Landgericht Aurich
Urt. v. 25.03.2014, Az.: 11 Ks 210 Js 16580/13 (4/13)

Strafbarkeit wegen Totschlags in einer Diskothek

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
25.03.2014
Aktenzeichen
11 Ks 210 Js 16580/13 (4/13)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42793
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGAURIC:2014:0325.11KS210JS16580.13.00

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - AZ: 3 StR 460/14

In der Strafsache
gegen
P. S.,
geboren am 1989 in I.,
wohnhaft G. Weg 12, 58... I.,
z.Zt. JVA A., S., 26... A.
ledig, Staatsangehörigkeit: deutsch,
Verteidiger:
Rechtsanwalt I. D., P. Straße, 26... W.
Verteidiger:
Rechtsanwalt J. S., P. Straße, 26... W.
wegen Totschlags
hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Aurich in der Sitzung vom 22.01.2014, 04.02.2014, 12.02.2014, 18.02.2014, 25.02.2014, 04.03.2014, 05.03.2014, 11.03.2014, 13.03.2014, 20.03.2014 und 25.03.2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht G.
als Vorsitzender
Richter am Landgericht Dr. J.
Richterin am Landgericht Dr. K.
als beisitzende Richter
Herr H. V.
Frau A. S.
als Schöffen
Oberstaatsanwältin H.
als Beamtin der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt I. D.
Rechtsanwalt J. S. nicht am 04.03.2014 und 05.03.2014
als Verteidiger
Rechtsanwalt H. P.
als Nebenklägervertreter der B. W.
Rechtsanwalt U. H.
als Nebenklägervertreter des Dr. E.-A. W.
Rechtsreferendarin M. M. am 22.01.2014
Rechtsanwalt Prof. Dr. B. W. nicht am 22.01.2014,
18.02.2014, 25.02.2014 und 11.03.2014
Rechtsanwältin B. W. -L. am 18.02.2014, 25.02.2014 und 11.03.2014
als Nebenklägervertreter/in des M. W.
Rechtsanwalt R. M.
als Nebenklägervertreter der D. W.
Justizhauptsekretärin M.
am 22.01.2014, 04.02.2014 - vormittags -, 18.02.2014 - vormittags -, 25.02.2014 - vormittags -, 11.03.2014 - nachmittags -, 13.03.2014 - nachmittags - und am 25.03.2014
Justizhauptsekretär M.
am 04.02.2014 - nachmittags -
Justizamtsinspektor M.
am 12.02.2014, am 18.02.2014 - nachmittags -, am 25.02.2014 - nachmittags-, am 04.03.2014, am 05.03.2014, am 11.03.2014 - vormittags, am 13.03.2014 - vormittags - und am 20.03.2014
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
weitere Beteiligte:
Dr. E. -A. W., C. -Z.
als Adhäsionskläger
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt U. H., L. Straße, 38... S.
B. W., C. -Z.
als Adhäsionsklägerin
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt U. H., L. Straße, 38... S.
M. W., C. -Z.
als Adhäsionskläger
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr. W., S. Straße, 49... M.
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von

    7 Jahren und 9 Monaten

    verurteilt.

    Der Angeklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach A. W., bestehend aus den Nebenklägern B. und Dr. E. -A. W., einen Betrag in Höhe von 15.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszins der EZB seit dem 12.03.2014 zu zahlen.

    Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch zu 2. auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Angeklagten beruht.

    Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens werden wie folgt aufgeteilt:

    1. a.

      Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

    2. b.

      Von den durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen der Angeklagte 1/20 und die Adhäsionskläger B. und Dr. E. -A. W. als Gesamtschuldner 12/20. Im Übrigen fallen sie der Staatskasse zur Last.

    3. c.

      Von den den Adhäsionsklägern B. und Dr. E. -A. W. entstandenen besonderen Kosten und den ihnen im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte 1/20.

    4. d.

      Von den dem Angeklagten entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen im Adhäsionsverfahren tragen die Adhäsionskläger B. und Dr. E. -A. W. als Gesamtschuldner 18/20 und der Adhäsionskläger M. W. 1/20.

    5. e.

      Im Übrigen tragen die Beteiligten des Adhäsionsverfahrens ihre besonderen Kosten und notwendigen Auslagen selbst.

  3. 3.

    Das Urteil zu 2. ist vorläufig vollstreckbar, über einen Betrag von 10.000 Euro hinaus jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden weitergehenden Betrages.

Gründe

I.

Der 24-jährige Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er wuchs in I. im S. auf, wo Kindergarten- und Schulzeit unauffällig verliefen. Nach der Grundschulzeit besuchte er zunächst die Realschule und wechselte mit Beginn der 8. Klasse zur Hauptschule, die er nach der 10. Klasse mit Abschluss verließ. Da er zunächst für seinen Wunschberuf Koch keinen Ausbildungsplatz fand, qualifizierte er sich in Maßnahmen der Arbeitsagentur weiter und erreichte auf diesem Wege die Fachoberschulreife. Nach einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit begann er sodann im Jahr 2008 eine Ausbildung zum Koch im Restaurant "W." in I.. Obgleich die Ausbildung ihm dort Spaß machte, verließ er nach etwa 2 1/2 Jahren kurz vor deren Ende den Ausbildungsbetrieb, um die Lehre in einem Restaurant in B. fortzusetzen. Der Wechsel erfolgte auf Anregung eines Bekannten, der ebenfalls dort tätig werden wollte, und war von der Motivation getragen, dass es sich um ein gehobenes Restaurant handelte, in dem fast auf Sterneniveau gekocht wurde. Da die Tätigkeit dort jedoch sehr anstrengend war und der Bekannte seine Tätigkeit dort ebenfalls bald beendete, brach der Angeklagte seine Ausbildung kurz vor Ende der Lehrzeit ab und ging zurück zur Familie nach I.. In seinen ursprünglichen Ausbildungsbetrieb dort konnte er nicht zurückkehren, da dieser zwischenzeitlich bei einem Brand zerstört worden war, so dass der Angeklagte zunächst wiE. ohne Arbeit war.

Es folgten weitere berufsvorbereitende Maßnahmen durch die Arbeitsagentur, zeitweise eine Arbeit als ungelernter Arbeiter in einer Fabrik und schließlich eine Ausbildung zum Gärtner in H., die er im Sommer 2012 wegen gesundheitlicher Probleme, insbesondere starken Heuschnupfens, abbrechen musste. Im Anschluss daran arbeitete er als Servicekraft im "C. d. S." in I.. Dort lernte er den Zeugen G. kennen, der ihm von der Arbeit als Saisonkraft auf J. berichtete und ihn dafür begeisterte, nach Ablauf seines befristeten Arbeitsvertrages im "C. d. S." im April 2013 für die Sommersaison nach J. zu gehen und dort zu arbeiten.

Der Zeuge G. vermittelte ihm eine Stelle als Kellner im Restaurant "P.", in welchem der Angeklagte nach einem telefonischen Bewerbungsgespräch mit dem Zeugen B. zum 01.05.2013 seine Arbeit aufnahm. Die Inhaber des Restaurants, die Zeugen B. und B., waren mit der Arbeitsleistung des Angeklagten hochzufrieden. Man überlegte gemeinsam, ob er zum 01.08.2013 dort eine Ausbildung zum Restaurantfachmann beginnen wolle. Gleichzeitig überlegte der Angeklagte allerdings alternativ, nach dem Ende der Sommersaison für einen längeren "work and travel"-Aufenthalt nach A. zu gehen. Konkrete Veranlassungen hatte er diesbezüglich allerdings noch nicht getroffen.

Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

Er konsumierte regelmäßig Alkohol, was jeweils zu einer deutlichen Veränderung seines Verhaltens führte: In nüchternem Zustand wurde der Angeklagte als freundliche, höfliche und zuvorkommende Person insbesondere von seinen Arbeitgebern geschätzt. Sein Auftreten war zurückhaltend und freundlich. Er machte auf seine Mitmenschen einen eher schüchternen, leicht selbstunsicheren Eindruck. Unter dem Einfluss von Alkohol vollzog sich jedoch regelmäßig ein nahezu vollständiger Wesenswandel. Der Angeklagte wurde offener und derart redselig, dass sein Verhalten auch von guten Bekannten mitunter als "nervig" beschrieben wurde. Dabei neigte er, der sonst eher Bestätigung suchte, dazu, sich in besonders positivem Licht darzustellen und beispielsweise mit früheren, teils erdachten, Urlaubsreisen anzugeben. Derartige Anlässe, bei denen der Angeklagte dem Alkohol reichlich zusprach, gab es bereits früher. Sie häuften sich jedoch nach seiner Ankunft auf der Ferieninsel J., wo er regelmäßig nach der Arbeit ausging und in diversen Lokalen Alkohol konsumierte. Seine Aufmerksamkeit an diesen Abenden im betrunkenen Zustand galt insbesondere der Kontaktaufnahme mit Frauen, die er mehr oder weniger wahllos ansprach. Ziel dieser Versuche war offenbar die Anbahnung von - durchaus auch intimen - Kontakten und kurzfristigen Beziehungen. Bekannten gegenüber gab er gelegentlich mit seinen "Erfolgen" bei den Frauen an. Tatsächlich erntete der Angeklagte häufig Zurückweisungen, die er jedoch hinnahm und sich in der jeweiligen Situation anderen Frauen mit seinen Bemühungen zuwendete.

Auch im Rahmen einer offenbar auf längere Perspektive hin begonnenen Beziehung mit einer Hotelangestellten auf der Insel, der Zeugin S., erfuhr der Angeklagte gelegentlich Zurückweisungen in der Form, dass die Zeugin bestimmte intime Kontakte, insbesondere einen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht wünschte. Diesen Wunsch respektierte er, ohne den Versuch zu unternehmen, die Zeugin zu überreden oder gar unter Druck zu setzen.

Der Angeklagte ist bisher nicht als gewalttätig aufgefallen. Aus der Vorgeschichte ließen sich lediglich zwei Vorfälle feststellen, bei denen es seitens des Angeklagten im alkoholisierten Zustand zu aggressiven Handlungen gekommen ist. So hat er die Zeugin S., seine damalige Freundin, im Sommer 2010 oder 2011 im Rahmen einer privaten Gartenfeier im alkoholisierten Zustand geschubst und sie dazu mit der Hand im Bereich der Schulter bzw. des Halses gestoßen. Im November 2011 schlug er der Zeugin R., die als Prostituierte tätig war und mit der er im betrunkenen Zustand einvernehmlich den Geschlechtsverkehr vollzog, unvermittelt in das Gesicht und riss ihr an den Haaren. Die Zeugin erlitt dabei einen Bruch des Nasenbeines.

Nach seiner vorläufigen Festnahme am 25.07.2013 befindet sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts A. vom 26.07.2013 ununterbrochen in Untersuchungshaft.

II.

Nach dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer folgender Sachverhalt fest:

Am Abend des 24.07.2013 gegen 22:00 Uhr begab sich die Geschädigte A. W., die als Studentin einen Ferienjob in der Bäckerei R. auf J. angenommen hatte, nach Feierabend mit Kolleginnen aus der Bäckerei und weiteren Bekannten zunächst in die Gaststätte "W.". Von dort aus ging später gegen 1:00 Uhr eine kleine Gruppe, bestehend aus der Geschädigten und den Zeuginnen R. und W., weiter zur Diskothek "P. J.". Man feierte den Abschied der Zeugin W., die ihre Tätigkeit in der Bäckerei beendet hatte und am Folgetag die Insel gemeinsam mit der Zeugin R. verlassen wollte.

In der Diskothek traf die Geschädigte auf den Angeklagten. Dieser hatte mit seinem Arbeitskollegen, dem Zeugen K., nach Dienstschluss gegen 22:00 Uhr zunächst die S. Bar der Gaststätte "H. D." aufgesucht und sich dann zur "R. Bar" und von dort aus, nachdem sein Begleiter gegen 1:00 Uhr nach Hause gegangen war, in die nebengelegene Diskothek "P. J." begeben. Im Verlauf des Abends waren der Angeklagte und der Zeuge K. zunächst auf die Zeugen E., K. und M. d. P. getroffen, welche sich ebenfalls in der "H. D." aufhielten. Man trank gemeinsam. Der Angeklagte versuchte, mit der Zeugin K. zu flirten, welche hierauf nicht einging. In der "R. Bar" angekommen, trank man gemeinsam Whisky/Cola, Wodka und sogenannte "Feurige Mexikaner" (ein nach Hausrezept gemischtes Getränk aus u.a. Tomatensaft und Wodka), wobei der Angeklagte mehrere Runden für die gesamte Gruppe ausgab. Hier traf der Angeklagte auch auf die Zeuginnen G. und R. und versuchte vergeblich mit der Zeugin G. ins Gespräch zu kommen und diese dazu zu animieren, den weiteren Abend gemeinsam zu verbringen.

Bis der Angeklagte sich gemeinsam mit den Zeugen E. und M. d. P. in die Diskothek "P. J." begab, hatte er etwa 1 Bier, 5-8 Whisky/Cola, 2 doppelte Wodka und 4-10 "feurige Mexikaner" zu sich genommen und war sichtlich angetrunken. In der Diskothek gab ihm der Zeuge M. d. P. ein Bier aus, welches der Angeklagte nicht austrank. Als der Zeuge E. nach einiger Zeit ein weiteres Bier ausgeben wollte, lehnte der Angeklagte mit der Begründung ab, nichts mehr trinken zu können.

In der Diskothek kam der Angeklagte mit der Geschädigten und den sie begleitenden Zeuginnen R. und W. in Kontakt, wobei er sich insbesondere um den Kontakt zur Geschädigten bemühte, mit der er sich mehrfach unterhielt und auch tanzte. Der Angeklagte gab der Geschädigten auch mindestens ein Getränk aus und suchte immer wieder den Kontakt, nachdem die Begleiterinnen der Geschädigten diese verschiedentlich vom Angeklagten weggelotst hatten. Die Geschädigte schätzte offenbar die Aufmerksamkeit, die ihr der Angeklagte zuteil werden ließ. Sie ließ sich immer wieder auf die Kontaktaufnahme seinerseits ein, zeigte ihm aber auch seine Grenzen auf und machte deutlich, wenn ihr seine Annäherungsversuche zu weit gingen. So wies sie beispielsweise einen Griff des Angeklagten unter ihren Rock zurück. Ihren Begleiterinnen gegenüber deutete die Geschädigte an, dass sie sich für einen intimen Kontakt mit dem Angeklagten nicht interessiere schon aufgrund des Größenunterschiedes: Der Angeklagte wirkte mit einer Körpergröße von 166,5 cm und einem Gewicht von 55,9 kg eher schmächtig gegenüber der Geschädigten mit einer Körpergröße von 170 cm und einem Gewicht von 76 kg.

Gegen 2:15 Uhr knickte die Zeugin W. mit dem Fuß um, verließ aus diesem Grund die Tanzfläche und begab sich auf den Platz vor der Diskothek. Die Zeugin R. und die Geschädigte folgten ihr, wobei die Geschädigte die Handtasche der Zeugin W., die diese in der Diskothek zurückgelassen hatte, an sich nahm. Nachdem die Zeugin W. sich davon überzeugt hatte, nicht ernstlich verletzt zu sein, hörten die Frauen aus der Diskothek ein Lied zu dem sie gerne tanzen wollten und beschlossen kurzerhand, sich zurück hinein auf die Tanzfläche zu begeben. Die Zeuginnen W. und R. gingen vor. Ob die Geschädigte zunächst folgte oder gleich zurückblieb, ließ sich nicht abschließend klären. Jedenfalls stellten die Zeuginnen auf der Tanzfläche fest, dass die Geschädigte ihnen nicht dorthin gefolgt war.

Diese verließ vielmehr gegen 2:30 Uhr mit dem Angeklagten die Diskothek und ging mit ihm einvernehmlich in Richtung Strand. Beim Verlassen der Diskothek fassten sich beide an der Hand, so dass bei dem dortigen Türsteher, dem Zeugen T., der Eindruck entstand, die beiden wollten sich zum Strand begeben, um dort Zärtlichkeiten auszutauschen. Dies teilte er auch den Zeuginnen W. und R. mit. Diese waren nach etwa zwei bis drei Liedern, zu denen sie getanzt hatten, nach draußen gegangen, um nach dem Verbleib der Geschädigten zu sehen.

Der Angeklagte wies zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von jedenfalls 3,1 g? auf, die Geschädigte eine solche von 1,29 g?. Ob sich die beiden tatsächlich zum Strand begaben, um dort intim zu werden oder ob zunächst nur ein Spaziergang oder ein Gespräch geplant waren, ließ sich nicht mehr aufklären. Jedenfalls kam es im weiteren Verlauf dazu, dass der Angeklagte und die Geschädigte sich in einem Strandkorb niederließen, sich küssten und Zärtlichkeiten austauschten, wobei beide bekleidet blieben. Der Angeklagte bekam jedoch - möglicherweise aufgrund der hohen Alkoholisierung - keine Erektion. Als die Geschädigte ihre Verwunderung hierüber zum Ausdruck B.e, kam es zum Streit. Der Angeklagte, der sich durch die Nachfrage der Geschädigten, was los sei, beleidigt fühlte, beleidigte diese zunächst zurück. Er versetzte ihr sodann Faustschläge in den Bereich des Gesichts und des Kopfes, durch welche die Geschädigte Hämatome und Einblutungen in die Gesichtsweichteile erlitt. Im Rahmen ihrer versuchten Gegenwehr versetzte die Geschädigte dem Angeklagten auch mindestens einen Schlag ins Gesicht, durch welchen dieser eine leichte Verletzung im Bereich der Lippe erlitt. Im weiteren Verlauf entstand ein Gerangel, bei dem sich die beiden im Sand wälzten. Hierbei kam es dazu, dass der Angeklagte die Geschädigte, die mit dem Gesicht auf dem Sand zu liegen kam, derart festhielt, dass diese ihren Kopf nicht ausreichend hoch nehmen oder drehen konnte, so dass sie gezwungen war, noch bei Bewusstsein eine größere Menge Sand, der in ihren Mund geriet, teils herunterzuschlucken und teils einzuatmen. Hierdurch gelangten größere Mengen Sand in ihren Magen und in die Atemwege bis in die tiefen Verästelungen der Bronchien.

Sodann übte der Angeklagte entweder durch Würgen oder durch Ziehen an Schal und Leder-Halskette der Geschädigten massive Gewalt gegen deren Hals aus. Dabei war ihm trotz seiner erheblichen Alkoholisierung und der emotionalen Erregung bewusst, dass eine solche Gewaltanwendung zu erheblichen Verletzungen führen und letztlich tödlich sein kann. Einen solchen Ausgang nahm er bei seinen Handlungen billigend in Kauf. Dabei war ihm trotz seines Zustandes durchaus bewusst, dass Verletzung und Tötung eines anderen Menschen verboten und strafbar sind. Die Fähigkeit, seine Handlungen zu steuern und nach dieser Einsicht zu handeln, war jedoch möglicherweise aufgrund der Alkoholisierung und der emotionalen Erregung erheblich eingeschränkt.

Die Gewalteinwirkung gegen den Hals führte letztendlich, gemeinsam mit der Verlegung der Atemwege durch eingeatmeten Sand, zum Ersticken der Geschädigten und war somit todesursächlich. Die Geschädigte erlitt in diesem Zusammenhang streifenförmige Vertrocknungen an der Halsvorderseite, Einblutungen in das Unterhautfettgewebe des Halses, des Mundbodens und in unterschiedliche Lokalisationen der Halsmuskulatur sowie unterblutete Brüche des rechten und linken Kehlkopfhornes.

Nachdem der Angeklagte festgestellt hatte, dass die Geschädigte tot war, entkleidete er ihren Leichnam, um eventuell an der Kleidung vorhandene Spuren zu beseitigen. Lediglich das von der Geschädigten getragene Lederhalsband mit Anhänger sowie deren Rundschal verblieben um deren Hals. Sodann bedeckte er den nunmehr auf dem Rücken liegenden Körper mit Sand. Er hinterließ den Leichnam - bedeckt mit Sand - mit unnatürlich weit gespreizten Beinen. Der Abstand zwischen den Fußspitzen betrug knapp 170 cm. Aus welchem Grund dies erfolgte, ließ sich nicht aufklären.

Wegen der Einzelheiten der Auffindesituation nach Eintreffen der Polizei wird auf das Lichtbild im Sonderband Bildberichte, Register 2, Blatt 9 unten (vor Entfernung des Sandes) und das Lichtbild im Sonderband Bildberichte, Register 2, Blatt 16 oben (Nach Entfernung des Sandes) Bezug genommen.

