Landgericht Aurich
Beschl. v. 25.11.2013, Az.: 13 Qs 35/13
Verbindung von Verfahren im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft; Entscheidung über den Erstreckungsantrag eines gerichtlich bestellten Pflichtverteidigers im Gebührenfestsetzungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 25.11.2013
- Aktenzeichen
- 13 Qs 35/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 49756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGAURIC:2013:1125.13QS35.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Aurich - 21.10.2013
Fundstellen
- RVGreport 2014, 69
- StRR 2014, 80
Amtlicher Leitsatz
Sind bereits im Ermittlungsverfahren von Staatsanwaltschaft Verfahren verbunden worden, ist über den Erstreckungsantrag des gerichtliche bestellten Pflichtverteidigers erst im Gebührenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.
In der Strafsache
gegen
Verteidiger:
Rechtsanwalt Arno Saathoff, Georgswall 6, 26603 Aurich
wegen
hat das Landgericht Aurich durch die unterzeichnenden Richter am 25.11.2013
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aurich. vorn 21.10.2013 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Mit Beschluss vom 21.10.2013 hat das Amtsgericht die Erstreckung der Bestellung des Verteidigers als notwendiger Verteidiger auch auf bereits bei der 'Staatsanwaltschaft verbundene Verfahren auf dessen Antrag vom 02.10.2013 abgelehnt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde gemäß Schriftsatz seines Verteidigers vom 11.11.2013.
Die Staatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die zulässige Beschwerde ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu verwerfen. Über den Erstreckungsantrag ist erst im Gebührenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.