denn die Beklagte hat hier jedenfalls gegen § 1 Abs. 1 Nds.VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG verstoßen.

Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme derjenigen Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigen, zulässig. Dies würde nach Satz 2 der Vorschrift lediglich im Fall des Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 (eher Wirkung eines Verwaltungsaktes durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung) nicht gelten, der hier jedoch nicht vorliegt.

Nach der grundlegenden Entscheidung des Großen Senats des BVerwG vom 19. Dezember 1984, GrSen 1/84, GrSen 2/84, juris Rn. 10 u. 18, ist § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG so zu verstehen, dass die Behörde Kenntnis von denjenigen Tatsachen erlangt haben muss, die den im Einzelfall unterlaufenen Rechtsanwendungsfehler und die Kausalität dieses Fehlers für den Inhalt des Verwaltungsaktes ausmachen, mithin von den konkreten Entscheidungsfehlern, unabhängig davon, ob es sich um „Tatsachenirrtümer“ oder „Rechtsirrtümer“ handelt.

In diesem Zusammenhang ist auch die Frage der Beweislastverteilung in den Blick zu nehmen. Einerseits trägt die Behörde grundsätzlich die materielle Beweislast für die Voraussetzungen der Rücknahme (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Komm., 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 41 m.w.N.). Andererseits gelten nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 11.3.1997, 2 B 127.96, juris Rn. 5 m.w.N.). Danach trägt grundsätzlich der Beamte die materielle Beweislast für den Nachweis, dass ein eingetretener Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf einem Dienstunfall beruht (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 22.10.1981, 2 C 17.81, juris Rn. 18 m.w.N.).

Soll - wie hier - ein Bescheid, mit dem Körperschäden als Folge eines Dienstunfalls gemäß § 45 Abs. 4 S. 1, § 30 Abs. 1 S. 1 BeamtVG anerkannt wurden, zurückgenommen werden, ändert dies die Beweislastverteilung nicht, denn aus der Rücknahme des den Beamten begünstigenden Bescheides folgt keine Beweislastumkehr. Danach liegt zwar auch bei der Rücknahme von Bescheiden nach § 48 VwVfG grundsätzlich die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des betreffenden Verwaltungsakts bei der Behörde, weil diese die Beweislast hinsichtlich der für sie günstigen Tatbestandsvoraussetzungen trägt. Indes genügt die Behörde ihrer materiellen Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts, dessen Voraussetzungen - wie hier - der Beamte zu beweisen hatte, schon dadurch, dass sie nachweist, dass bei Erlass des Verwaltungsakts dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 13. Januar 2014, 14 CS 13.1790, juris Rn. 14 m.w.N ; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Komm., 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 60 m.w.N.). Demnach liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme der Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall schon dann vor, wenn nachträglich festgestellt wird, dass der Kausalzusammenhang bei Erlass des begünstigenden Verwaltungsaktes nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestand. Dabei setzt die Rücknahme nicht voraus, dass die Behörde die Möglichkeit eines solchen Kausalzusammenhangs widerlegt (vgl. BVerwG Beschl. v. 4. April 2011, 2 B 7/10, juris Rn. 8).

Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Beklagte ihrer materiellen Beweislast im Rahmen des § 48 VwVfG dadurch genügt, wenn sie nachweisen kann, dass bei Erlass des Bescheides vom 22. September 2003, mit dem eine „Neuroborreliose und die damit einhergehende Arthropathie“ als Folge „diverser Zeckenbisse“ als Dienstunfall anerkannt worden war, die Voraussetzungen für diese Anerkennung nicht vorgelegen haben.

Hier ließ sich bereits dem - hinsichtlich der Frage des Grades der erwerbsmindernden Folgen des Dienstunfalls eingeholten - amtsärztlichen Gutachten des Dr. H. vom 2. April 2007 entnehmen, dass

„eine Beteiligung des Nervensystems („Neuroborreliose“) in Folge einer oder mehrerer durchgemachter Borrelien-Infekt(en) als nicht medizinisch hinreichend gesichert einzustufen ist. Ein Befall des Nervensystems konnte fachneurologisch nicht eindeutig nachgewiesen werden. Somit ist es letztlich fraglich, ob bei Herrn C. tatsächlich eine hinreichend gesicherte „Neuroborreliose“ vorlag oder Folgen hieraus noch vorliegen.“

Damit hatte die Beklagte seit Eingang dieses Gutachtens in ihrer Personalabteilung im April 2007 Kenntnis davon, dass die Voraussetzungen für die Dienstunfallanerkennung im Jahr 2003 aus Sicht des insofern beweisbelasteten Klägers nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachweisbar waren, mithin der Bescheid vom 22. September 2003 rechtswidrig ergangen war. Dass die Beklagte hier irrtümlich angenommen hatte, dass die Rücknahmevoraussetzungen nach § 48 VwVfG noch nicht vorlagen, weil sie fälschlicherweise angenommen hatte, dass sie ihrerseits sicher hätte nachweisen müssen, dass eine Neuroborreliose beim Kläger nicht vorgelegen hatte, stand dabei dem Beginn des Laufs der Jahresfrist nicht entgegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Juni 2011. 4a N 9.11, juris Rn. 4 f. m.w.N.). Folglich war die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG im Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides vom 17. Dezember 2015 bereits lange verstrichen.

Auf die erst später durch das weitere amtsärztliche Gutachten vom 7. Juli 2015 gesicherte Erkenntnis des Ausschlusses einer Neuroborreliose kam es daher nicht mehr an. Jedenfalls lief die einmal abgelaufene Jahresfrist hier nicht etwa erneut an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Es war dem rechtsunkundigen Kläger wegen der Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.