Sodann entfernte sich der Angeklagte mit den Kleidungsstücken und den Handtaschen, die die Geschädigte mit sich geführt hatte (ihre und die der Zeugin W.). Auf dem Weg verlor er einzelne Kleidungsstücke, etwa einen schwarzen BH. Den Großteil der mitgenommenen Gegenstände versteckte er am Dünensaum im Sand, etwa 125 Meter entfernt vom späteren Fundort der Leiche. Hierauf begab er sich quer durch die Dünen zu seiner Unterkunft im Hotel F., wobei er auf dem Weg noch ein Mobiltelefon und die Papiere der Zeugin W. in eine Hecke an der G.-T.-Straße warf. Zuhause angekommen, entkleidete er sich und legte seine Kleidung, an der sich jedenfalls am Oberhemd Blut der Geschädigten befand, in einer Plastiktüte in seinen Kleiderschrank. Schließlich begab er sich zu Bett.

Nachdem die Zeuginnen W. und R. sich zunächst durch den Zeugen T. hatten beruhigen lassen, begaben sie sich zwischen 2:45 Uhr und 3:00 Uhr an den Strand um nach der Geschädigten zu suchen. Sie gingen hierzu über den nahegelegenen Strandaufgang den B. Weg zwischen den Strandkörben entlang, hielten Ausschau nach der Geschädigten und riefen mehrfach laut ihren Namen. Durch letzteres fühlten sich die Zeuginnen K. und K. gestört, die in ein Gespräch vertieft in einem Standkorb in der Nähe des Strandaufgangs saßen. Auf ein Rufen der Zeugin K., dass sie nicht A. seien, stellten die Zeuginnen R. und W. ihr Rufen ein. Die Zeugin R. versuchte sodann gegen 2:59 Uhr von ihrem Mobiltelefon aus die Mobiltelefone der Geschädigten sowie der Zeugin W., welches sich in der Handtasche bei der Geschädigten befand, anzuwählen. Ein Gespräch kam nicht zustande, wobei ungeklärt blieb, ob die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr lebte oder aus anderen Gründen auf die versuchte Kontaktaufnahme nicht reagierte.

Am Folgetag erschien der Angeklagte wie üblich pünktlich bei seiner Arbeitsstelle im Restaurant "P." und gab sich dort unauffällig. Als gegen Mittag die Zeuginnen B. und R. den zum Restaurant gehörenden Kiosk aufsuchten und dem Angeklagten dort berichteten, dass sie A. vermissen würden, gab sich dieser ahnungslos und rief im Beisein der Zeuginnen von seinem Mobiltelefon den Notruf der Polizei 110 an, um die Geschädigte vermisst zu melden. In dem insgesamt in ruhigem, freundlichem Ton geführten Gespräch bat er zunächst um einen Rückruf durch den auf der Insel J. diensthabenden Polizeibeamten, den er nicht erreichen könne. Er erklärte sodann als Grund seines Anrufs, dass sie eine Freundin, die Geschädigte vermissen würden und gab deren Personalien (Name und Alter) sowie seine eigenen an. Auf die Zusage des Beamten, dass er die Nachricht an die lokale Dienststelle auf J. weitergebe, antwortete er: "Ja, das wäre sehr freundlich, weil wir machen uns total die Sorgen" und schließt das Gespräch mit "Ja? Alles klar, danke schön."

Am frühen Nachmittag wurde er an seinem Arbeitsplatz vorläufig festgenommen.

III.

Dieser Sachverhalt steht aufgrund der im Wesentlichen glaubhaft geständigen Einlassung des Angeklagten sowie der im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zur Überzeugung der Kammer fest.

1.

Die glaubhaften Angaben des Angeklagten zu seinem persönlichen Werdegang stehen in Einklang mit den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. T. als Zeugen, dem gegenüber der Angeklagte im Rahmen der sich über mehrere Termine erstreckenden Exploration Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht hatte und der den persönlichen Werdegang des Angeklagten wie in den Feststellungen beschrieben im Rahmen seines mündlichen Gutachtens dargestellt hat. Sie wurden durch die ebenfalls glaubhaften Angaben des Zeugen B., der als Lebensgefährte der Tante des Angeklagten diesen von Kindesbeinen an kannte, weiter bestätigt.

Der Angeklagte hat angegeben, dass er während seiner Tätigkeit im "C. d. S." in I. von dem Zeugen G. auf die Arbeitsmöglichkeiten auf der N. J. aufmerksam gemacht wurde. Er habe sich dazu entschlossen dorthin zu gehen, da er Geld habe verdienen wollen für einen längeren "work and travel"-Aufenthalt in A.. Am 01.05.2013 habe er seine Tätigkeit im Restaurant "P." begonnen. Er habe sich dort wohl gefühlt und gut mit den Arbeitgebern verstanden, welche ihm angeboten hätten, dort eine Berufsausbildung als Servicekraft zu beginnen. Das Leben auf der Insel habe im Wesentlichen aus Arbeiten und Feiern bestanden, was ihm sehr zugesagt habe.

Diese glaubhaften Angaben werden bestätigt von den Angaben des Zeugen G., welcher bestätigt hat, dem Angeklagten, dessen Arbeitskollege er im "C. d. S." war, die Stelle auf der Insel J. quasi vermittelt zu haben, sowie der Zeugen B. und B.. Letztere waren Inhaber des Restaurants "P.". Der Zeuge B. hat bekundet, mit dem Angeklagten ein telefonisches Bewerbungsgespräch geführt zu haben, in welchem der Angeklagte einen äußerst positiven Eindruck gemacht habe, so dass er ihm eine Stelle ab dem 01.05.2013 angeboten habe, welche dieser auch angetreten habe. Die Zeugen berichteten übereinstimmend und glaubhaft, dass sie mit der Arbeitsleistung des Angeklagten, der im Restaurant als Kellner tätig war, hochzufrieden waren.

Die Feststellungen zum Konsum und zum Verhalten unter Einfluss von Alkohol beruhen auf den Angaben der Zeugen G., K., S., B., B., B., T., W. und B. sowie einer in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung, welche die Zeugin B. einige Zeit vor der hier gegenständlichen Tat in der "R. Bar" aufgenommen hatte.

Von den genannten Zeugen hat die Zeugin B., Mitinhaberin des "P.", bekundet, dass der Angeklagte im Restaurant gut gearbeitet habe, freundlich und zuverlässig gewesen sei. Er sei eher schüchtern gewesen und habe Bestätigung gesucht. Wenn er Alkohol getrunken habe, sei das anders gewesen. Er sei dann viel offener gewesen und kontaktfreudiger. Probleme oder negative Auffälligkeiten unter Alkoholeinfluss könne sie nicht beschreiben. Wenn sie im Kollegenkreis nach der Arbeit mal ausgegangen wären, wäre er wie alle anderen auch lustiger und kontaktfreudiger gewesen als im nüchternen Zustand. Es habe aber wohl einmal einen "Vorfall" gegeben in der "R. Bar", als er dort noch länger geblieben sei, nachdem sie und andere Kollegen bereits gegangen waren. Davon hätte sie selbst jedoch nur gehört. Üblicherweise sei es beim gemeinsamen Ausgehen so gewesen, dass sie oder der Zeuge B. nach ein oder zwei Getränken gesagt hätte, dass nun "Feierabend" sei und dann alle nach Hause gegangen wären.

Der Zeuge B., ebenfalls Mitinhaber des "P.", hat angegeben, dass der Angeklagte schon beim ersten telefonischen Kontakt einen positiven Eindruck gemacht habe. Dieser habe sich nach Aufnahme der Arbeit im "P." bestätigt. Der Angeklagte sei fleißig, pünktlich und loyal gewesen. Er habe einen gepflegten Eindruck gemacht und sei als Kellner souverän am Gast gewesen. Auf der Arbeit habe er keinen Alkohol konsumiert. Wenn sie nach der Arbeit mal ausgegangen seien, seien ihm keine negativen Veränderungen aufgefallen. Der Angeklagte sei dann unter Alkoholeinfluss wohl etwas anhänglich gewesen und hätte beispielsweise beteuert, dass sie, die Inhaber des Restaurants, für ihn wie eine kleine Familie wären. Der Angeklagte habe allerdings nicht viel Alkohol vertragen. Nach drei bis vier Bier habe "die Welt anders ausgesehen". Er, der Zeuge, habe gehört, dass der Angeklagte unter Alkoholeinfluss auch aufdringlich gewesen sein soll. Einmal habe der Angeklagte ihm auch erzählt, dass er nach einem Abend in der "R. Bar" morgens mit einem sogenannten "Filmriss" in den Dünen aufgewacht sei. Er habe sich nicht mehr erinnern können, wie er dort hingelangt sei. An diesem Abend soll er sich auch kindisch benommen und sich lächerlich gemacht haben.

Der Zeuge K. hat hierzu bekundet, dass er als Arbeitskollege des Angeklagten seit Mai 2013 mit diesem regelmäßig, etwa zwei bis drei Mal im Monat, abends ausgegangen sei. Ihm sei aufgefallen, dass der Angeklagte schnell "angeheitert" werde, wenn er Alkohol trinke und dann anhänglich werde. Dies sei manchmal nervig gewesen. Der Angeklagte habe dann in einem Maße Kontakt gesucht, welches ihm, dem Zeugen, zu viel gewesen sei. Er würde dann auch ständig reden und sich häufig wiederholen. Dies empfand der Zeuge jedoch nach seinen Bekundungen als nicht so schlimm; er selbst habe eine hohe Toleranzschwelle, bevor er von jemandem genervt sei. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass der Angeklagte im angetrunkenen Zustand wohl auch Frauen "anbaggern" würde. Dies habe er aber vor allem von anderen - insbesondere vom Angeklagten selbst - gehört. Bezogen auf den Vorabend der Tat gab der Zeuge an, dass das von ihm als "nervig" empfundene Verhalten des Angeklagten auch darin bestanden habe, in der Bar anwesende junge Frauen mit "Anmachsprüchen" zu bedenken. So habe der Angeklagte diesen etwa übertriebene Komplimente bezüglich ihrer Schönheit gemacht. Zu den Auswirkungen von Alkohol auf den Angeklagten befragt, gab der Zeuge an, dass man bei ihm eine Veränderung des Wesens auf die zuvor beschriebene Weise bereits nach vier bis fünf Bier beobachten könne. Der Angeklagte sei schnell angetrunken. Nach weiteren fünf bis sechs Getränken sei der Angeklagte dann regelmäßig - so die Erfahrung des Zeugen - richtig betrunken, so dass er nicht mehr richtig laufen könne. Beim Trinken habe der Angeklagte sein Limit nicht gekannt. Er habe, wenn sie gemeinsam ausgegangen seien, nie von sich aus aufgehört zu trinken, sondern einfach immer weiter getrunken. Manchmal habe er, der Zeuge, dann gesagt, dass jetzt "Schluss" sei. Aggressiv habe er den Angeklagten allerdings nie erlebt, auch nicht unter dem Einfluss von Alkohol. Er habe auch nicht mitbekommen, dass sich der Angeklagte darüber geärgert habe, wenn Frauen auf seine Anmachsprüche nicht reagierten.

Der Zeuge T., der zur Tatzeit als Türsteher in der Diskothek "P. J." tätig war, hat diesbezüglich bekundet, er habe den Angeklagten vom Sehen gekannt, da er öfters in der Diskothek gewesen sei. Er habe manchmal "genervt", wenn er betrunken gewesen sei. Der Angeklagte habe dann viele Geschichten erzählt. Probleme in dem Sinne, dass er ausfallend oder aggressiv geworden wäre, habe es mit dem Angeklagten allerdings auch im betrunkenen Zustand nie gegeben. Wenn er die Diskothek verlassen habe, sei er in der Regel sturzbetrunken gewesen.

Der Zeuge G. hat angegeben, das kollegiale Verhältnis und die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten in I. seien gut gewesen. Sonst hätte er ihm die Arbeit auf der Insel J. nicht vermittelt und ihn quasi dorthin mitgenommen. Der Angeklagte sei vom Wesen her eher zurückhaltend und schüchtern gewesen. Privat nach der Arbeit ausgegangen seien sie in I. nur selten, jedoch auf der Insel häufiger. Dabei habe sich beim Angeklagten die "zweite Seite der Medaille" gezeigt. Wenn er Alkohol getrunken habe, sei er wie ausgewechselt gewesen. Er sei auf die Leute zugegangen und sogar aufdringlich geworden. Er sei dann auch auf Frauen zugegangen, habe diesen Geschichten z.B. von Surfurlauben in T. erzählt und sie nicht in Ruhe gelassen. Wenn er eine Abweisung bekommen habe, habe ihn dies gar nicht gekümmert. Er sei einfach zur nächsten weitergegangen. Diese Wesensveränderung sei bereits nach ein bis zwei "Feierabendbier" bemerkbar gewesen. Der Angeklagte habe nicht viel Alkohol gebraucht, dann jedoch kein Ende gefunden und immer weiter getrunken. Der Zeuge gab an, er habe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte versuche, beim Trinken mit den anderen mitzuhalten. Dieser sei auf der Insel auch noch häufiger ausgegangen als er, der Zeuge selbst. Das Ausgeh- und Trinkverhalten des Angeklagten habe schon große Ausmaße gehabt; er habe fast an jedem Tag in der Woche Alkohol getrunken. Der Zeuge gab an, aus diesem Grund auch einmal ein Gespräch mit dem Angeklagten über dessen exzessiven Alkoholkonsum geführt zu haben. Im Rahmen dieses Gesprächs habe der Angeklagte versprochen, nicht mehr trinken zu wollen. Das habe aber nicht geklappt. Dem Zeugen sei das Verhalten des Angeklagten unangenehm gewesen. Er habe befürchtet, dass schlechtes Gerede über den Angeklagten im alkoholisierten Zustand negativ auf ihn selbst zurückfallen könnte, da er ihn quasi auf die Insel gebracht habe. Das Verhalten des Angeklagten in Bezug auf Alkoholkonsum und das Ansprechen von Frauen habe es in I. auch schon gegeben, jedoch seltener und nicht so exzessiv. Auf der Insel habe sich dies deutlich verstärkt.

Die Zeugin B. hat bekundet, dass sie den Angeklagten vom abendlichen Ausgehen auf der Insel J. gekannt habe. Sie habe ihn verschiedentlich bei Bar- oder Diskobesuchen getroffen. Als sie ihn das erste Mal getroffen habe, sei er ziemlich betrunken gewesen. Er habe sich zu der Gruppe, mit der sie aus war, an den Tisch gesetzt und erklärt, dass er neu sei auf der Insel und Leute kennen lernen möchte. Auch habe er alle Mädchen mit immer gleichen Sprüchen angesprochen. Sie hätten sich jedoch nur über ihn lustig gemacht. Bei dieser Gelegenheit sei auch das Handy-Video entstanden, welches mit der Zeugin gemeinsam in Augenschein genommen wurde. Auf dem Video ist zu sehen, wie der Angeklagte sichtlich betrunken eine Hundeleine um den Hals trägt und sein Missfallen darüber äußert. Als ihm das Halsband wieder abgenommen werden soll, schlägt er zunächst um sich, reicht dann aber einem Mitglied der Gruppe die Hand, welche von diesem zunächst weggeschlagen wird. Der Angeklagte reicht ihm jedoch weiter die Hand, offensichtlich um sich "wieder zu vertragen". Die Zeugin erklärte dazu, dass das Umlegen der Hundeleine Teil des sich über den Angeklagten lustig Machens gewesen sei. Er habe danach irgendwann das Lokal verlassen. Sie selbst sei genervt gewesen vom Verhalten des Angeklagten, da er sie im alkoholisierten Zustand immer wieder angesprochen habe. Angst habe sie jedoch vor ihm nie gehabt. Als sie ihn einmal als Kellner im Restaurant "P." nüchtern erlebt habe, sei sie überrascht und erstaunt gewesen, weil er dort ein netter und höflicher junger Mann gewesen sei. Dieser Eindruck habe überhaupt nicht gepasst zu dem Verhalten, welches sie von den früheren abendlichen Begegnungen kannte.

Die Zeugin S. hat angegeben, dass sie zum damaligen Zeitpunkt auf der Insel gearbeitet habe. Sie habe den Angeklagten bei einem Kneipenbesuch kennengelernt. Er sei aufmerksam gewesen, habe ihr "Handküsschen" zugeworfen. Er habe auch relativ viel getrunken und sei irgendwann nervig geworden. Beispielsweise hätte er immer wieder die gleichen Geschichten wiederholt. Als er gefragt habe, ob sie nicht mit zu ihm kommen wolle, habe sie wegen seines betrunkenen Zustandes abgelehnt. Sie hätten sich dann am nächsten Tag zum Spazierengehen getroffen. Es habe ihm offensichtlich Leid getan, dass er am Vortag so betrunken gewesen sei, und sie hätten sich gut unterhalten. An diesem Abend sei sie mit zu ihm auf das Zimmer gegangen. Es habe sich daraufhin mit weiteren Treffen eine Beziehung zwischen den beiden angebahnt. Wenn er nüchtern gewesen sei, hätten sie darüber gesprochen, auch über Zukunftspläne. Im betrunkenen Zustand sei er allerdings ganz anders gewesen. Er habe sich dann wie ein "Arschloch" benommen und gesagt, dass er nicht treu sein könne und dies auch nicht wolle. Aggressiv sei er allerdings nie gewesen und habe, wenn es zu Intimitäten kam, ihr "nein" stets akzeptiert.

Ergänzend hat die Zeugin W. bekundet, dass der Angeklagte auf sie tagsüber eher unsicher und schüchtern gewirkt habe. Am Abend des 24.07. habe sie ihn das erste Mal beim Feiern getroffen. Er habe an diesem Abend ganz anders, viel mutiger auf sie gewirkt.

Der Zeuge B., der zur Situation auf der Insel keine Angaben machen konnte, hat bekundet, dass er als Lebensgefährte der Tante des Angeklagten diesen schon von Kindesbeinen kenne. Der Kontakt sei zeitweise sehr eng gewesen, in den letzten drei Jahren nicht ganz so intensiv. Als Kind/Jugendlicher habe er den Angeklagten mitgenommen zum Angelverein. Sie hätten auch gemeinsam Angelurlaube unternommen sowie Freizeitaktivitäten wie den Besuch von Schützenfesten oder Sportveranstaltungen. Wenn der Angeklagte z.B. bei Familienfeiern oder beim Angeln Alkohol getrunken habe, dann habe er - wie alle jungen Leute - eine "große Klappe" gehabt und sich stark gefühlt. Er habe dann beispielsweise andere verbal angegangen, die ihn beim Schützenfest "blöd angemacht" hätten. Solche Aggressivität sei allerdings nie von ihm ausgegangen. Er habe sich lediglich im alkoholisierten Zustand leichter provozieren lassen, wo er, der Zeuge, selbst möglichen Auseinandersetzungen aus dem Weg gegangen wäre. In einer solchen Situation habe der Angeklagte auch einmal nach einem Eishockey-Spiel die Sprüche einer Gruppe junger Männer (verbal) erwidert, die in der Überzahlt und ihm körperlich überlegen waren. Darauf habe er in solchen Situationen nicht geachtet.

Insgesamt ergibt sich aus den im Kernbereich übereinstimmenden Aussagen das in den Feststellungen gezeichnete Bild vom Alkoholkonsum des Angeklagten und seinem Verhalten unter Alkoholeinfluss. Nachvollziehbar war insoweit, dass dies von den "jungen Leuten", welche selbst als Saisonarbeiter auf der Insel J. tätig waren und dort nach Dienstschluss selbst feiern gingen, um einiges drastischer geschildert wurde als von den Zeugen B. und B., die für den Angeklagten gleichzeitig die Vorgesetzten waren. Gleiches gilt für die Bekundung des Zeugen B., der zur engeren Familie gehörte. Es erscheint lebensnah, dass sich der Angeklagte gegenüber diesen Personen, die nach eigenem Bekunden nur eingeschränkt bei den abendlichen Ausgeh-Aktivitäten des Angeklagten dabei waren, auch besondere Mühe gegeben hat, sich gut zu benehmen. Demgegenüber sprach er in der Gesellschaft von Gleichaltrigen - so die übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen - dem Alkohol ohne Maß zu und zeigte die beschriebenen Wesensveränderungen.

Die diesbezüglichen Aussagen der Zeugen K., G., T., B. und S., beschreiben jeweils im Kern die gleiche Abweichung zwischen dem Verhalten des Angeklagten im nüchternen und betrunkenen Zustand. Die Zeugen schilderten jeweils konkrete Situationen, in denen sie entsprechendes erlebt hatten, mit einem Detailreichtum, der wahrheitswidrigen Aussagen eher fremd ist. Dabei zeigten die Zeugen auch keine besondere Tendenz, den Angeklagten in schlechtem Lichte dastehen zu lassen. Insbesondere die Zeuginnen S. und B., aber auch die Zeugen K. und G. betonten vielmehr, dass der Angeklagte eigentlich ein netter und umgänglicher Mensch gewesen sei. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen zudem die von den Zeugen geschilderten eigenpsychischen Vorgänge. So beschrieb etwa der Zeuge G., dass er vom Verhalten des Angeklagten unter Alkoholeinfluss unangenehm berührt gewesen sei und befürchtet habe, dies werde negativ auf ihn selbst zurückfallen. Andererseits hat die Zeugin B. anschaulich ihr Erstaunen über das Auftreten des Angeklagten beschrieben, als sie diesen erstmals im nüchternen Zustand erlebte.

Hinsichtlich der Vorfälle mit den Zeuginnen R. und S. hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er sich an den Vorfall mit der Zeugin S. selbst nicht erinnern könne. Er habe sich bereits am Folgetag wegen seines Alkoholisierungsgrades an die Geschehnisse nicht mehr erinnert. Er sei von der Mutter der Zeugin wegen des Vorfalls angesprochen worden. Dabei habe sie ihm vorgeworfen, die Zeugin S. geschubst oder gestoßen zu haben. Von einen "Griff an den Hals" oder ähnlichem sei nie die Rede gewesen. Bezüglich des Vorfalls mit der Zeugin R. hat der Angeklagte eingeräumt, diese geschlagen und an den Haaren gerissen zu haben. Er rechtfertigte dies damit, dass er bemerkt habe, wie die Zeugin heimlich Geld aus seiner Geldbörse entnehmen wollte. Dies habe er verhindern wollen.

Diese Einlassung lässt sich hinsichtlich des Vorfalls mit der Zeugin S. nicht widerlegen. Die Kammer hat hierzu im Rahmen der Beweisaufnahme sowohl die damals betroffene S. S. als auch deren Mutter, B. S., vernommen. Die Zeugin S. S. hat bekundet, man habe im Rahmen einer privaten Gartenparty im Garten ihrer Eltern zusammengesessen und sogenannte "Mutterwitze" erzählt, bei denen in allgemeiner Form abfällige Bemerkungen über die Mütter der anderen gemacht wurden. Irgendwann sei die Stimmung umgeschlagen und der Angeklagte sei "von jetzt auf gleich" aggressiv geworden. Er habe ihr dann mit einer Hand an den Hals gefasst. Sie habe sich darüber so erschreckt, dass sie einen Schritt nach hinten gemacht habe. Geschubst habe er sie nicht. Jemand habe den Angeklagten dann von ihr weggezogen. Der Angeklagte habe sich anschließend auch wieder beruhigt. Er habe nach der Party auf ihr Betreiben hin bei ihr übernachtet. Die Zeugin B. S. hat bekundet, dass sie nicht mitbekommen habe, dass der Angeklagte ihrer Tochter an den Hals gegriffen hätte. Sie schilderte den Vorfall auf der Gartenparty vielmehr so, dass zunächst Witze gemacht wurden und die Stimmung dann dahin umschlug, dass Beleidigungen ausgetauscht wurden. Sie habe dann zum Angeklagten gesagt, dass es jetzt wohl Zeit sei, schlafen zu gehen. Die Zeugin S. S. habe den Angeklagten dann an der Hand nehmen und mit sich ins Haus nehmen wollen. Dies habe er jedoch offensichtlich nicht gewollt und ihre Tochter - mit beiden Händen - an der Schulter weggedrückt. Dabei sei sie gegen einen Pfosten des Carports gedrückt worden. Am nächsten Morgen habe sie, die Zeugin, den Angeklagten darauf angesprochen, dass sie es nicht in Ordnung gefunden habe, dass er sich durch die Witze so habe reizen lassen und ihre Tochter geschubst habe.

Angesichts der erheblichen Abweichungen zwischen den Angaben der Zeuginnen S. ist die Kammer überzeugt, dass es sich bei dem Vorfall auf der Gartenparty um keinen gravierenden Angriff gegen die Zeugin gehandelt haben kann. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass es sich um einen Vorfall handelte, dem die Beteiligten seinerzeit keine besondere Bedeutung beigemessen haben. Dies zeigte sich auch daran, dass die Zeugin S. S. nach eigenen Angaben dem Angeklagten nicht böse war, sondern ihn selbst gebeten hat, die Nacht bei ihr zu verbringen, obgleich er eigentlich nach Hause gehen wollte. Die abweichenden und teils im Rahmen der Vernehmung wechselnden Angaben hinterlassen zudem den Eindruck, dass die Zeuginnen angesichts der Nachfragen in diesem Verfahren versuchten, sich an Einzelheiten des damaligen Geschehnisses zu erinnern, welche ihnen aber kaum in Erinnerung geblieben waren. Die Angaben der Zeugin B. S., die im Kern bekundete, der Angeklagte habe ihre Tochter geschubst, decken sich jedenfalls in groben Zügen mit der Einlassung des Angeklagten. Diese erscheint auch lebensnah.

Die Einlassung des Angeklagten wird jedoch hinsichtlich des Vorfalls mit der Zeugin R. widerlegt durch deren glaubhafte Aussage. Die Zeugin R. hat bekundet, der Angeklagte habe sie an dem betreffenden Tag als Prostituierte aufgesucht. Nachdem man sich über den Preis geeinigt habe, seien sie auf ihr Zimmer gegangen. Der Angeklagte sei ziemlich "besoffen" gewesen. Im Zimmer sei es dann zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs gekommen, wobei der Angeklagte nicht zum Samenerguss gekommen sei. Er habe sie dann aufgefordert, sich umzudrehen und ihm den Rücken zuzukehren. Als sie dies - im Bett kniend - getan habe, habe er unvermittelt von hinten mit dem Arm ihren Hals umfasst und sie geschlagen. Hierdurch habe er ihr die Nase gebrochen. Sie seien dann gemeinsam vom Bett gefallen. Hierauf sei es ihr gelungen, ihn wegzustoßen und selbst aus dem Zimmer zu laufen. Im Rahmen des Gerangels habe er ihr auch so feste an den Haaren gezogen, dass er ihr ein Büschel Haare ausgerissen habe. Die Polizei sei hinzugerufen worden und habe den Angeklagten festgenommen.

Die Angaben der Zeugin waren in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Zeugin zeigte keinerlei Belastungstendenzen und blieb auch bei kritischen Nachfragen der Verfahrensbeteiligten bei ihrer konsistenten Darstellung der Geschehnisse. Diese deckt sich auch im Wesentlichen mit den Erkenntnissen aus dem Sonderband Ermittlungen D., welcher im Rahmen der Beweisaufnahme auszugsweise verlesen wurde. Hieraus ergab sich, dass der Angeklagte gegenüber der Polizei zunächst falsche Personalien angegeben hatte, diese jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens festgestellt werden konnten. Von einem Versuch der Zeugin, Geld zu entwenden, erwähnte der Angeklagte der Polizei gegenüber jedoch nichts. Die Angaben in der damaligen Strafanzeige entsprachen im Wesentlichen den Bekundungen der Zeugin in diesem Verfahren. Von deren Richtigkeit ist die Kammer angesichts des Vorstehenden überzeugt. Die Einlassung des Angeklagten erscheint demgegenüber als nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung.

2.

Zum Tatgeschehen hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass der Zeuge K., ein Arbeitskollege aus dem "P.", ihn am Vorabend der Tat, d.h. am Mittwoch den 24.07.2013, gefragt habe, ob er nicht Lust hätte, etwas trinken zu gehen. Er habe eigentlich ablehnen wollen, da er vorgehabt habe, am Folgetag am "Insellauf", einer Sportveranstaltung auf der Insel J., teilzunehmen. Ihn habe dann aber doch die Lust überkommen, zu feiern und etwas trinken zu gehen. Er habe jedoch nur ein bis zwei Bier trinken wollen, um am nächsten Tag fit zu sein für den Insellauf. Man habe sich dann nach Feierabend zunächst in der Unterkunft umgezogen und sei dann in die "H. D." gegangen. Dort habe er sich seinem Plan entsprechend zunächst nur ein Bier bestellt. Als der Zeuge K. sich jedoch einen Whisky/Cola bestellt habe, habe er sich zu seinem Bier gleich auch einen solchen hinzu bestellt. Der Abend sei dann sofort "ins Rollen" gekommen. Sie hätten angefangen, "richtig" zu trinken, seien kontaktfreudig gewesen und hätten neue Leute kennengelernt, mit denen sie gemeinsam weitertranken.

Mit den neuen Bekannten sei man dann gemeinsam weiter in die "R. Bar" gegangen und habe dort weitergetrunken. Irgendwann habe der Zeuge K. dann Bescheid gesagt, dass er jetzt nach Hause gehe. Er habe ihn auch gefragt, ob er nicht mitkommen wolle. Dies habe er jedoch abgelehnt, weil er noch weiter feiern wollte. Deswegen sei er dann auch in die Diskothek gegangen.

Dort sei er das erste Mal auf die Geschädigte A. W. und ihre Begleiterinnen getroffen. Die Geschädigte habe er bis dato lediglich vom Sehen her gekannt. Er sei als Kunde häufiger in der Bäckerei gewesen, in welcher die Geschädigte gearbeitet habe. An die Geschehnisse bis zum Wechsel von der "R. Bar" in die Diskothek könne er sich noch gut erinnern. Die nachfolgenden Handlungen habe er nicht mehr vollständig in Erinnerung.

Irgendwann habe er die Diskothek verlassen, um auf dem Vorplatz eine Zigarette zu rauchen. Dort sei er erneut auf A. und ihre Begleiterinnen getroffen. Man habe gemeinsam draußen gestanden. Irgendwann seien die Begleiterinnen wieder nach drinnen gegangen und er habe sich mit der Geschädigten draußen unterhalten. Sie habe dann gefragt, ob sie zum Strand gehen wollen. Er habe bejaht und sie habe seine Hand gefasst. Zu diesem Zeitpunkt seien sie beide betrunken gewesen. Er selbst sei so betrunken gewesen, dass er sich zu einem Zeitpunkt, den er zeitlich nicht mehr einordnen könne, vor der Diskothek habe übergeben müssen.

Wo sie genau am Strand hingegangen seien, könne er nicht sagen. Jedenfalls hätten sie irgendwann in einem Strandkorb gesessen und seien sich näher gekommen. Sie hätten sich geküsst und begonnen sich gegenseitig anzufassen und zu streicheln. Als die Geschädigte längere Zeit seinen Penis gestreichelt und bemerkt habe, dass er keine Erektion bekomme, sei die Stimmung umgeschlagen. Die Geschädigte sei "sauer" geworden und habe so etwas gesagt wie: "Warum kriegst du keinen hoch, was ist mit dir los?" Daraufhin hätten sie begonnen, richtig zu streiten. Es sei zu wechselseitigen Beleidigungen gekommen und es könne gut sein, dass er selbst die Geschädigte mit deftigen Worten beleidigte. Sie habe ihm dann irgendwann "eine ins Gesicht geknallt". Er habe sofort zurückgeschlagen und sei dann wohl völlig ausgerastet.

Dies schließe er aus den bei der Geschädigten später festgestellten Verletzungen, über die er durch die Polizei und seinen Verteidiger erfahren habe. Er selbst habe lediglich eine Erinnerung daran, dass beide irgendwann am Boden lagen und er sie am Oberkörper festgehalten habe. Sie seien rückwärts in den Sand gefallen, wobei die Geschädigte mit dem Rücken auf ihm zu liegen gekommen sei. An einen Griff an den Hals oder ein Ziehen am Schal könne er sich nicht erinnern. Irgendwann habe er dann bemerkt, dass sie sich beruhigt habe. Sie habe sich dann jedoch gar nicht mehr bewegt. Er habe versucht, sie wach zu rütteln, und dann Panik bekommen. An dieses Gefühl könne er sich wieder gut erinnern. Seiner Erinnerung nach habe er die Geschädigte dann vollständig ausgezogen und die Kleidung mit sich genommen. Den toten Körper habe er mit Sand bedeckt. Was er mit der mitgenommenen Kleidung gemacht habe, wisse er nicht mehr. Er habe auch keine Erinnerung daran, dass er ihre Position in irgendeiner Weise bewusst verändert habe, insbesondere ihr die Beine gespreizt habe. Er sei dann am Strand entlang und irgendwann durch die Düne und Gebüsche nach Hause gelaufen. Welchen Weg er genau genommen habe, wisse er nicht mehr.

Als er am nächsten morgen aufgewacht sei, sei er sich "wie in einem falschen Film" vorgekommen. Er habe seinen normalen Tagesablauf aus Routine abgespult, sich angekleidet und auf dem Weg zur Arbeit wie gewohnt einen Kaffee in der Bäckerei gekauft, in welcher die Geschädigte gearbeitet hätte. Als er festgestellt habe, dass sie nicht dort sei, habe ihn eine Art Taubheitsgefühl überkommen. Er sei wie in Trance zur Arbeit gegangen. Erst das Erscheinen der Zeuginnen B. und R. und deren Frage nach A. hätten ihn "in die Realität gerissen". Ihm sei schlagartig bewusst geworden, dass er für den Tod der Geschädigten verantwortlich sei und habe dann aus ihm heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen bei der Polizei angerufen und sie als vermisst gemeldet. Von da an sei ihm klar gewesen, dass die Polizei irgendwann kommen und ihn abholen würde.

Diese im Wesentlichen glaubhafte Einlassung hat die Kammer ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt, soweit sie nicht durch die Angaben der Zeugen und Sachverständigen wiederlegt wurde. Wegen der weiteren Umstände, zu denen der Angeklagte keine Angaben gemacht hat, wird er anhand der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise überführt.

3.

Der im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen geschilderte Verlauf des Abends für die Geschädigte A. W. steht aus Sicht der Kammer fest anhand der übereinstimmenden und glaubhaften Ausführungen der Zeuginnen W., R. und B..

Die Zeugin B. hat bekundet, sie selbst habe seit April 2013 in der Bäckerei R. gearbeitet und habe mit der Geschädigten sowie der Zeugin W. und einer J. gemeinsam in einer Personalwohnung der Bäckerei gewohnt. Es habe dort eine Studenten-Wohngemeinschafts-Atmosphäre bestanden. Man habe sich gut verstanden und auch Freizeit miteinander verbracht. Am betreffenden Abend hätten sie zunächst in der Wohnung gemeinsam etwas gegessen. Dabei sei auch Bier getrunken worden. Später seien sie mit einer größeren Personengruppe - wer genau dabei war, erinnere sie nicht - ausgegangen. Sie wollten den Abschied der Zeugin W., die in der Bäckerei gekündigt gehabt habe, feiern. Man sei in einer Kellerbar gewesen. Sie selbst sei relativ früh nach Hause gegangen, da sie am Folgetag ab 6:00 Uhr Frühschicht gehabt habe.

Die Angaben der Zeugin zum anfänglichen Verlauf des Abends werden bestätigt durch die Aussage der Zeugin R.. Diese hat bekundet, sie habe sich zum Tatzeitpunkt auf der Insel befunden, um ihre Freundin, die Zeugin W. zu besuchen. Während dieser Zeit habe sie mit in der Personalwohnung der Bäckerei R. im "H. A." gewohnt. Am Abend des 24.07.2013 hätten sie sich nach A. Dienstschluss in der Wohnung getroffen. Dort hätten sie sich gemeinsam darauf vorbereitet, am Abend auszugehen und den Abschied der Zeugin W. zu feiern. Kurz vor 22:00 Uhr seien sie dann in die "W. Bar" gegangen und dort bis ca. 1:00 Uhr geblieben. Sie selbst hätte dort lediglich ein Bier und einen Schnaps getrunken, die anderen etwas mehr, vielleicht ein weiteres Bier. Keine von ihnen sei betrunken gewesen. Gegen 1:00 Uhr seien die Geschädigte, die Zeugin W. und sie selbst dann zu Fuß zur Diskothek "P. J." gegangen. Die anderen seien zuvor nach und nach nach Hause gegangen.

Diese in sich schlüssigen und glaubhaften Angaben stehen auch in Einklang mit der Aussage der Zeugin W.. Diese hat bekundet, seit dem 07.05.2013 als Aushilfe in der Bäckerei gearbeitet und mit der Geschädigten, der Zeugin B. sowie einer J. gemeinsam in einer Wohngemeinschaft gewohnt zu haben. Sie habe dann in der Bäckerei gekündigt. Deswegen habe sie am 24.07.2013 mit den Mitbewohnerinnen und anderen Bekannten ihren Abschied und letzten Tag auf der Insel J. feiern wollen. Bis ca. 1:00 Uhr seien sie in der "W. Bar" gewesen und von dort in die "P. J." gegangen. An die Uhrzeit könne sie sich deswegen genau erinnern, da sie um 1:07 Uhr während des Fußweges zur Diskothek von ihrem Mobiltelefon aus eine Kurzmitteilung versendet habe, die noch in ihrem Telefon gespeichert sei.

Die Angaben des Angeklagten zum Verlauf des Abends bis zum Betreten der Diskothek werden durch die Angaben des Zeugen K. insoweit wiederlegt, als dieser angegeben hat, die Initiative zum Ausgehen sei nicht von ihm, sondern vom Angeklagten ausgegangen. Insoweit folgt die Kammer der Darstellung des Zeugen, der seine Ausführungen frei von jeder Belastungstendenz machte. Nach dem Eindruck der Kammer war der Zeuge vielmehr eher bestrebt, ein günstiges Bild vom Angeklagten zu zeichnen. So gab er beispielsweise erst auf Nachfrage des Gerichts an, der Angeklagte habe im alkoholisierten Zustand an diesem Abend auch ihn durch seine Redseligkeit "genervt". Es erscheint zudem auch lebensnah, dass die Initiative zum Ausgehen unter der Woche eher vom Angeklagten ausging. Dieser verfügte im Gegensatz zum Zeugen K., der mit seiner Lebensgefährtin dort wohnte, über keine engen sozialen Kontakte auf der Insel.

Im Übrigen bestätigte der Zeuge K. im Wesentlichen die Angaben des Angeklagten. Der Zeuge bekundete, er sei als Koch im Restaurant "P." seit Mai 2013 tätig gewesen und habe mit dem Angeklagten, der dort sein Arbeitskollege war, auch in der Freizeit gelegentlich gemeinsam etwas unternommen. Am 24.07.2013 hätten beide bis 22:00 Uhr Dienst im Restaurant gehabt und seien nach Dienstschluss gemeinsam noch etwas trinken gegangen. Der Angeklagte habe vorgehabt, am Folgetag am Insellauf teilzunehmen, und daher für diesen Tag früher frei bekommen, da der Lauf gegen 18:00 Uhr beginnen sollte.

An dem Abend seien sie zunächst für ca. eine Stunde in der "H. D." gewesen und hätten dort jeder etwa drei Getränke (Whisky/Cola und Wodka) zu sich genommen. Dort hätten sie auch Kontakt zu drei jungen Leuten bekommen, die tags zuvor im "P." gegessen hätten. Mit diesen seien sie dann gemeinsam weitergegangen in die "R. Bar" und hätten dort weitere Getränke zu sich genommen. Dies seien wohl etwa zwei Whisky/Cola und vier "Feurige Mexikaner" gewesen, welche jeweils als Runde für die ganze Gruppe bestellt worden seien. Gegen 1:00 Uhr sei er selbst nach Hause gegangen, da er am nächsten Tag habe arbeiten müssen. Der Angeklagte habe noch nicht mitkommen wollen, habe jedoch auch keinen Versuch unternommen, ihn, den Zeugen K., zu überreden, noch mit in die Diskothek zu kommen. Der Angeklagte sei zu diesem Zeitpunkt durch den Alkohol "gut drauf" und "lustig" gewesen.

Die Angaben des Zeugen K. werden durch die Bekundungen des Zeugen B. untermauert. Dieser gab an, der Zeuge K. habe ihm gegenüber am Folgetag vom Verlauf des Abends berichtet und erzählt, der Angeklagte sei anhänglich und "unerträglich" gewesen.

Weitere Bestätigung finden die Angaben des Zeugen K. in den Aussagen der Zeugen K., E. und M. d. P.. Diese haben übereinstimmend angegeben, tags zuvor mit den Eltern der Zeugin K. im "P." essen gewesen zu sein und daher den Angeklagten, der dort als Kellner tätig gewesen sei, vom Sehen gekannt zu haben.

Der Zeuge E. hat darüber hinaus bekundet, der Angeklagte habe die Zeugin K. am Abend des 24.07.2013 "angemacht", was diese als aufdringlich empfunden habe. Später habe der Angeklagte dann in der "R. Bar" zahlreiche andere junge Frauen "angebaggert". Er habe damit auch angegeben und beispielsweise dem Zeugen gegenüber prahlerisch angekündigt, er solle nur aufpassen, in 10 Minuten säße eine Frau neben ihm. Bereits in der Bar der "H. D." sei der Angeklagte ziemlich betrunken gewesen. Er habe dem Zeugen dort spontan eine Sonnenbrille geschenkt und sei insgesamt sehr offen auf die Leute zugegangen. Der Angeklagte habe in der "R. Bar" die gesamte Rechnung übernommen. Es seien jeweils als Runde für die ganze Gruppe etwa drei Whisky/Cola und vier "Feurige Mexikaner" bestellt worden. Im Gegenzug hätten sie dem Angeklagten in der Disco ein oder zwei Bier ausgeben sollen. Als sie die Bar verließen, um in die Diskothek herüberzugehen, sei der Angeklagte "ziemlich voll" gewesen und hätte nicht mehr richtig gehen können.

Der in U. lebende Zeuge M. d. P. war - vor seiner Rückreise in das Heimatland - durch einen beauftragten Richter vernommen worden. Das hierüber gefertigte Protokoll wurde im Rahmen der Beweisaufnahme verlesen. Demnach sei er gemeinsam mit den Zeugen K. und E. in der "H. D." gewesen. Man habe dort einen Cocktail getrunken und sei auf den Angeklagten und seinen Begleiter getroffen. Gemeinsam sei man später zur Diskothek "P. J." und, weil dort noch nichts los gewesen sei, zunächst in die nahegelegene "R. Bar" gegangen. Dort habe der Angeklagte Runden ausgegeben. Er habe Whisky/Cola oder Korn/Cola bestellt und sogenannte "Feurige Mexikaner". Insgesamt seien es vier oder fünf Runden gewesen. Die Rechnung in Höhe von etwa 90 Euro habe der Angeklagte bezahlt. Nachdem die Zeugin K. und der Begleiter des Angeklagten nach Hause gegangen wären, seien der Angeklagte, der Zeuge E. und er selbst später noch in die Diskothek gegangen.

Die Zeugin K. hat in ihrer polizeilichen Vernehmung, welche durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, angegeben, der Angeklagte sei schon in der "H. D." gut betrunken gewesen. Er habe sich komisch verhalten und viel geredet. Dabei sei er ihr "auf die Pelle" gerückt, auch wenn er nicht direkt mit ihr geflirtet habe. An seiner Art zu reden habe sie bemerkt, dass er alkoholisiert gewesen sei. Sie selbst sei gegen halb zwölf alleine nach Hause gegangen.

Die Zeugin R. hat bekundet, am 24.07. ab 22:30 Uhr oder 23:30 Uhr mit der Zeugin G. in der "R. Bar" gewesen zu sein. Während die Zeugin G. das Lokal zum telefonieren verlassen habe, sei der Angeklagte auf sie zugekommen und habe ihr einen Cocktail ausgegeben. Der Angeklagte sei mit einer Gruppe von drei weiteren jungen Männern in der Bar gewesen. Er habe sie richtiggehend "angegraben" und sich erkundigt, "ob das noch was werden könne heute Abend". Dies habe sie jedoch abgewehrt. Sie habe dabei den Eindruck gehabt, dass das Interesse des Angeklagten nicht speziell ihrer Person gegolten habe, sondern dieser allgemein auf der Suche nach weiblicher Begleitung gewesen sei. Ihre Ablehnung habe er auch hingenommen und ihr lediglich Oberflächlichkeit vorgeworfen. Sie habe nämlich Ihre Ablehnung auch mit der unterschiedlichen Körpergröße - der Angeklagte ist gut einen Kopf kleiner als sie selbst - begründet. Sie selbst habe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte nicht sonderlich betrunken gewesen sei. Sie habe sich mit ihm normal unterhalten können.

Die Zeugin G. hat bekundet, dass der Angeklagte mit drei weiteren jungen Männern in der "R. Bar" an ihren Tisch gekommen sei, während sie selbst kurz das Lokal verlassen habe. Er habe der Zeugin R. einen Cocktail ausgegeben und habe sich offensichtlich sehr für sie interessiert. Diese habe jedoch gleich unter Hinweis auf den Größenunterschied zwischen ihnen abgelehnt. Ihr selbst sei der Angeklagte unsympathisch gewesen. Er habe angetrunken, aber nicht völlig betrunken gewirkt. Dies könne sie vor allem an der Art festmachen, wie er die Zeugin R. angesprochen habe.

Hinsichtlich des Kontakts der Geschädigten mit dem Angeklagten in der Diskothek werden die insofern rudimentären Angaben des Angeklagten durch die Aussagen der Zeugen W., R., M. d. P. und E. ergänzt.

Die Zeugin W. hat hierzu angegeben, die Geschädigte habe in der Diskothek bald Kontakt zum Angeklagten bekommen, der ihr Bier ausgegeben habe. Sie selbst habe den Angeklagten bereits zuvor über eine Freundin gekannt, deren Lebensgefährte mit diesem im "P." gearbeitet habe. Sie habe den Eindruck gehabt, dass die Geschädigte die Aufmerksamkeit des Angeklagten und auch den Umstand, dass dieser ihr Getränke ausgegeben habe, genossen habe. Andererseits hätte die Geschädigte sich auch problemlos vom Angeklagten wegholen lassen. Dies hätten sie mehrfach gemacht, um gemeinsam mit der Geschädigten zu tanzen. Hierzu hätten sie diese jeweils von der Bar, wo sie mit dem Angeklagten stand, mitgenommen. Die Zeugin R. habe ihr noch im Laufe des Abends in der Disko erzählt, dass die Geschädigte ihr gegenüber gesagt habe, dass sie grundsätzlich nichts gegen einen "one night stand", eine kurzfristige intime Beziehung für nur eine Nacht, habe. Der Angeklagte komme dafür aber nicht in Frage.

Die Zeugin R. hat bekundet, dass die Gruppe, bestehend aus der Geschädigten, der Zeugin W. und ihr selbst, in der Diskothek zunächst etwas getrunken und getanzt habe. Sie hätten dann schnell Kontakt zum Angeklagten bekommen, der der Zeugin W. bekannt gewesen sei. Dieser habe der Geschädigten Getränke ausgegeben. Beide seien zwischendurch gemeinsam an der Bar gewesen. Der Angeklagte habe auch sie selbst angesprochen. Ihr sei dies jedoch unangenehm gewesen, so dass sie sich rasch vom Angeklagten distanziert habe. Ob der Angeklagte zuerst sie oder zuerst die Geschädigte angesprochen habe, könne sie nicht mehr sagen. Er sei jedenfalls ziemlich betrunken gewesen, und habe sie ziemlich plump angemacht. Später sei er dann eher auf die Geschädigte fokussiert gewesen, die dies auch ein Stück weit zugelassen habe. Die beiden hätten teilweise sehr nah getanzt und der Angeklagte hätte bei einer Gelegenheit einen Arm um ihre Schulter gelegt. Wenn er ihr zu nahe gekommen sei, habe die Geschädigte dem Angeklagten allerdings signalisiert, dass ihr das zu viel sei. Die Geschädigte sei generell ein offener Mensch gewesen und auf andere zugegangen. In Bezug auf den Angeklagten habe die Geschädigte an diesem Abend im Rahmen einer kurzen Unterhaltung ihr gegenüber geäußert, dass sie ja generell nichts gegen einen "one night stand" habe. Es gäbe aber Grenzen, die hier erreicht seien. Nach dem Verständnis der Zeugin habe die Geschädigte dies auf die Körpergröße des Angeklagten bezogen, der ihr zu klein gewesen sei. So habe sie die Geste, die die Geschädigte während der Aussage mit ihrer Hand gemacht habe, verstanden. Vor dem Hintergrund dieser Aussage der Geschädigten hätte sie - die Zeuginnen W. und R. - auch keine Bedenken gehabt, die Geschädigte zum Tanzen vom Angeklagten wegzuholen, als diese gemeinsam an der Theke standen. Man habe schließlich den Abend gemeinsam verbringen wollen.

Die Körpergrößen und -gewichte der Geschädigten und des Angeklagten ergeben sich aus dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen A., welcher die entsprechenden Befunde erhoben und wie in den Feststellungen angegeben dargestellt hat.

Die Zeugin B. war selbst nicht in der Diskothek, konnte jedoch bekunden, dass ihr die Zeugin W. in der Nacht während des Diskobesuchs per sms sinngemäß mitgeteilt habe, sie müsse sich keine Sorgen machen, P. stehe jetzt auf A.. Hintergrund sei gewesen, dass der Angeklagte häufiger die Bäckerei in der die Zeuginnen und die Geschädigte gearbeitet hätten, als Kunde aufgesucht habe. Offensichtlich - so der Eindruck der Zeuginnen - sei er hierbei an einem näheren Kontakt zur Zeugin B. interessiert gewesen. Sie selbst habe sich jedoch für ihn nicht interessiert. Vielmehr habe sie sogar verschiedentlich die Geschädigte gebeten, den Angeklagten zu bedienen, da sie selbst ein Zusammentreffen möglichst habe vermeiden wollen. Des Weiteren bekundete die Zeugin, die Zeuginnen W. und R. hätten bei ihrer Heimkehr erzählt, dass die Geschädigte in der Diskothek auch von sich aus auf den Angeklagten zugegangen sei, der ihr Getränke ausgegeben habe. Die Zeuginnen hätten weiter berichtet, dass sie zunächst die Geschädigte versucht hätten, davon abzuhalten und sie wieder zurückgeholt hätten. Irgendwann sei ihnen das aber "zu dumm" geworden. Die Geschädigte sei ihrer Meinung nach "alt genug", um zu wissen, was sie tue.

Der Zeuge E. hat angegeben, in der Disco sei ihnen eine junge Frau aufgefallen. Diese sei vielleicht Spanierin gewesen. Sie habe jedenfalls Spanisch gesprochen. Der Zeuge M. d. P., der aus U. stamme, habe sich mit ihr auf Spanisch unterhalten. Der Angeklagte, der zunächst auch in der Diskothek verschiedene Frauen angesprochen habe, habe zum Schluss immer mit diesem Mädchen gesprochen bzw. sie angetanzt. Sie sei ziemlich betrunken gewesen, was man an ihren schwankenden Bewegungen beim Gehen und Tanzen habe sehen können. Irgendwann, es könnte 3:00 Uhr gewesen sein, sei der Angeklagte nicht mehr in der Disko gewesen. Die Zeitangabe könne er nur schätzen. Er hätte sich damals nichts dabei gedacht. Zur Alkoholisierung des Angeklagten hat der Zeuge angegeben, dass sie (genaugenommen der Zeuge M. d. P.) dem Angeklagten - wie vereinbart - in der Diskothek zunächst ein Bier ausgegeben hätten. Als er ihn nach einiger Zeit darauf angesprochen habe, warum er mit der kaum angetrunkenen Bierflasche in der Hand herumlaufe, habe der Angeklagte ihm gesagt, dass er mit dem Trinken noch warte. Der Zeuge habe dadurch den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte "voll" sei und nicht mehr weiter trinken könne. Ein weiteres Bier, welches der Zeuge ihm angeboten habe, habe der Angeklagte dann auch abgelehnt.

Diese Angaben werden bestätigt vom Zeugen M. d. P., welcher in seiner verlesenen richterlichen Vernehmung bekundet hat, dass sich in der Diskothek eine junge Frau aufgehalten habe, die gut Spanisch gesprochen habe. Mit ihr habe er sich unterhalten und auch getanzt, allerdings nicht geflirtet. Er habe aber den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte mit dieser jungen Frau flirten wolle und es ihm missfalle, dass er, der Zeuge, sich auch mit ihr unterhalte. Er habe sich daraufhin zurückgezogen. Der Angeklagte habe sich mehrfach dieser jungen Frau zugewandt, offenbar mit ihr gesprochen und auch mit ihr tanzen wollen. Die Begleiterinnen der jungen Frau hätten diese aber offensichtlich davon abhalten wollen. Der Zeuge habe insofern beobachtet, dass die Begleiterinnen sie verschiedentlich sanft vom Angeklagten weggeschoben oder weggezogen haben. Was dabei geredet wurde, habe er nicht verstehen können. Im Umgang mit der jungen Frau sei ihm aufgefallen, dass sie ziemlich betrunken gewesen sei, aber nicht so betrunken wie der Angeklagte. Dieser habe zwar noch stehen können, habe aber Schwierigkeiten gehabt, geradeaus zu gehen. Die junge Frau hingegen habe sich immerhin auf Spanisch mit ihm normal unterhalten können und auch noch getanzt, wobei an ihren Bewegungen ein deutlicher Alkoholeinfluss bemerkbar gewesen sei.

Die Zuordnung, dass es sich bei der vom Zeugen beschriebenen "jungen Frau" um die Geschädigte handelt, ergibt sich aus Sicht der Kammer eindeutig aus den Übereinstimmungen des beschriebenen Geschehens mit den Schilderungen der Zeuginnen W. und R. sowie den Angaben der Zeuginnen R. und K.. Letztere haben bekundet, dass die Geschädigte auch aufgrund ihres vorangegangenen Studienaufenthaltes in S. die spanische Sprache gut beherrschte.

Der Zeuge T. hat bekundet, dass er zum Tatzeitpunkt als Türsteher der Diskothek "P. J." tätig gewesen sei. In dieser Eigenschaft habe er an dem Abend zunächst die Geschädigte mit zwei Begleiterinnen gesehen, die an der Bar etwas getrunken hätten. Später sei auch der Angeklagte in die Diskothek gekommen. Dieser sei zu diesem Zeitpunkt schon angetrunken gewesen.

Die Zeuginnen R. und G., die nach ihren Angaben ebenfalls später noch in der Diskothek waren, haben bekundet, den Angeklagten dort nicht mehr gesehen zu haben.

Die Feststellungen zu den Trinkmengen des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Bekundungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. T.. Dieser hat bekundet, der Angeklagte habe im Rahmen der Explorationsgespräche am 03.09. und 08.09.2013 ihm gegenüber detaillierte Angaben zu den genossenen Alkoholmengen gemacht. Diesbezüglich habe er in der ersten Sitzung geschildert, in der "H. D." vier bis fünf Whisky-Cola getrunken zu haben mit jeweils 8 bis 10 cl Whisky. Gefolgt seien zwei doppelte Wodka mit jeweils ca. 8 cl. In der "R. Bar" habe er weitere drei Whisky-Cola getrunken sowie vier bis fünf Pinnchen (2 cl) "Feuriger Mexikaner", einem Gemisch aus Wodka, Tomatensaft und anderen Zutaten. In der Sitzung am 09.08.2013 habe der Angeklagte abweichend angegeben, in der "H. D." zwei bis vier Whisky-Cola getrunken zu haben und zwei doppelte Wodka. In der "R. Bar" habe er weitere Whisky-Cola getrunken, deren Menge er nicht habe angeben können, sowie zehn "Feurige Mexikaner". Auch in der Diskothek habe er noch etwas getrunken.

Die Einlassung des Angeklagten zum Verlassen der Diskothek wird im Wesentlichen bestätigt und ergänzt durch die Angaben der Zeugen W., R. und T..

Die Zeugin W. hat bekundet, gegen halb drei den Fuß umgeknickt zu sein. Sie habe daraufhin die Diskothek verlassen. Die Zeugin R. und die Geschädigte seien ihr nach draußen gefolgt. Nach kurzer Zeit hätten sie zu dritt entschieden, wieder hinein zu gehen. In der Diskothek sei ein bestimmtes Lied gespielt worden, zu dem sie hätten tanzen wollen. Tatsächlich sei die Geschädigte ihnen allerdings nicht nach drinnen gefolgt. Nach kurzer Zeit, etwa nach zwei Liedern, sei sie mit der Zeugin R. nach draußen gegangen, um nach der Geschädigten zu sehen. Sie habe im Eingangsbereich diesbezüglich auch den ihr persönlich bekannten Türsteher angesprochen.

Die Zeugin R. hat mit den Angaben der Zeugin W. übereinstimmend angegeben, diese sei irgendwann im Laufe des Abends mit dem Fuß umgeknickt und habe die Diskothek verlassen. Die Geschädigte und sie selbst seien hinterhergegangen. Die Geschädigte habe dabei die Handtasche der Zeugin W., welche diese in der Diskothek zurückgelassen hatte, an sich genommen und mit nach draußen gebracht. Da mit dem Fuß der Zeugin W. alles in Ordnung gewesen sei, hätten sie - alle drei - bald wegen eines Liedes, zu dem sie tanzen wollten, wieder in die Diskothek hineingehen wollen. In der Diskothek hätten sie dann bemerkt, dass die Geschädigte ihnen nicht gefolgt sei. Etwa fünf bis zehn Minuten (ein bis zwei Lieder) später seien sie zurück zum Eingangsbereich gegangen. Die Zeugin W. hätte dort den Türsteher angesprochen und gefragt, ob er die Geschädigte gesehen habe.

Der Zeuge T. hat bekundet, als Türsteher gegen 2:30 Uhr beobachtet zu haben, wie der Angeklagte und die Geschädigte gemeinsam die Diskothek verlassen und in Richtung des Strandaufgangs gegangen seien. Der Angeklagte sei stark alkoholisiert gewesen. Die Geschädigte sei nicht so stark alkoholisiert gewesen und habe jedenfalls - wenn auch schwankend - noch alleine gehen können. Beide seien Hand in Hand gegangen. Er habe daher geschlussfolgert, dass die beiden zum Strand gehen wollen, um dort intim zu werden. Im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeit als Türsteher der Diskothek habe er die Erfahrung gemacht, dass Paare sich im Laufe eines Diskoabends zum Austausch von Zärtlichkeiten und mehr an den Strand begeben. Hierbei komme es durchaus regelmäßig vor, dass einer der Partner erheblich alkoholisiert sei. Nichts habe darauf hingedeutet, dass die Geschädigte nicht freiwillig mit dem Angeklagten mitgegangen sein könnte. Er habe sich daher auch überhaupt keine Gedanken über diesem Vorgang gemacht.

Nach einiger Zeit sei er von den Zeuginnen W. und R. angesprochen worden, die die Geschädigte gesucht hätten. Diesen hätte er dann seine Beobachtung und die Vermutung, dass die beiden an den Strand gegangen seien, mitgeteilt. Er könne sich - auch auf Vorhalt aus der Vernehmung der Zeugin W. - nicht mehr daran erinnern, dass er dieser an dem Abend die konkrete Art, wie sich die beiden an den Händen gehalten haben, gezeigt hätte. Seiner Erinnerung nach hätten sich die beiden ganz normal an den Händen gefasst. Er könne sich nicht vorstellen, der Zeugin W. etwas anderes (Fassen am Handgelenk) vorgeführt zu haben.

Die Feststellungen zur Suche nach der Geschädigten beruhen auf den Bekundungen der Zeuginnen R., W., K., K., B. sowie des Zeugen T. und auf den ausgewerteten Verbindungsdaten für die Mobiltelefone der Geschädigten und der Zeugin W..

Die Zeugin W. hat angegeben, der Zeuge T. habe ihr, als sie ihn beim Hinausgehen aus der Diskothek angesprochen habe, gesagt, die Geschädigte sei mit dem Angeklagten Richtung Strand gegangen. Sie hätten dann am Strandaufgang nachgesehen und die Geschädigte dort nicht gefunden. Daraufhin hätte sie nochmals mit dem Türsteher gesprochen, der ihr demonstriert hätte wie die beiden Hand in Hand die Diskothek verlassen hätten. Er habe sie auch beruhigt und gesagt, dass es normal sei, wenn Leute in die Dünen gingen. Am Strand hätten sie laut den Namen der Geschädigten gerufen. Aus einem Strandkorb habe jemand geantwortet: "Wir sind nicht A.." Die Zeugin R. habe sodann noch am Strand versucht, die Geschädigte anzurufen, diese aber nicht erreicht. Der erste Anrufversuch sei erfolgt, als sie selbst auf der Hälfte des dort gelegten Weges sitzen geblieben und die Zeugin R. bis zum Wasser hinunter gegangen sei. Später, in der Disko und auch auf dem Heimweg, hätten sie weiter erfolglos versucht, die Geschädigte anzurufen.

Die Zeugin R. hat angegeben, dass sie gemeinsam mit der Zeugin W. zum Strand gegangen sei, nachdem diese mit dem Türsteher T. gesprochen habe. Sie hätten dort nach der Geschädigten gesucht. Sie seien den B. Weg zu den Strandkörben entlanggelaufen und hätten ihren Namen gerufen. Aus einem Strandkorb habe irgendwann eine Frauenstimme zurückgerufen: "Wir sind nicht A.." Da sie die Geschädigte am Strand nicht finden konnten, seien sie zurückgegangen und hätten in der Diskothek nachgesehen. Dabei hätte die Zeugin W. nochmals mit dem Zeugen T. gesprochen, der ihr gezeigt habe, wie der Angeklagte die Geschädigte beim Verlassen der Diskothek am Arm gefasst hätte. Die Zeugin gab hierzu an, dies nicht selbst gesehen zu haben. Die Zeugin W. hätte ihr jedoch einen Griff des Angeklagten um das Handgelenk der Geschädigten vorgemacht. Der Türsteher habe ihnen auch gesagt, sie sollten sich keine Sorgen machen. Es sei normal, dass junge Leute gemeinsam an den Strand gingen.

Sie seien dann noch einmal zum Strand gegangen, wobei die Zeugin W. auf halber Höhe auf dem B. Weg sitzen geblieben und sie selbst bis fast zur Wasserlinie hinab gegangen sei. Sie hätten dann die Suche aufgegeben und seien zurück in die Diskothek gegangen. Dort hätten sie noch getanzt und seien später nach Hause gegangen. Auf ihrem Handy habe die Zeugin gesehen, dass der Status der Geschädigten beim Dienst "WhatsApp" mit "zuletzt online um 3:40 Uhr" angezeigt worden sei. Zu Hause angekommen hätten sie sich noch mit der Zeugin B. unterhalten, die schon wach gewesen sei. Ernsthaft Sorgen um die Geschädigte hätten sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht gemacht. Gegen 3:00 Uhr, während der Suche am Strand, hätte sie das erste Mal versucht, die Geschädigte auf deren Handy und auf dem Handy der Zeugin W., welches diese bei sich hatte, anzurufen. Diese und spätere Anrufversuche seien unbeantwortet geblieben.

Die Angaben der Zeuginnen W. und R. decken sich mit den Bekundungen des Zeugen T., der berichtet hat, dass die Zeugin W. ihn kurze Zeit, nachdem die Geschädigte mit dem Angeklagten die Diskothek verlassen hätte, angesprochen und nach der Geschädigten gefragt habe. Die Zeuginnen hätten sich dann in Richtung des Strandes begeben. Später, nach einer halben oder einer ganzen Stunde - genau könne er das nicht sagen - hätten die Zeuginnen ihn nochmals angesprochen, da sie die Geschädigte nicht gefunden hätten.

Die Angaben zur Suche am Strand decken sich auch mit den Bekundungen der Zeugin K., welche angegeben hat, dass sie gemeinsam mit der Zeugin K. und weiteren Bekannten an diesem Abend nach der Arbeit im Restaurant "V." zunächst in der "R. Bar" und anschließend in der "P. J." gewesen sei. Gegen 1:00 Uhr oder 1:30 Uhr sei sie mit der Zeugin K. zum Strand gegangen. Sie hätten sich dort in der Nähe des Strandaufganges in einen Strandkorb gesetzt und ein intensives Gespräch geführt. Nach einiger Zeit, es mögen 30 Minuten gewesen sein, seien Personen an den Strand gekommen, die laut und penetrant den Namen "A." gerufen hätten. Das Rufen sei nervig gewesen. Sie habe den Eindruck gehabt, dass die Mädchen, die den Strandaufgang ein Stück herunterkamen und dort riefen, alkoholisiert gewesen seien. Es habe nicht den Eindruck gemacht, als sei etwas Schlimmes passiert. Die Zeugin K. habe dann zurückgerufen, dass sie nicht A. seien, woraufhin sich die Mädchen entfernt hätten. Sie selbst seien dann noch einige Zeit im Strandkorb geblieben. Anschließend seien sie für eine kurze Zeit nochmal in die Diskothek gegangen und schließlich nach Hause. Dort seien sie um 3:20 Uhr angekommen.

Diese Angaben stehen in Einklang mit den Angaben der Zeugin K., die bekundet hat, gemeinsam mit der Zeugin K. im Restaurant "V." gearbeitet zu haben. Nach Dienstschluss seien sie an dem Abend noch ausgegangen. Sie sei angetrunken gewesen, könne sich an den Abend aber noch gut erinnern. Zwischen 1:00 Uhr und 2:00 Uhr sei sie mit der Zeugin K. von der Diskothek an den Strand gegangen, um sich in Ruhe zu unterhalten. Sie hätten sich in einen der ersten Strandkörbe gesetzt und dort miteinander gesprochen. Es sei um persönliche Dinge gegangen und sie seien sehr in das Gespräch vertieft gewesen. Plötzlich seien zwei Mädchen den Strandaufgang heruntergekommen, die immer wieder laut den Namen "A." gerufen hätten. Vom B. Weg aus hätten diese Mädchen auch in ihre Richtung geschaut, seien aber nicht näher gekommen. Nach etwa fünf Minuten habe sie entnervt zurückgerufen, dass sie nicht A. sei. Die Mädchen seien dann weggegangen. Außer diesen Mädchen sei ihr an dem Abend am Strand nichts Besonderes aufgefallen.

Die zeitliche Einordnung der Geschehnisse war aus Sicht der Kammer möglich anhand der im Rahmen der Beweisaufnahme verlesenen Verbindungsdaten der Mobiltelefone. Diese wiesen für das Telefon der Geschädigten einen ersten Anwahlversuch von der Telefonnummer der Zeugin R. um 2:59:34 Uhr aus. Für das Mobiltelefon der Zeugin W. - welches sich nach den übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen in der Handtasche der Zeugin W. ebenfalls bei der Geschädigten befand - ließ sich ein erster Anwahlversuch von der Telefonnummer der Zeugin R. um 2:58:48 Uhr feststellen. Verbindungen kamen jeweils nicht zu Stande.

Die Zeugin B., die bekundet hatte, am betreffenden Abend früher nach Hause gegangen zu sein, hat zum weiteren Verlauf angegeben, dort noch lange (bis ca. 4:00 Uhr) wach gewesen zu sein Sie habe daher noch mitbekommen, dass die Zeuginnen R. und W. ohne die Geschädigte nach Hause gekommen seien. Sie hätten sich noch unterhalten. Nachdem die Geschädigte bis 6:00 Uhr nicht nach Hause gekommen sei, seien sie davon ausgegangen, dass diese mit jemandem mitgegangen sei und auswärts übernachte. Als die Geschädigte um 8:00 Uhr zu ihrem Dienstbeginn nicht in der Bäckerei erschienen sei, sei der Chef "etwas sauer" gewesen. Man habe vermutet, dass sie, die eigentlich sehr zuverlässig gewesen sei, verschlafen habe. Erst als die Zeugin nach ihrem Dienstschluss um 11:00 Uhr die Geschädigte in der Personalwohnung nicht angetroffen und auch sonst nichts von ihr gehört habe, habe sie begonnen, sich Sorgen zu machen. Sie habe befürchtet, die Geschädigten könne in der Nacht im betrunkenen Zustand vielleicht Opfer eines Badeunfalls geworden sein.

Sämtliche Aussagen der Zeuginnen und Zeugen, deren Angaben zum Verlauf des Abends in den Bars und der Diskothek sowie die Suche nach der Geschädigten hier wiedergegeben sind, lassen sich miteinander ebenso wie mit der Einlassung des Angeklagten zwanglos hinsichtlich des Kerngeschehens in Einklang bringen. Abweichungen hinsichtlich der Bewertung des Geschehens (etwa wie betrunken die Beteiligten waren oder wie stark das Besucheraufkommen in der Diskothek war) lassen sich mit unterschiedlichen Erwartungen und Einstellungen der Beteiligten erklären. Abweichungen hinsichtlich des Randgeschehens, welches von den Zeugen geschildert wurde, lassen sich durch Gedächtnisunsicherheiten erklären und entsprechen den Erwartungen der Gedächtnispsychologie.

Der Umstand, dass sich die Zeugenaussagen hinsichtlich der Uhrzeiten, welche im Rahmen der Vernehmungen scheinbar präzise angegeben wurden, nicht vollständig miteinander in Einklang bringen lassen, ist aus Sicht der Kammer kein Anzeichen dafür, dass einer oder mehrere Zeugen hier die Unwahrheit gesagt haben. Die Abweichungen lassen sich vielmehr plausibel erklären mit den Bekundungen sämtlicher Zeugen, keine Uhr bei sich gehabt und von den teils mitgeführten Mobiltelefonen im relevanten Moment die Zeit nicht abgelesen zu haben. Es handelt sich mithin bei den Zeitangaben um Schätzungen. Dass das eigene Zeitgefühl bei einem längeren Aufenthalt in einer Bar oder Diskothek nicht immer präzise ist, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Zeugen haben jeweils auch deutlich gemacht, dass es sich um Schätzungen bzw. Rückrechnungen aufgrund von anderen Ereignissen im Laufe des Abends handelt, die sie mit einer konkreten Uhrzeit verbinden können (z.B. Empfang einer sms). Lediglich die Anwahlversuche vom Mobiltelefon der Zeugin R. ließen sich anhand der Verbindungsdaten präzise zeitlich einordnen.

Letztlich lässt sich anhand der gegebenen Beweismittel die Tatzeit nicht hinreichend zuverlässig ermitteln. Sie lässt sich lediglich anhand der Zeugenaussagen sowie insbesondere der festgestellten Uhrzeit der ersten Anwahlversuche eingrenzen. Danach kann die Tat nicht vor 2:30 Uhr stattgefunden haben. Dies wäre kurz nach dem gemeinsamen Verlassen der Diskothek. Auf einen spätestmöglichen Zeitpunkt vermochte sich die Kammer hingegen nicht festzulegen. Insoweit konnte die Kammer nämlich nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt der ersten Anwahlversuche bereits nicht mehr lebte bzw. nicht in der Lage war, den Anruf entgegenzunehmen. Die Kammer hält es vielmehr ebenfalls für denkbar, dass die Geschädigte sich zunächst mit dem Angeklagten für eine längere Zeit einvernehmlich an den Strand zurückgezogen hatte und Anrufversuche nicht bemerkte oder nicht beantwortete, um ungestört zu bleiben. Einen solchen Geschehensablauf mit entsprechend späterem Tatzeitpunkt legen die Angaben der Zeuginnen K. und K. sogar nahe. Diese hörten zwar die suchenden Freundinnen der Geschädigten am Strand und antworteten ihnen. Beide gaben jedoch übereinstimmend an, während ihres Aufenthaltes am Strand, nur einige zehn Meter entfernt vom späteren Fundort, keinerlei auffällige Geräusche wahrgenommen zu haben.

Insgesamt zeichnen sich die hier wiedergegebenen Aussagen durch eine hohe Qualität aus. Die Zeugen schilderten neben dem Kerngeschehen auch Randaspekte durchaus detailreich. Dabei wurde die Chronologie der Geschehnisse im Rahmen der Darstellung und bei der Beantwortung von Fragen durchbrochen ohne dass es zu wesentlichen Widersprüchen innerhalb der Aussagen gekommen wäre. Diese blieben insgesamt in sich und im Verhältnis zu früheren Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen konsistent und zeigten sich frei von inhaltlichen und sprachlichen Strukturbrüchen. Erinnerungslücken, welche nach dem gegebenen Zeitablauf gerade in Bezug auf das Randgeschehen zu erwarten waren, wurden spontan zugestanden. Dies gilt auch bezüglich einzelner Aspekte, die aus den polizeilichen Vernehmungen vorgehalten wurden, an die sich die Zeugen in der Hauptverhandlung jedoch nicht mehr erinnern konnten. Dies liefert aus Sicht der Kammer ein deutliches Anzeichen dafür, dass die Angaben vom Bemühen um eine wahrheitsgemäße Aussage getragen waren. Ein weiteres Anzeichen dafür, dass es sich um eine Schilderung des tatsächlich erlebten Geschehens aus der Erinnerung heraus handelte, lieferte die Beschreibung eigenpsychischer Vorgänge, beispielsweise eigener Verärgerung.

Die Aussagen zeigten auch keinerlei Belastungstendenzen oder erkennbare Einseitigkeiten zu Lasten des Angeklagten. So wurde beispielsweise auch die merkliche Alkoholisierung der Geschädigten geschildert und deren Bemerkung, dass sie gegen einen "one-night-stand" nichts einzuwenden hätte. Dies dürften angesichts des späteren Geschehens und angesichts der Anwesenheit der Eltern der Geschädigten in der Hauptverhandlung aus Sicht der Zeuginnen eher unangenehm zu berichtende Details gewesen sein.

Auch war bei den vernommenen Zeugen keine Belastungsmotivation zu erkennen. Dies gilt insbesondere für die Zeugen G., R., K., E. und M. d. P., welche den Angeklagten nur flüchtig und die Geschädigte überhaupt nicht kannten, sowie für die Zeuginnen K. und K., die beide nicht kannten. Aber auch bei den übrigen Zeugen war aus dem Umstand, dass sie die Geschädigte oder den Angeklagten jeweils aus dem Umfeld des Arbeitsplatzes kannten, keinerlei Motivation abzuleiten, in diesem Verfahren falsche Angaben zu machen.

Hinsichtlich möglicher Verfälschungen der Aussagen durch nachträgliche Absprachen verkennt die Kammer nicht, dass die Zeugen teils miteinander bekannt waren und im unmittelbaren Nachgang der Geschehnisse aber auch im Vorfeld des Verfahrens miteinander gesprochen haben. Dies betrifft beispielsweise die Zeugen K., E. und M. d. P., welche auf der Insel einen gemeinsamen Urlaub verbrachten. Ebenso die Zeuginnen G. und R., die Cousinen sind, oder die Zeuginnen W. und R., die miteinander befreundet sind. Ferner die Zeugin B., die auf der Insel eine Arbeitskollegin war und mit den beiden letztgenannten gemeinsam die Personalwohnung der Bäckerei R. bewohnte. Dieser Umstand wurde von den Zeugen - soweit dies im Rahmen der Vernehmungen eine Rolle spielte - unumwunden eingeräumt. Ebenso wurde deutlich gemacht, wenn Teile der eigenen Aussage auf dem beruhten, was mit den anderen Zeugen besprochen worden war. Dies gilt namentlich für die Zeitangaben, die man gemeinsam versucht hatte zu rekonstruieren. Ein Hinweis darauf, dass derartiger Austausch zwischen den Zeugen die Angaben - bewusst oder unbewusst - in wesentlichen Aspekten verfälscht haben könnte, hat sich aus Sicht der Kammer nicht ergeben. Die nach wie vor bestehenden Abweichungen zwischen den Aussagen sprechen vielmehr dafür, dass Absprachen und Abgleichungen der Aussagen im Detail gerade nicht stattgefunden haben.

Schließlich hat die Kammer die Bekundung des Zeugen T., der Angeklagte und die Geschädigte hätten die Diskothek Hand in Hand offensichtlich einvernehmlich verlassen, besonders kritisch gewürdigt. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass einerseits die Zeugin W. angegeben hat, der Zeuge habe ihr gegenüber die Handhaltung so demonstriert, dass der Angeklagte die Geschädigte am Handgelenk gefasst habe. Zudem wäre es aus Sicht des Zeugen nur verständlich, die Dinge im Nachhinein in Kenntnis der späteren Ereignisse harmloser darzustellen, als sie sich tatsächlich abgespielt haben. Andernfalls hätte sich der Zeuge vielleicht dem (Selbst-)Vorwurf ausgesetzt gesehen, dass er bei richtiger Einschätzung der Situation noch hätte eingreifen und die Tat verhindern können. Auch diese Überlegungen liefern jedoch keinen durchgreifenden Anhaltspunkt dafür, dass die Angaben des Zeugen in dessen Erinnerung verfälscht oder gar bewusst falsch widergegeben wurden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Zeuge die Angaben gegenüber der Zeugin W. unmittelbar nach dem Verlassen der Diskothek durch den Angeklagten und die Geschädigte machte. Zu diesem Zeitpunkt war die Erinnerung noch frisch und waren die späteren Geschehnisse nicht zu erahnen. Es war daher zu diesem Zeitpunkt keinerlei Motivation des Zeugen gegeben, der Zeugin W. nicht exakt das gerade Beobachtete zu schildern. Es erscheint hingegen möglich und eher wahrscheinlich, dass die Erinnerung der Zeuginnen W. und R. auch durch die Kenntnis der späteren Ereignisse bezüglich des Details der genauen Art der Handhaltung getrübt war.

Hinsichtlich der Geschehnisse am Strand wird die Einlassung des Angeklagten teilweise widerlegt durch das Gutachten des medizinischen Sachverständigen A. sowie durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder und die Angaben der Zeuginnen K. und R.. Im Übrigen wird sie hiervon - und durch weitere Zeugenangaben - aber auch teilweise bestätigt.

Die Zeugin R., die zu den Geschehnissen auf der Insel J. keine Angaben machen konnte, hat bekundet, dass sie die Geschädigte bereits seit der gemeinsamen Schulzeit gekannt habe. Auch nach dem gemeinsamen Abitur im Jahr 2009 hätten die beiden mit drei weiteren Schulfreundinnen engen Kontakt gepflegt und sich unter anderem an den Studienorten und auch bei Auslandsaufenthalten regelmäßig besucht. Das im Herbst 2009 aufgenommene Psychologiestudium sei für die Geschädigte genau das Richtige gewesen. Sie habe mit gutem Erfolg studiert und zeitweilig auch als Hilfskraft an der Universität gearbeitet. Die Geschädigte sei im Rahmen ihres Studiums für ein Jahr nach G. (S.) gegangen. Dort sei sie richtig "aufgeblüht", habe sich sehr wohl gefühlt und einen festen Freundeskreis aufgebaut. Über das Internet habe die Geschädigte der Zeugin geschrieben, dass sie nach J. gehe, um dort zu arbeiten und Geld zu verdienen für eine Reise. Sie habe ihre Schwester in I. besuchen wollen. Allgemein sei die Geschädigte jemand gewesen, der gut habe zuhören und sich in andere hineinversetzen können. Sie seien oft gemeinsam aus gewesen, hätten auch Alkohol getrunken, wobei die Geschädigte aber nie besonders aufgefallen sei. Es sei immer darum gegangen, Spaß in der Gruppe zu haben und zusammen zu feiern. Das vom Angeklagten geschilderte Verhalten der Geschädigten im Strandkorb könne sie sich nicht vorstellen. Dies gelte insbesondere für die Einlassung, dass die Geschädigte zuerst zugeschlagen haben soll. Dies sei einfach nicht ihre Art gewesen.

Die Zeugin K. hat ergänzend angegeben, dass sie die Geschädigte vom gemeinsamen Studium in G. kenne. Sie seien seit dem ersten Semester dort befreundet gewesen und hätten ein Jahr gemeinsam in einer Wohngemeinschaft gewohnt. Im Rahmen ihres Studiums habe die Geschädigte ein Jahr in S. verbracht und habe ein Semester als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität gearbeitet. Die Geschädigt habe ganz wunderbar zuhören können, weshalb sie in persönlichen Angelegenheiten gerne deren Rat gesucht habe. Sie sei einfühlsam und optimistisch gewesen und habe ihr, der Zeugin, mit ihren Problemen und Nöten stundenlang zugehört. Beim Feiern habe die Geschädigte - wie alle anderen auch - Alkohol getrunken. Sie sei dann mal etwas alberner gewesen aber nie so betrunken, dass sie etwa nicht mehr hätte laufen können. Aggressiv habe sie die Geschädigte nie erlebt. Sie habe ihren Standpunkt auch in kontroversen Situationen immer gut vertreten können, ohne auch nur laut zu werden. Sie könne sich daher nicht vorstellen, dass die Einlassung des Angeklagten stimme, dass die Geschädigte ihn plötzlich geschlagen habe.

Obgleich die Zeuginnen zu den konkreten Geschehnissen auf der Insel keinerlei Angaben machen konnten, haben die in sich stimmigen Angaben der Kammer ein Bild von der Persönlichkeit der Geschädigten vermitteln können, durch welches die Einlassung des Angeklagten, die Geschädigte habe ihn zuerst geschlagen, als reine Schutzbehauptung erscheint. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass in den Aussagen der Zeuginnen eine Tendenz erkennbar war, die Geschädigte in einem positiven Licht darzustellen. Gleichwohl konnte die Kammer jedoch keine Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass die Angaben im Kernbereich nicht zutreffend oder von den Zeuginnen nicht aufrichtig geschildert worden wären. Auch verkennt die Kammer nicht, dass das Verhalten der Geschädigten in der ferienähnlichen Arbeitsatmosphäre auf der Insel im Detail anders gewesen sein mag als am Heimat- oder Studienort. Andererseits war den Zeuginnen das Verhalten der Geschädigten auch in einer solchen Umgebung nicht fremd. So hat insbesondere die Zeugin R. die Geschädigte auch während ihres Aufenthaltes in S. besucht und bekundet, dort habe eine gelassene Stimmung geherrscht. Dies dürfte mit der Stimmung auf der Insel durchaus vergleichbar gewesen sein. Insgesamt ergibt sich aus den Aussagen der Zeuginnen ein derart klares Bild von der Person der Geschädigten, welches so deutlich von der Vorstellung abweicht, die Geschädigte könnte von sich aus handgreiflich geworden sein, dass dies auch unter Berücksichtigung des erheblichen Alkoholisierungsgrades geradezu ausgeschlossen erscheint. Hinzu kommt die vom psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. T. beschriebene Tendenz des Angeklagten, die Verantwortung für das Geschehen bei anderen zu suchen, welche sich nach Auffassung der Kammer in der bereits widerlegten Einlassung, die Initiative zum Ausgehen sei vom dem Zeugen K. ausgegangen, ebenso zeigt wie hier in der Einlassung, die Geschädigte habe den ersten Schlag geführt.

Die weiteren Feststellungen zu den konkreten Geschehnissen am Strand, welche der Angeklagte nicht zu erinnern vermochte, entnimmt die Kammer im Wesentlichen den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen A., welcher zugleich als Zeuge Angaben zur Obduktion sowie zur Auffindesituation und zu den ersten Maßnahmen am Fundort machen konnte.

Bezüglich seiner ersten Feststellungen am Fundort bekundete der Sachverständige, dass bei seinem Eintreffen der Körper der Geschädigten noch mit Sand bedeckt gewesen sei. Es seien lediglich Teile des rechten Oberarms, die Zehenspitzen sowie Teile des Haupthaares sichtbar gewesen. Der Körper habe sich in Rückenlage befunden, die Beine seien auffällig weit gespreizt gewesen. Den Abstand zwischen den Großzehnägeln habe er gemessen. Dieser habe 169 cm betragen. Der feinrieselnde Sand sei schichtweise vom Körper entfernt worden. Im Bereich des Mundes vor den Zähnen habe sich auf der Innenseite von Ober- und Unterlippe sowie im Bereich zwischen den spaltweit geöffneten Lippen ein Pfropfen aus festem Sand befunden. Nach dem Entfernen dieses Pfropfens habe sich vor dem Mund ein feinblasiger Schaumpilz gebildet. Der Körper sei entkleidet gewesen. Nur um den Hals der Geschädigten habe sich, etwas fester sitzend, ein Rundschal befunden sowie darunter liegend eine Halskette, bestehend aus einem Lederband mit einem Lederbeutel als Anhänger.

Zu seinen Feststellungen im Rahmen der Obduktion hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich bei Beginn der Obduktion am gesamten Körper der Geschädigten noch Sandanhaftungen befunden hätten. Im Gesichtsbereich habe sich neben diesen auch eine blutige, teils feinblasige, schaumige Flüssigkeit befunden. Sand sei auch in den Umschlagsfalten beider Augenlider feststellbar gewesen sowie in sämtlichen Körperöffnungen im Bereich des Kopfes. Die Nasenöffnungen seien nahezu vollständig mit Sand austamponiert gewesen. In den Ohren habe sich reichlich Sand befunden und auch innerhalb des Mundes, welcher spaltbreit geöffnet gewesen sei. Die Augenbindehäute seien insgesamt enorm gestaut gewesen. Im Bereich des rechten Augenunterlides hätten sich vereinzelt punktförmige Einblutungen gefunden. Auch im Bereich des linken Augenober- und -unterlides seien flächige sowie teils punktförmige Einblutungen sichtbar gewesen. Im Bereich der rechten Wangenregion sei eine flächige Vertrocknung und im Bereich der Außenseite des rechten Nasenflügels ebenfalls eine kleinere Vertrocknung festzustellen gewesen. Im Bereich des Halses habe sich eine leicht geschwungene, bis 3 mm breite rötlich-braune Hautverfärbung auf einer Gesamtlänge von 10 cm feststellen lassen sowie eine weitere 6 cm lange und bis 3 mm breite Vertrocknung. Im selben Bereich seien auch breiter angelegte Hämatomverfärbungen sichtbar gewesen. Verschiedene Lokalisationen der Halsmuskulatur unter anderem oberhalb des Kehlkopfskelettes links hätten schwarz-rote Einblutungen aufgewiesen. Im Racheneingang habe sich ebenso wie in der Luft- und Speiseröhre reichlich sandiges Material gefunden, in der Luftröhre zusätzlich ein feinblasiger grau-rötlicher Schaum. Beide Kehlkopfhörner seien gebrochen gewesen, wobei sich rechtsseitig zugleich eine kräftige Einblutung in das umliegende Weichgewebe gefunden habe, die linksseitig nur spärlich vorzufinden gewesen sei. In der Lunge habe sich bis in die Peripherie der Luftleiter reichlich sandiges Material und feinblasiger Schaum befunden. Auch im Magen hätten sich Bestandteile wie von Sand befunden.

Zu den Verletzungen im Gesichtsbereich hat der Sachverständige ausgeführt, dass das linke Augenoberlid insgesamt geschwollen und von dunkelblau-violetter Farbe gewesen sei. Die Gesichtsweichteile seien als nicht symmetrisch erschienen, eine deutliche Schwellung der Hautdecken im Bereich der linken Wange sei feststellbar gewesen, ebenso eine massive Hämatombildung im Bereich des linken Ohres. Ober- und Unterlippe seien deutlich geschwollen gewesen, das Lippenbändchen der Oberlippe vollständig eingerissen. Auch seien ein Hautdefekt im äußeren Bereich der Oberlippe sowie blau-violette Schleimhautverfärbungen im Bereich der Ober- und Unterlippe feststellbar gewesen. Die Zähne seien intakt gewesen, insbesondere hätten sich keine Zahnabbrüche feststellen lassen. Unter der Obduktion seien großflächige Einblutungen in die Kopfschwarte insbesondere im Bereich der Stirn sowie geringfügige Einblutungen in die Schläfenmuskulatur feststellbar gewesen. Das Schädeldach sei intakt gewesen, Einblutungen im Bereich des Gehirnes hätten sich ebenso wie Zeichen von stumpfer Gewalteinwirkung auf den Hinterkopf nicht feststellen lassen. Im Weichgewebe beider Gesichtshälften seien hingegen kräftige Einblutungen feststellbar gewesen. Knöcherne Verletzungen hätten sich indes nicht dargestellt.

Verletzungen, die auf einen stattgehabten Geschlechtsverkehr hindeuten könnten, seien im Rahmen der Obduktion nicht feststellbar gewesen. Eine Untersuchung von Abstrichen aus Vagina, After und Mund der Geschädigten habe keine Spuren von Samenfäden nachweisen können.

Die beschriebenen im Rahmen der ersten Untersuchungshandlungen am Auffindeort sowie der rechtsmedizinischen Obduktion festgestellten Befunde erläuterte der Sachverständige auch anhand von Lichtbildern, welche die dargestellten Befunde zeigten und im Rahmen der Beweisaufnahme gemeinsam mit dem Sachverständigen in Augenschein genommen wurden.

Die Verletzungen im Bereich des Gesichtes lassen nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen auf massive stumpfe Gewalteinwirkung schließen. Als verursachend kämen insoweit Faustschläge in Betracht. Da die Verletzungen im Bereich der Lippen auch geblutet haben dürften und im Übrigen bei der Sektion kräftige Einblutungen feststellbar waren, müssten diese Verletzungen nach Einschätzung des Sachverständigen, der sich die Kammer anschließt, zu Lebzeiten der Geschädigten entstanden sein. Vereinzelte Verletzungen an den Gliedmaßen könnten im Rahmen eines Handgemenges entstanden sein.

Ausgehend von den weiteren dargelegten Befunden kam der rechtsmedizinische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Geschädigte an Ersticken bei komprimierender Gewalteinwirkung gegen den Hals und teilweiser Verlegung der Atemwege durch eingeatmetes sandiges Material auf gewaltsame Weise verstorben sei. Die im Bereich des Halses feststellbaren Verletzungsbilder ließen den Schluss auf ein Würgen oder Drosseln durch Zug an dem von der Geschädigten in der Auffindesituation getragenen Lederhalsband zu. Da sich im Bereich des Nackens keine Verletzungsanzeichen fanden, sei ein kräftiger Zug von hinten wahrscheinlich. Die neben den schmalen Strangulationsmarken feststellbaren breiter angelegten Hämatomverfärbungen lieferten Anhaltspunkte für ein manuelles Würgen auch wenn sich Male, die auf den Druck von Fingerkuppen oder -nägeln hindeuten, nicht feststellen ließen. Eine Strangulation durch den Rundschal käme insoweit auch als verursachend in Betracht, sei nach Auffassung des Sachverständigen jedoch unwahrscheinlich. Die festgestellten Brüche beider Kehlkopfhörner seien mit einem Drosseln oder Würgen ebenso in Einklang zu bringen wie die festgestellten punktförmigen Einblutungen, welche auf eine kreislaufwirksame Kompression der Halsweichteile hindeuteten.

Das im Bereich der Atemwege aufgefundene sandige Material lasse ein Ersticken durch Verlegung der Atemwege als mit todesursächlich in Betracht kommen. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass das sandige Material zu einem Zeitpunkt in Magen und Lunge gekommen sein müsse, in welchem die Geschädigte noch bei Bewusstsein gewesen sei. Hinsichtlich des sandigen Materials im Magen ergebe sich dies schon daraus, dass der Schluckreflex noch erhalten gewesen sein muss, um das Material an den späteren Auffindeort zu transportieren. Dieser Reflex sei unter Bewusstlosigkeit nicht mehr vorhanden. Eine Einspülung des Materials in den Magen im Rahmen der Obduktion vermochte der Sachverständige sicher auszuschließen. Bezüglich des Materials in der Lunge vermochte der Sachverständige auszuschließen, dass es hierzu im Rahmen einer agonalen Schnappatmung gekommen sei. Eine solche umfasse lediglich wenige, nicht besonders tiefe Atemzüge. Um das sandige Material bis in die tiefen Verästelungen der Luftleiter zu bringen, sei jedoch eine kräftige, tiefe Einatmung erforderlich gewesen, welche nach Auffassung des Sachverständigen nur bei Bewusstsein möglich ist. Eine Aufnahme des Sandes im Zusammenhang mit einem Drücken des Kopfes der Geschädigten auf den Sand würde dabei zu den im linken Gesichtsbereich festgestellten Vertrocknungen passen. Diese könnten durch ein Reiben des Gesichtes über den Sand entstanden sein, welcher eine schmirgelnde Wirkung hat und derartige Verletzungsbilder hervorrufen könne. Ein bloßes Einatmen des Sandes, ohne dass dieser zuvor in größerer Menge in den Mund gelangt wäre, hielt der Sachverständige angesichts der in den Lungen festgestellten Menge für unwahrscheinlich. Dies würde auch das Gelangen von Sand in den Magen nicht erklären.

Theoretisch sei denkbar, dass der Sand durch eine freiwillige Essbewegung in den Mund der Geschädigten gelangt sei. Dies erscheine jedoch, so der Sachverständige, höchst unwahrscheinlich, so dass als Ursache entweder ein gewaltsames Stopfen des Sandes in den Mund oder aber eine gewaltsam fixierte Lage des Kopfes auf dem Sand, der keine andere Handlung als die Aufnahme von Sand in den Mund zugelassen habe, in Betracht komme. Der im Bereich des Mundes später vorgefundene Sandpfropf lasse keinen sicheren Schluss auf ein Stopfen des Sandes in den Mund zu; es sei insoweit denkbar, dass dieser Pfropfen erst postmortal, nach dem Bedecken des Leichnams mit dem feinen Sand, durch die Verbindung von Körperflüssigkeiten mit dem in den spaltweit geöffneten Mund einrieselnden Sand entstanden sei. Diesbezüglich stellte der Sachverständige jedoch klar, dass sich die im Übrigen gefundenen Sandmengen in den Atemwegen, dem Magen, aber auch im Mund, beispielsweise auf der Innenseite der Lippen oder am Gaumen, nicht allein durch das Einrieseln von Sand nach dem Bedecken des Leichnams erklären ließen.

Bei der Erstattung seines Gutachtens setzte sich der Sachverständige intensiv mit der rechtsmedizinischen Studie von M. und S. zum Erstickungstode beim Verschluss der Atemöffnungen durch Sand (ZfR 1985, 173 ff.) auseinander. Hierzu merkte er an, dass die Befunde an Sand in den dort geschilderten Fällen teils ausgesprochen gering und mit den im vorliegenden Fall erhobenen Befunden nicht vergleichbar seien. Es habe sich dort vielfach um Kleinstmengen gehandelt, die mit bloßem Auge nicht erkennbar gewesen seien. Hingegen seien im hier gegenständlichen Fall - wie auch aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern ersichtlich - deutlich sichtbare Mengen von sandigem Material in der Lunge festzustellen gewesen. Im Übrigen belegt aus Sicht der Kammer die Studie zwar, dass ein Ersticken durch Verlegung der Atemöffnungen mit sandigem Material nicht zwingend zur Feststellung von solchem Material in den Atemwegen führen muss. Eine Aussage zur umgekehrten Frage, inwieweit die Feststellung von sandigem Material in den Atemwegen einen Schluss auf deren Verlegung als Todesursache und weiter auf die Ursache dieser Verlegung zulässt, trifft die Studie jedoch nicht. Sie legt insoweit lediglich den Schluss nahe, dass eine postmortale Aufnahme von Sand in die Atemwege nicht stattfindet.

Über die Dauer der Gewalteinwirkung bis zum Eintritt des Todes vermochte der Sachverständige keine Aussage zu treffen. Insoweit sei festzustellen, dass es sich um mehrere Schläge in das Gesicht der Geschädigten gehandelt haben dürfte. Bei einer Kompression des Halses sei der Eintritt der Bewusstlosigkeit bereits nach 20 bis 30 Sekunden, der Eintritt des Todes nach ein bis zwei Minuten möglich.

In seinem in drei Hauptverhandlungsterminen erstatteten Gutachten hat der Sachverständige sich eingehend und nachvollziehbar mit der Bewertung der im Rahmen seiner Untersuchungen erhobenen Befunde ebenso wie mit der vorliegenden rechtsmedizinischen Studie und den kritischen Nachfragen der Verfahrensbeteiligten auseinandergesetzt. Dabei konnte er vermeintliche Widersprüche auflösen und die Kammer von der Richtigkeit seiner Ausführungen überzeugen.

Hinsichtlich der vom Sachverständigen zumindest abstrakt für möglich gehaltenen "freiwilligen Essbewegung" zur Aufnahme des Sandes in den Mund der Geschädigten vermag die Kammer ein solches Geschehen auszuschließen. Eine freiwillige Aufnahme größerer Sandmengen in den Mund in der gegebenen Situation, hält die Kammer für derart fernliegend, dass diese theoretisch gegebene Möglichkeit keine vernünftigen Zweifel daran begründen kann, dass der Sand entweder durch Stopfen oder durch ein gewaltsames Drücken des Kopfes in den Sand, der andere Bewegungen als die Aufnahme von Sand in den Mund nicht zuließ, dorthin gelangt ist. Hinsichtlich dieser beiden verbleibenden Möglichkeiten war zu Gunsten des Angeklagten die letztere anzunehmen.

Das im Rahmen der Hauptverhandlung verlesene rechtsmedizinische Gutachten der Medizinischen Hochschule H. über die Untersuchung des Leichenblutes der Geschädigten wies eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 1,29 g? aus. Dieser Befund korrespondiert mit der Bekundung des rechtsmedizinischen Sachverständigen A., im Rahmen der Obduktion einen aromatischen Geruch der Leibesöffnungen festgestellt zu haben. Ein solcher deute, so der Sachverständige, auf eine Alkoholisierung zum Todeszeitpunkt hin.

Zu den Ergebnissen der körperlichen Untersuchung des Angeklagten am 26.07.2013 führte der Sachverständige A. aus, er habe außer einer geringfügigen Verletzung an der Lippe, einiger Kratzer im Bereich der Gliedmaßen und geringfügiger Hämatome im Bereich des Armes keine frischen Verletzungen feststellen können. Die Hämatombildung könnte durch ein festes Umgreifen des Armes entstanden sein. Zu den Kratzern habe der Angeklagte angegeben, diese seien bei seiner Flucht vom Strand nach Hause durch die Dornenbüsche entstanden. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen KHK B., welcher angegeben hat, im Rahmen der ersten Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten Kratzer an dessen Unterarmen, die nach seinen Angaben von Dornenbüschen stammen sollten, festgestellt zu haben sowie eine leichte Blessur im Sinne einer Schwellung an der Lippe. Auch der Zeuge KHK L. beschrieb eine Verletzung der Lippe des Angeklagten, welche ihm im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung aufgefallen sei.

Hinsichtlich der Ablage und des Bedecken des Leichnams werden die Angaben des Angeklagten bestätigt und ergänzt durch die Bekundungen der Zeugen E., G., W., POK R., POK E. PK W. und KOK'in M. sowie den bereits geschilderten Ausführungen des Sachverständigen A..

Die Zeugin G. bekundete, sie habe sich gemeinsam mit der Zeugin E. im Urlaub befunden und den Strandkorb Nr. 2208 angemietet. Am 25.07.2013 hätten sie sich gegen 10:30 Uhr, kurz vor Beginn der Badezeit, zum Strand begeben. Im Bereich der Strandkörbe hätten morgens öfter Gegenstände wie beispielsweise leere Flaschen gelegen. Daher habe sie sich eine kleine Schaufel angeschafft, um solche Gegenstände morgens aufzunehmen und zu entsorgen. Auch an diesem Morgen habe sie zunächst den Strandkorb von Sand befreit und den umliegenden Bereich nach Gegenständen abgesucht. Dabei habe sie ein schwarzes Textil gefunden und mit der Schaufel weggeschleudert. Die Zeugin E. habe sie dann auf einen weiteren Gegenstand aufmerksam gemacht, welchen sie zuvor nicht bemerkt hatte. Sie habe zunächst gedacht, dass es sich um eine Muschel handle und wollte diese ebenfalls mit der Schaufel aufnehmen und wegschleudern. Als sie dies versucht habe, sei jedoch ein Arm zum Vorschein gekommen. Als ehemalige Intensivkrankenschwester habe sie sofort gewusst, dass sie eine Leiche gefunden hätten. Ihre Freundin habe dies nicht glauben wollen. Sie hätten dann sofort den Strandkorbwärter verständigt.

Übereinstimmend hiermit bekundete die Zeugin E., sie seien an dem besagten Tag gegen 10:30 Uhr zum Strand gegangen. Dort sei noch nicht viel Betrieb gewesen. Ihre Freundin habe sich immer große Mühe gegeben, den Strandkorb und den umliegenden Bereich sauber zu halten. Sie selbst habe dann einen Gegenstand im Sand liegen sehen und die Zeugin G. darauf aufmerksam gemacht. Diese habe dann mit ihrer Schaufel einen Arm freigelegt. Sie selbst habe geglaubt, dass es sich bei dem Fund um eine Puppe handle, hätte sich das aber auch nicht näher angesehen. Beide hätten dann den Strandkorbwärter informiert.

Der Strandkorbwärter und Zeuge W. gab an, am Morgen des 25.07.2013 gegen 7:00 Uhr am Strand gewesen zu sein um dort aufzuräumen, d.h. die Strandkörbe auszurichten und Müll aufzusammeln. Dabei habe er Wäschestücke und ein Paar Schuhe gesehen sowie diverse Partyüberreste (Pizzakartons, Getränkeverpackungen, etc.) der vergangenen Nacht. Nichts daran sei ungewöhnlich gewesen. Er sei durch das gesamte Strandkorbfeld gegangen. Den Müll und ein Stück Unterwäsche habe er aufgenommen und entsorgt. Nach 9:00 Uhr sei er wiederum zum Strand gegangen, um seinen Dienst als Strandkorbwärter aufzunehmen. Etwa nach einer Viertelstunde seien die Zeuginnen G. und E. auf ihn zugekommen und hätten ihren Fund gemeldet. Er habe dann am Fundort nachgesehen und festgestellt, dass dort Teile einer Hand aus dem Sand geragt hätten. Daraufhin habe er die Polizei verständigt und die Mieter der umliegenden Strandkörbe gebeten, den Bereich zu verlassen. Der Strandabschnitt, in welchem die Strandkörbe ständen, sei sehr uneben, fast wie eine Mondlandschaft. Dort würden viele Gräben, Wälle und Burgen um die Strandkörbe herum gebaut. Der mit Sand bedeckte Körper sei ihm bei seinem ersten Gang am frühen Morgen nicht aufgefallen.

Die Angaben der Zeugen G., E. und W. waren in sich stimmig. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Zeuginnen G. und E. befreundet sind und im Nachgang der geschilderten Ereignisse über diese Gesprochen haben, so dass nach den Erkenntnissen der Gedächtnispsychologie eine gewisse Angleichung der jeweils eigenen Erinnerung an die Schilderung der jeweils anderen Zeugin zu erwarten war. Gleichwohl stimmten die Schilderungen nicht bis ins Detail überein, so dass es für eine gezielte oder bewusste Absprache keinerlei Anhaltspunkte gab. Es war auch keine Motivation der Zeuginnen erkennbar, tendenziös auszusagen. Der Detailreichtum der Schilderungen und insbesondere die Schilderung der eigenen Gefühle bei der Feststellung des Leichenfundes sprechen vielmehr für eine wahrheitsgetreue Schilderung eines selbst erlebten Geschehens.

Der Zeuge POK R., welcher gemeinsam mit POK E. als erster Beamter der Polizei am Leichenfundort erschien, hat bekundet, dass sie sich nach einem Anruf des Zeugen W. zum Fundort begeben hätten. Dort hätten die Zeuginnen E. und G. ihnen die genaue Fundstelle gezeigt. Der Zeuge gab hierzu an, dass ihm zunächst gar nicht aufgefallen sei, dass dort etwas Besonderes im Sand liege. Erst bei näherem Hinsehen habe man rötliche Haare, einen Arm, einen Teil der Brust und die grobe Kontur des Körpers unter dem Sand erkennen können. Einsatzkräfte des DRK hätten dann den Tod der Geschädigten festgestellt. Beim Anheben des Armes durch einen Mitarbeiter des DRK sei von diesem Sand herabgerieselt. Im Übrigen sei die Auffindesituation durch die ersten Einsatzkräfte vor Ort nicht verändert worden. Der Zeuge hat weiter angegeben, dass er die weiteren Maßnahmen am Auffindeort nicht mehr selbst beobachtet habe, da er zunächst die Umgebung fotographisch gesichert habe und dann zur Dienststelle zurückgekehrt sei und dort unter anderem Zeugenvernehmungen durchgeführt habe.

Der Zeuge POK E., welcher ebenfalls als erster Beamter an der Fundstelle war, hat bekundet, er habe an dem betreffenden Vormittag dienstfrei gehabt und zufällig vor der Dienststelle den Zeugen POK R. getroffen, welcher ihm von dem Anruf des Zeugen W. berichtet habe. Sie seien dann gemeinsam mit einem Fahrzeug des DRK zur Fundstelle gefahren. Von der verstorbenen Person, die mit Sand bedeckt neben einem Strandkorb gelegen habe, seien eine Brust, Haare und ein Tuch zu sehen gewesen. Die Person sei lediglich mit einer geringen Menge Sand bedeckt gewesen. Aus einer Entfernung von etwa 20 Metern habe man allerdings nicht erkennen können, dass dort eine Person im Sand gelegen habe. Ein Rettungssanitäter vom DRK habe den Arm der Geschädigten befühlt und den Tod festgestellt. Ihm selbst sei die merkwürdige Beinstellung aufgefallen, die aus seiner Sicht auf ein Sexualdelikt hingedeutet habe. Er habe sogleich telefonisch das Polizeikommissariat in N. über den Sachverhalt informiert. Zur Absicherung des Tatortes sei dann ein großes Zelt aufgebaut und über dem Fundort aufgestellt worden. Kleidungsstücke und persönliche Gegenstände der Geschädigten sowie zwei Handtaschen seien einige Tage später von einem Rettungsschwimmer am Dünensaum in der Nähe des Spielplatzes am Ende des Strandkorbfeldes im Sand gefunden und von ihm selbst vollständig ausgegraben und sichergestellt worden.

Der Zeuge PK W. hat bekundet, er sei mit der Tatortaufnahme betraut gewesen und habe den Tatortfundbericht verfasst. Als er zum Fundort gekommen sei, sei das Zelt dort bereits aufgebaut gewesen. Er habe dieses vor dem Eintreffen der Kollegen von der Kriminaltechnik und dem rechtsmedizinischen Sachverständigen nicht betreten. In dem Zelt sei unter Sand bedeckt eine weibliche Person zu erkennen gewesen, von der lediglich ein Arm, die Zehenspitzen und ein Haarschopf zu sehen gewesen seien. Die Zehennägel seien in unterschiedlichen Farben lackiert gewesen, die Beine auffällig gespreizt. Unterhalb der Füße der Geschädigten seien Kratzspuren im Sand sichtbar gewesen, als habe jemand mit beiden Händen Sand auf deren Körper geschaufelt. Bei der Durchsuchung des Zimmers des Angeklagten sei im Kleiderschrank eine Plastiktüte mit Kleidungsstücken gefunden worden, welche Blutanhaftungen aufgewiesen haben.

Aus dem im Rahmen der Beweisaufnahme verlesenen molekulargenetischen Gutachten des Landeskriminalamtes ergab sich, dass die Blutanhaftungen an den Kleidungsstücken, insbesondere dem Oberhemd des Angeklagten, von der Geschädigten stammten.

Die Zeugin KOK'in M. hat bekundet, sie habe gemeinsam mit weiteren Kollegen die kriminaltechnische Untersuchung des Fundortes und des Leichnams durchgeführt. Dazu sei der Leichnam schichtweise freigelegt worden. Der lose Sand habe sich wegpinseln lassen. Im Bereich des Mundes habe sie etwas festgestellt, was sich nicht wegpinseln ließ. Sie habe dabei zunächst an einen Knebel gedacht. Tatsächlich habe es sich jedoch um Sand gehandelt. Dieser habe sich lösen lassen, nachdem sie mit dem Stiel des Pinsels darin herumgestochert habe. Der Sand sei offenbar mit Körperflüssigkeit in Kontakt gekommen und habe sich dadurch verfestigt. Er sei auch augenscheinlich mit Blut behaftet gewesen. Dieser Sandpfropf sei zwischen den stark geschwollenen Lippen und auch dahinter gewesen. Sie habe ihn abgetragen, um im Mundraum nachzusehen, ob sich dort weitere Fremdkörper befinden. Dies sei nicht der Fall gewesen. Durch die nur spaltweit geöffneten Zähne habe sich der Mundraum allerdings auch nur eingeschränkt einsehen lassen. Ob auch in den Wangentaschen Sand gewesen sei, könne sie nicht sagen.

Die Aussagen der Zeugin zu den Feststellungen im Bereich des Mundes werden bestätigt von den Bekundungen des Zeugen POK L., der angegeben hat, ebenfalls mit der Spurensicherung am Tatort betraut gewesen zu sein. Er habe mit der Zeugin KOK'in M. gemeinsam den Leichnam freigelegt. Vor dem Mund des Leichnams sei fester Sand festzustellen gewesen, den sie zunächst für einen Knebel gehalten hätten. Der übrige Sand sei feinpudrig gewesen. Der verklumpte Sand sei auch im Mund gewesen, jedenfalls bis vor den Zähnen. Den weiteren Mundraum hätten sie nicht einsehen können. Er habe mit einer Lampe hineingeleuchtet, aber die Kieferstarre sei schon eingetreten gewesen, so dass man den Mund nicht mehr habe ganz öffnen können.

Die Angaben der vernommenen Polizeibeamten stehen miteinander sowie mit den Angaben der weiteren Zeugen zur Auffindesituation und den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen in Einklang. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen wird aus Sicht der Kammer weiterhin dadurch untermauert, dass die Angaben nicht bis ins Detail übereinstimmen, sondern in Randbereichen, beispielsweise hinsichtlich der Teile des Leichnams die zunächst im Sand zu sehen waren, Abweichungen zeigen. Dies liefert ein Indiz dafür, dass die Beamten, obgleich sie die Gelegenheit hatten, ihre Aussagen anhand der polizeilichen Ermittlungsakten vorzubereiten, nicht lediglich einen gelesenen Akteninhalt wiedergaben, sondern von dem Erlebten aus eigener Erinnerung berichteten. Dafür dass es sich um eine Schilderung selbst erlebten Geschehens handelte, sprach auch die Schilderung der persönlichen Empfindungen der Beamten angesichts ihrer Arbeit am Fundort.

Die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten am Folgetag beruhen auf den Angaben der Zeuginnen R. und B. sowie dem in Augenschein genommenen Mitschnitt des Anrufs des Angeklagten beim polizeilichen Notruf.

Die Zeuginnen B. und R. bekundeten diesbezüglich übereinstimmend, dass sie am Folgetag um die Mittagszeit den Angeklagten an seinem Arbeitsplatz, dem "P." aufgesucht und im Bereich des dortigen Kiosks mit ihm gesprochen hätten. Sie hätten sich erkundigt, ob er etwas über den Verbleib der Geschädigten wisse. Er sei offensichtlich der letzte, der sie gesehen habe. Er habe sich ahnungslos gegeben und von seinem Mobiltelefon aus die Polizei angerufen und die Geschädigte vermisst gemeldet.

Die glaubhaften Angaben der Zeuginnen werden bestätigt durch den Mitschnitt des Anrufs des Angeklagten bei der Polizei, welcher im Rahmen der Beweisaufnahme in Augenschein genommen wurde. Im Laufe dieses Telefonates gibt der Angeklagte in aller Ruhe in freundlichem Ton seine Telefonische Erreichbarkeit an, Buchstabiert seinen Nachnamen und teilt in fast unbeteiligt wirkendem Tonfall mit, dass sie die Geschädigte vermissen und den weiteren in den Feststellungen wiedergegebenen Wortlaut.

Die weiteren vernommenen Zeugen konnten weder zum eigentlichen Tatgeschehen, noch zu den hier wiedergegebenen Bereichen des Randgeschehens sachdienliche Angaben machen.

IV.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte eines Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

1.

Es besteht kein Zweifel, dass die Handlungen des Angeklagten, insbesondere das Würgen oder Drosseln der Geschädigten ursächlich für deren Tod waren. Soweit nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen als Mittodesursache eine teilweise Verlegung der Atemwege mit sandigem Material in Betracht kommt, besteht aus Sicht der Kammer ebenfalls kein Zweifel, dass auch eine solche auf Handlungen des Angeklagten zurückzuführen ist. Auch wenn es nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht auszuschließen ist, dass die Geschädigte den geschluckten und eingeatmeten Sand freiwillig durch Essbewegungen in den Mund genommen hat, erscheint diese Möglichkeit derart lebensfremd, dass sie vernünftige Zweifel an einer zwangsweisen Aufnahme des Sandes in einer Situation, während der die Geschädigte durch die Handlungen des Angeklagten mit dem Kopf in bzw. auf den Sand gedrückt wurde, nicht zu begründen vermögen.

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Hinreichende Anhaltspunkte für einen direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten haben sich zwar nicht ergeben. Konkrete Hinweise auf einen solchen zeigen sich weder im festgestellten Tatgeschehen noch im Nachtatverhalten des Angeklagten. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte am Tag nach der Tat ruhig und besonnen auf die Nachfragen der Zeuginnen R. und B. reagierte und selbst über sein Mobiltelefon die Polizei verständigte, um die Geschädigte als vermisst zu melden. Insbesondere das in ruhigem und freundlichem Tonfall geführte Telefonat vermittelt zwar auf den ersten Blick einen Eindruck von Abgebrühtheit. Dies lässt jedoch nicht auf einen Tötungsvorsatz des Angeklagten schließen. Die scheinbar ruhige Reaktion des Angeklagten auf die Nachfragen der Zeuginnen lässt sich ebenso gut mit einem psychischen Verdrängungsprozess erklären, den der Angeklagte in Ansätzen an anderer Stelle selbst geschildert hat: Ihm sei das alles so unwirklich vorgekommen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz handelte, indem er die Möglichkeit des Todeseintritts durch seine Handlungen erkannte und diesen billigend in Kauf nahm.

Da es sich bei den Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes um innere Tatsachen handelt, kann auf diese - abgesehen von eigenen Angaben des Angeklagten - lediglich aufgrund von äußeren Indiztatsachen geschlossen werden. Dazu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass aus einer besonderen Gefährlichkeit der Tathandlung auf das Vorliegen eines zumindest bedingten Vorsatzes in der Regel geschlossen werden kann (vgl. BGH NStZ 2013, 169; NStZ 2012, 207 [BGH 01.12.2011 - 5 StR 360/11]). Eine solche Situation ist vorliegend gegeben. So haben die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sowie die gemeinsam mit dem Sachverständigen in Augenschein genommenen Lichtbilder der Obduktion, die Spuren einer massiven Gewalteinwirkung gegen den Hals der Geschädigten erkennen lassen, die Kammer zu der Überzeugung geführt, dass der Angeklagte mit einer Kraft auf den Hals der Geschädigten entweder würgend oder durch Ziehen an ihrem Schal eingewirkt haben muss, die jeden Menschen erkennen lassen, dass diese Handlung tödlich sein kann.

Die Überzeugung der Kammer, dass diese Erkenntnis auch beim in der konkreten Tatsituation emotional bewegten und deutlich alkoholisierten Angeklagten bestanden hat, beruht dabei auch auf den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. T.. Dieser hat erklärt, dass sowohl das Tötungsverbot als auch das Verständnis für die (Lebens-)Gefährlichkeit eines Angriffs gegen den Hals ganz tief im Bewusstsein des - psychisch gesunden - Menschen verankert und auch im Zustand von Erregung und Alkoholisierung noch vorhanden seien. Anzeichen für eine Persönlichkeitsstörung, die am Vorhandensein dieser geistigen Prägungen zweifeln lassen könnte, vermochte der Sachverständige beim Angeklagten nicht festzustellen. Die Kammer ist mithin davon überzeugt, dass der Angeklagte die Gefährlichkeit seines Tuns erkannte und die Tötung der Geschädigten als mögliche Folge seines Handelns in der Form in Kauf nahm, dass ihm der Ausgang des Geschehens gleichgültig war.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die Gefahr der Tötung nicht erkannte oder in der Tatsituation auf einen glücklichen Ausgang vertraute, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Fehlen eines Tatmotivs ebenso wie Zustände einer affektiven Erregung und alkoholbedingten Enthemmung Zweifel am Vorliegen eines (auch bedingten) Tötungsvorsatzes begründen können. Derartige Erwägungen vermögen jedoch die Wertung einer offensichtlichen Lebensgefährlichkeit der Gewaltanwendung als gewichtigen Beweisanzeichen für den Schluss auf einen Tötungsvorsatz nicht grundsätzlich in Frage zu stellen (BGH NStZ-RR 2009, 372 [BGH 27.08.2009 - 3 StR 246/09]). Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass sich zwar kein Motiv im Sinne einer längerfristig durchdachten Zweckerwägung feststellen ließ, wohl jedoch ein aus der konkreten Situation heraus entstandener Beweggrund des Angeklagten: Er wollte offensichtlich die Geschädigte, die aus seiner Sicht beleidigende Äußerungen getätigt hatte und im Rahmen ihrer Abwehr gegen die Schläge und weiteren Angriffe des Angeklagten vermutlich schrie oder zu schreien oder auch nur auf ihn einzureden versuchte, wortwörtlich zum Schweigen bringen, wozu ihm letztlich jedes Mittel recht war. Ebenfalls für das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes spricht der Umstand, dass sich die Tatausführung nicht in einer eruptiven Gewalthandlung erschöpfte, wie beispielsweise ein einmaliges Einstechen auf ein Opfer, sondern eine gewisse Zeit in Anspruch nahm, während derer die Geschädigte zunächst durch die Handlungen des Angeklagten gezwungen war, Sand einzuatmen und zu schlucken und er schließlich massiv auf ihren Hals einwirkte.

2.

Das Vorliegen von Mordmerkmalen konnte die Kammer indes nicht feststellen, auch wenn die Feststellungen Anlass zur Prüfung insbesondere der Merkmale Grausamkeit und Heimtücke gaben.

Grausam tötet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (st.Rspr., vgl. BGH NStZ 2008, 29 [BGH 21.06.2007 - 3 StR 180/07]). Dabei setzt das Mordmerkmal der Grausamkeit in subjektiver Hinsicht auch voraus, dass der Täter dem Opfer besondere Schmerzen und Qualen zufügen will (BGH Beschl. v. 15.05.1987 - 2 StR 47/87, zitiert nach juris, Rn. 3). An dieser Voraussetzung kann es fehlen, wenn der Täter bereits zu Beginn der Tatausführung auf eine sofortige Tötung des Opfers hinwirkt und dann lediglich in einem "Blutrausch" blindwütig auf das Opfer einsticht (vgl. BGH a.a.O. u. NStZ 2004, 200 [BGH 11.09.2003 - 2 StR 230/03]). Insbesondere kann die Tat ihres an sich grausamen Charakters dadurch entkleidet werden, dass der Täter infolge einer heftigen Gemütsbewegung oder durch hochgradige Erregung zu ihr hingerissen worden ist. Entlädt sich in der objektiv qualvollen Tötung erst der Affektstau, der zur Tat führte und zu dem das Opfer beigetragen hat, so stellt dieser Umstand nach der Rechtsprechung des BGH das Merkmal einer grausamen Gesinnung in Frage (BGH Urt. v. 26.02.1987 - 1 StR 12/87, zitiert nach juris, Rn. 14). Ein solcher Erregungszustand schließe zwar grausamen Handeln nicht notwendig aus, vermöge jedoch bezüglich der inneren Tatseite gewichtige Zweifel zu begründen (BGH a.a.O.).

Ebenfalls könne eine festgestellte oder nicht sicher auszuschließende erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner Wut über erlittene Kränkungen und infolge seiner alkoholischen Beeinflussung Zweifel daran begründen, dass ihm die Grausamkeit der Tatausführung bewusst gewesen sei (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 108 [BGH 09.10.2003 - 4 StR 127/03]). Schon das Bewusstsein einer besonders grausamen Tatausführung kann auch durch eine im Begehungszeitpunkt vorhandene affektive Erregung in Frage gestellt sein (BGH NStZ 2004, 200 [BGH 11.09.2003 - 2 StR 230/03]). Das Schuldprinzip erfordere jedoch dem Angeklagten nur solche Handlungsmodalitäten zuzurechnen, die ihm bewusst geworden seien und auf die er im Augenblick der Tat Einfluss hätte nehmen können. Dies sei um so gewissenhafter zu prüfen, je größer die Erregung des Täters bei der Tathandlung gewesen sei (BGH NJW 1989, 143).

Vorliegend ist die Kammer insbesondere aufgrund des insoweit nachvollziehbaren Gutachtens des medizinischen Sachverständigen A. zu der Feststellung gekommen, dass die Geschädigte noch bei Bewusstsein Sand eingeatmet und geschluckt hat. Über die Dauer des Tatgeschehens ließen sich - auch mit Hilfe des Sachverständigen - keine genauen Feststellungen treffen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich dieses innerhalb von Minuten abgespielt hat. Ob der Umstand, dass Sand eingeatmet und geschluckt wurde, eine objektiv grausame Tatbegehung begründen kann, kann aus Sicht der Kammer jedoch offen bleiben.

Jedenfalls bestehen nämlich erhebliche Zweifel an einem diesbezüglichen Vorsatz des Angeklagten. Dieser hatte im Rahmen seiner insoweit nicht zu widerlegenden Einlassung geschildert, dass sich die Tat aus einem Streit heraus ergeben habe, in dessen Verlauf zunächst verbale Beleidigungen erfolgten, er dann die Geschädigte geschlagen habe und dabei so in Rage geraten sei, dass es zur eigentlichen Tathandlung gekommen sei. Angesichts dessen liegt die Annahme einer hochgradigen affektiven Erregung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt nahe, die eine besonders sorgfältige Prüfung der subjektiven Tatseite erforderlich werden lässt. Für die Feststellung, dass dem Angeklagten eine möglicherweise objektiv grausame Tötung der Geschädigten bewusst war und er diese als solche gewollt hat, sieht die Kammer keine hinreichende Tatsachengrundlage. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte bezüglich des sandigen Untergrundes, auf welchem das Gerangel mit der Geschädigten stattfand, keinerlei Auswahl hatte, er sich den sandigen Untergrund für die Tatausführung also nicht bewusst ausgesucht hat. Es lässt sich mithin nicht feststellen, dass der Angeklagte die Geschädigte mit dem Kopf gerade bewusst in sandiges Material gedrückt hat. Ebenso wenig ließ sich feststellen, dass der Angeklagte in seinen Handlungen bewusst über das Maß hinausgegangen wäre, welches aus seiner Sicht erforderlich war, sein Ziel, die Geschädigte zum Schweigen zu bringen, erforderlich war. Insbesondere war ein gezieltes Stopfen von Sand in den Mund der Geschädigten nicht festzustellen.

Auch eine heimtückische Begehungsweise vermochte die Kammer nicht festzustellen. Dazu wäre eine bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten beim ersten mit Tötungsvorsatz geführten Schlag gegen diese erforderlich gewesen. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Kammer geht insofern davon aus, dass die Schläge des Angeklagten in das Gesicht und gegen den Kopf der Geschädigten noch nicht von Tötungsvorsatz getragen waren. Die durch diese Schläge verursachten Verletzungen, namentlich Hämatome und Einblutungen in die Gesichtsweichteile, nicht jedoch knöcherne Verletzungen, sind nach Art und Ausmaß nicht geeignet, den Schluss auf eine derart massive Gewaltanwendung zu ziehen, die bereits einen Tötungsvorsatz indizieren könnte. Durch diese Schläge musste die Geschädigte jedoch - mehr noch als durch die vorangegangenen verbalen Angriffe - ihre Arglosigkeit verlieren, so dass der Übergang von diesen Attacken zu dem letztlich tödlichen Würgen oder Strangulieren die Voraussetzungen einer heimtückischen Begehungsweise nicht erfüllt.

Auch für eine Verdeckungsabsicht fehlen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Dass der Angeklagte, wie von der Nebenklage ausgeführt, in Verdeckungsabsicht - zur Verdeckung der durch die Schläge in das Gesicht begangenen Körperverletzung - gehandelt haben könnte, bleibt Spekulation. Belegbare Anhaltspunkte hierfür fehlen. Das Tatgeschehen stellt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr als einheitliche, immer weiter eskalierende Situation dar. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Angeklagte zu einem Zeitpunkt quasi innegehalten und sich dessen bewusst geworden ist, dass er eine strafbare Handlung begangen hat, derentwegen die Geschädigte ihn anzeigen könnte. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Bildung eines Vorsatzes in Form einer Verdeckungsabsicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall allein die erfolgreiche Tötung der Angeklagten den Verdeckungserfolg hätte herbeiführen können. In solchen Konstellationen soll nach allgemeiner Ansicht ein - hier allein festzustellender - bedingter Tötungsvorsatz nicht ausreichen (vgl. Fischer, StGB, § 211 Rn. 79 m.w.N.).

Obgleich sich feststellen ließ, dass zu Beginn der polizeilichen Ermittlungen zumindest die eingesetzten Ermittlungsbeamten aufgrund der Auffindesituation des Leichnams mit gespreizten Beinen teilweise von einem Sexualmord ausgingen, ließen sich letztlich keine (weiteren) Anhaltspunkte für eine Tatbegehung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes feststellen. Es fanden sich insbesondere weder entsprechende Verletzungen bei der Geschädigten noch sonstige Spuren z.B. von Samenfäden, die auf einen stattgehabten Geschlechtsverkehr hingedeutet hätten. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Ausübung des Geschlechtsverkehrs keinesfalls zwingende Voraussetzung einer Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes ist. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass der Ausgangspunkt des Streits zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten, der letztendlich bis zur Tathandlung eskaliert ist, seine Grundlage im Austausch von Zärtlichkeiten und der Anbahnung eines Geschlechtsverkehrs fand. Gleichwohl sind keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten, dass die schließlich vom Angeklagten ausgehende Gewalt sexuell motiviert gewesen sein könnte.

Auch für die von der Nebenklage angeführten sonst niedrigen Beweggründe vermochte die Kammer vorliegend keine Anhaltspunkte zu sehen.

V.

Bei der Strafzumessung war zunächst von dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB auszugehen, der eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht.

1.

Die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB sind vorliegend nicht gegeben. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass die Nähe der Tatausführung zu einem oder mehreren Mordmerkmalen einen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen bieten kann. Im hier vorliegenden Fall kommt allerdings ernsthaft nur die objektiv möglicherweise grausame Tatbegehung in Betracht. Dies allein genügt aus Sicht der Kammer jedoch nicht, den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB als unangemessen erscheinen zu lassen.

Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte vorliegend in einem Zustand der Alkoholisierung und affektiven Aufladung gehandelt hat, durch welche seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war (§ 21 StGB). Vor allem aus diesem Grund bestanden ernsthafte Zweifel daran, dass dem Angeklagten die möglicherweise objektiv grausame Tathandlung als solche bewusst war, so dass es für die Verwirklichung des Mordmerkmals jedenfalls an der subjektiven Tatseite fehlte. In einer derartigen Konstellation liegt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nahe, die Annahme einer vorwerfbaren Nähe zu Mordmerkmalen zu verneinen (BGH NStZ-RR 2004, 205 [BGH 20.01.2004 - 5 StR 395/03]).

Die Kammer verkennt gleichwohl nicht, dass die Zubilligung einer Strafmilderung gemäß § 21 die Annahme eines besonders schwerer Falls des Totschlags nicht grundsätzlich ausschließt. Das Verschulden des Täters muss allerdings außergewöhnlich schwer sein, so dass es ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders (BGH NStZ 1993, 342) und das im Zurückbleiben hinter den Mordmerkmalen liegende Minus durch ein Plus an Verwerflichkeit ausgeglichen wird (BGH NJW 1981, 2310; StV 2000, 309). Die Nähe der Tat zur Verwirklichung eines Mordmerkmals alleine reicht dabei nicht aus. Zur Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal müssen zusätzlich schulderhöhende Momente von besonderem Gewicht treten (BGH NJW 1982, 2264; NStZ-RR 2004, 205 [BGH 20.01.2004 - 5 StR 395/03]). Derartige weitere schulderhöhende Momente waren vorliegend nicht festzustellen.

2.

Einen minderschweren Fall im Sinne des § 213 StGB vermochte die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen.

Nach den getroffenen Feststellungen wurde der Angeklagte nicht ohne eigene Schuld durch eine Misshandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen (§ 213 Alt. 1 StGB). Misshandlungen im Sinne der Vorschrift sind nur erhebliche Beeinträchtigungen, so dass ein einzelner Schlag der Geschädigten in das Gesicht des Angeklagten, selbst wenn man seiner Einlassung, dass der erste Schlag von der Geschädigten geführt wurde, Glauben schenken wollte, als Misshandlung nicht ausreichen könnte. Die Voraussetzungen des § 213 StGB sind umso weniger erfüllt, wenn der Schlag - wie von der Kammer festgestellt - im Rahmen der Gegenwehr erfolgte, mithin vom Angeklagten selbst verschuldet wurde.

Auch eine schwere Beleidigung seitens der Geschädigten ließ sich nicht feststellen. Für eine solche ist nämlich nicht nur eine über das "Normalmaß" der Beleidigung im Sinne des § 185 StGB weit hinausgehende, erhebliche Kränkung erforderlich. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass die Äußerung des Tatopfers auch beleidigend gemeint war (Fischer, StGB, § 213 Rn. 6a m.w.N.). Dies lässt sich vorliegend nicht feststellen, da schon nach der Einlassung des Angeklagten er die Nachfrage der Geschädigten zwar als kränkend empfunden hatte, jedoch nicht mehr sicher sagen konnte, ob sie objektiv beleidigend war oder von ihm nur so wahrgenommen wurde. Diese Würdigung entspricht auch der allgemeinen Erfahrung, dass einerseits Personen unter Alkoholeinfluss mit ihren Äußerungen weniger zurückhaltend sind als im nüchternen Zustand, andererseits jedoch eine Alkoholisierung des Täters typischerweise zu einer Herabsetzung der Kränkungs- und Hemmschwelle führt (Fischer, StGB, § 213 Rn. 6 a.E.).

Die Voraussetzungen eines sonst minderschweren Falls (§ 213 Alt. 2 StGB) sind ebenfalls nicht gegeben. Tatsächliche Umstände, die die Anwendung des Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine Provokation oder ein sonstiges nennenswert mitverursachendes Verhalten der Geschädigten, welche regelmäßig Anlass bieten, einen minderschweren Fall in Betracht zu ziehen. Allein eine Äußerung darüber, dass sich beim Angeklagten keine Erektion zeigt, vermag eine relevante Provokation nicht zu begründen. Auch die erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt gibt vorliegend weder für sich alleine noch in Zusammenschau mit den sonstigen Umständen der Tat einen Anlass zur Annahme eines minderschweren Falles. Auch der im Sinne des § 21 erheblich vermindert schuldfähige Täter ist für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass - nach dem Maß der geminderten Schuld - Raum für strafschärfende Erwägungen bleibt (BGH NStZ-RR 2013, 272 [BGH 13.02.2013 - 4 StR 557/12] [273]). Eine Gesamtschau aller festgestellten Tatumstände führt vorliegend dazu, dass der Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 zunächst grundsätzlich angemessen erscheint.

3.

Eine Strafmilderung war jedoch gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Hierzu hat der Sachverständige, Prof. Dr. T., dessen ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachten die Kammer sich insoweit anschließt, ausgeführt, dass aufgrund der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten eine krankhafte seelische Störung in Form einer akuten Alkoholintoxikation mit einhergehender erheblicher verminderter Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann.

Bei der Feststellung des Grades der Alkoholbeeinflussung zum Tatzeitpunkt waren der Sachverständige ebenso wie die Kammer mangels durchgeführter Blutentnahme beim Angeklagten angewiesen auf das Ergebnis eines Atemalkoholtests, welcher um 15:05 Uhr im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung durchgeführt worden war und eine AAK von 0,1 g‰ ergeben hatte, sowie auf die Trinkmengenangaben des Angeklagten und verschiedener Zeugen. Aufgrund der geringen Verlässlichkeit der Atemalkoholbestimmung sowie des langen Zeitraums von rund 12 Stunden zwischen der Bestimmung und dem frühest möglichen Tatzeitpunkt (2:30 Uhr), ermöglicht die ermittelte AAK keinen hinreichend sicheren Schluss auf die Alkoholisierung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt. Diese war daher anhand der Trinkmengenangaben unter Verwendung der sogenannten Widmark-Formel zu ermitteln. Dabei hat die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ein Körpergewicht von 55kg und eine stündlichen Abbauwert von 0,2 g‰ angenommen. Mit diesen Parametern ergibt sich aus den vom Angeklagten dem Sachverständigen im Rahmen der Exploration gegenüber angegebenen Trinkmengen (ab 22:30 Uhr ein Bier, 5-8 großzügig gemischte Whisky/Cola, 2 doppelte Wodka und 4-10 "feurige Mexikaner") eine Blutalkoholkonzentration von knapp über 3 g‰ zum frühest möglichen Tatzeitpunkt gegen 2:30 Uhr.

Neben der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration, welche nicht zuletzt angesichts der ungesicherten Mengenangaben mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist, stützte der Sachverständige seine Auffassung maßgeblich auf die Bekundungen der Zeugen, die den Angeklagten in den Stunden vor der Tat gesehen und ihre Wahrnehmungen bezüglich dessen Alkoholisierung bekundet hatten:

So gab der Zeuge K. an, der Angeklagte sei, als er - der Zeuge - nach Hause aufgebrochen sei, durch den Alkohol "gut drauf" und "lustig" gewesen. Dem Zeugen B. habe er am Folgetag berichtet, der Angeklagte sei "mal wieder unerträglich" gewesen, was der Zeuge B. bestätigte. Der Zeuge E. bekundete, der Angeklagte sei, als sie die Bar verließen, um in die Diskothek herüberzugehen, "ziemlich voll" gewesen und hätte nicht mehr richtig gehen können. Später in der Diskothek habe er den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte "voll" sei und nichts mehr weiter trinken könne. Ein weiteres Bier habe er abgelehnt. Die Zeugin R. beschrieb den Angeklagten in der "H. D." als nicht sonderlich betrunken. Sie machte dies daran fest, dass sie sich mit ihm noch habe normal unterhalten können. Sein Verhalten beschrieb sie allerdings als distanzlos. Die Zeugin G. hingegen beschrieb den Angeklagten als angetrunken, aber nicht völlig betrunken und machte dies vor allem an der Art fest, wie dieser die Zeugin R. angesprochen habe. Die Zeugin K. gab an, der Angeklagte sei schon in der "H. D." gut betrunken gewesen. Er habe sich komisch verhalten und viel geredet. An seiner Art zu reden habe sie bemerkt, dass er alkoholisiert gewesen sei. Dem Zeugen M. d. P. war aufgefallen, dass der Angeklagte in der Diskothek zwar noch habe stehen können. Er habe aber Schwierigkeiten gehabt, geradeaus zu gehen. Auch die Zeugin R. beschrieb den Angeklagten in der Diskothek als ziemlich betrunken. Er habe sie dort ziemlich plump angemacht. Zuletzt schilderte der Zeuge T., der Angeklagte sei bereits bei seiner Ankunft in der Diskothek angetrunken gewesen, habe leicht getorkelt und gelallt. Beim Verlassen sei er dann stark alkoholisiert gewesen, habe aber - wenn auch schwankend - noch alleine gehen können.

Auch wenn die Zeugenaussagen in ihren Bewertungen des Alkoholisierungsgrades und auch in den tatsächlichen Beobachtungen bzgl. Aussprache, Gangsicherheit etc. durchaus auseinandergehen, ist festzustellen, dass im Kern der Angeklagte von allen als deutlich alkoholbeeinflusst beschrieben wird. Die Bewertung des Grades und auch die Wahrnehmung entsprechender Anzeichen mögen dabei bei den verschiedenen Zeugen geprägt sein durch ihre Erfahrungen und ihren eigenen Alkoholisierungsgrad zum Zeitpunkt der Wahrnehmung. Dies erschüttert jedoch die Aussagekraft und Glaubhaftigkeit der Angaben im Kern nicht, in dem alle Zeugen - selbst die Zeugin R. - übereinstimmend von einer deutlichen Beeinflussung gesprochen haben. Die Mehrzahl der Zeugen hat dabei sogar erhebliche Ausfallerscheinungen, insbesondere eine veränderte Aussprache und eingeschränkte Gangsicherheit beschrieben. Aufgrund dieser Angaben gelangt die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu dem Schluss, dass beim Angeklagten ein Grad der Beeinflussung vorlag, welcher denjenigen einer krankhaften seelischen Störung in Form einer akuten Alkoholintoxikation erreicht haben könnte. Dies ließ sich jedenfalls anhand der vorliegenden Aussagen nicht ausschließen. Ebenso ließ sich nach Auffassung des Sachverständigen, welche von der Kammer geteilt wird, nicht ausschließen, dass der Angeklagte hierdurch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war.

Umstände, welche ausnahmsweise dazu führen könnten, dass die Strafe trotz der alkoholbedingten erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht zu mildern wäre, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ließ sich nicht feststellen, dass dem Angeklagten bewusst war, dass er unter Alkoholeinfluss zu Gewalttaten neigt. Im Gegenteil war festzustellen, dass der Angeklagte, der sich - gerade während seines Aufenthaltes auf der Insel J. - häufig dem exzessiven Alkoholgenuss hingab, dort bis zum hier gegenständlichen Geschehen gerade nicht als gewalttätig oder aggressiv aufgefallen war. An dieser Bewertung vermögen auch die in der Hauptverhandlung festgestellten Vorfälle mit den Zeuginnen S. und R. nichts zu ändern. Gegenüber der Zeugen S. handelte es sich lediglich um ein Schubsen und einen Stoß mit der Hand im Bereich der Schulter oder des Halses, der keine Verletzungsfolgen hatte. Hinsichtlich des Schlages in das Gesicht und den Griff in die Haare der Zeugen R. im November 2011 ist das seinerzeitige Ermittlungsverfahren eingestellt und die Zeugin R. auf den Privatklageweg verwiesen worden. Nach den im hiesigen Verfahren getroffenen Feststellungen der Kammer erfüllte die Tätlichkeit des Angeklagten allenfalls den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung. Der Vorfall lag zudem über 1 1/2 Jahre zurück. Zwischenzeitlich gab es keine neuen Erkenntnisse. Im Hinblick auf diese Umstände vermag die Kammer aus diesem Ereignis nicht darauf zu schließen, dass dem Angeklagten bewusst war, unter Alkoholeinfluss überhaupt zu Straftaten zu neigen, insbesondere nicht zu solch schwerwiegenden wie der hier vorliegenden.

Zudem wäre dem Angeklagten seine Alkoholisierung auch nicht vorwerfbar, da bei ihm ausweislich des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. T., dem sich die Kammer insoweit anschließt, eine Alkoholabhängigkeit mit Krankheitswert vorliegt. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte seinen Konsum im erforderlichen Maße steuern konnte.

Eine vollständige Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt im Sinne des § 20 StGB vermochte die Kammer jedoch auszuschließen. Zu einer entsprechenden Prüfung bot dessen Grad der Alkoholisierung zwar Anlass, die je nach zu Grunde gelegter Trinkmenge möglicherweise bei über 3,0 g ‰ anzusetzen ist. Im Ergebnis konnte die sachverständig beratene Kammer aber außer dem Maß der Alkoholisierung keinerlei Anhaltspunkte feststellen, die auf eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit hinweisen. Diesbezüglich war insbesondere festzustellen, dass sämtliche Zeugen, die den Angeklagten im Laufe des Abends vor der Tatbegehung gesehen hatten, diesen zwar als alkoholisiert beschrieben, jedoch übereinstimmend angaben, keine gravierenden Ausfallerscheinungen bemerkt zu haben. So bekundete keiner der Zeugen, dass das der Angeklagte nicht mehr eigenständig habe gehen oder sich nicht mehr habe ausdrücken können. Es wurde vielmehr berichtet, er habe noch mit der Geschädigten getanzt und sich mit ihr unterhalten. Der Zeuge T. hat bekundet, der Angeklagte und die Geschädigte seien Hand in Hand in Richtung des Strandes gegangen.

Zum Nachtatverhalten konnte anhand der insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie der aufgefundenen Spuren festgestellt werden, dass dieser, als ihm bewusst wurde, dass die Geschädigte tot ist, den Leichnam entkleidet hat. Dies erfolgte aus Sicht des Angeklagten, um eventuell an der Kleidung anhaftende Spuren zu beseitigen. Die Kleidung sowie die von der Geschädigten mit sich geführte Handtaschen nahm er zunächst an sich und versteckte sie überwiegend im Bereich des Dünensaums im Sand. Auch den Leichnam selbst bedeckte der Angeklagte mit Sand.

Auch wenn diese Versuche der Spurenbeseitigung - insbesondere das bloße Bedecken des Leichnams mit Sand an einem tagsüber belebten Badestrand - recht hilflos erscheinen, so ist festzustellen, dass der Angeklagte die ihm zu diesem Zeitpunkt einzig möglichen Maßnahmen ergriff. Angesichts seiner Alkoholisierung und der Konstitution der Geschädigten, die größer und schwerer war als der Angeklagte, dürfte es diesem kaum möglich gewesen sein, ihren Körper an einen anderen Ort zu verbringen. Zudem hielten sich offenbar auch zur Tatzeit in gewissem Umfang andere Personen am Strand auf, so dass der Angeklagte bei einer derart auffälligen Handlung seine Entdeckung hätte befürchten müssen. Auch erfolgte das Bedecken des Leichnams mit Sand immerhin so sorgfältig, dass dem Strandkorbwärter W. bei seinem morgendlichen Kontrollgang durch das Strandkorbfeld nichts auffiel und auch die Zeuginnen G. und E., die den Strandkorb unmittelbar am Auffindeort angemietet hatten, den Leichnam zunächst übersahen. Erst als die Zeugin G. einen Gegenstand, den sie zunächst für eine Muschel hielt, mit einer Schaufel entfernen wollte, entpuppte sich dieser "Gegenstand" als kleiner Teil des Oberarms/Ellenbogens der Geschädigten.

All diese Umstände sprechen dafür, dass dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht nur bewusst war, dass er verbotenes tat, sondern er auch - zumindest in eingeschränktem Maße - in der Lage war, nach dieser Einsicht zu handeln.

4.

Für eine weitere Milderung des Strafrahmens gemäß § 46a StGB sah die Kammer vorliegend keinen Anlass. Zwar hat der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung hinsichtlich des im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruchs der Erbengemeinschaft nach der Geschädigten einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 10.000 Euro anerkannt. Einen friedensstiftenden Ausgleich oder auch nur das ernsthafte Bemühen des Angeklagten um einen solchen, vermochte die Kammer hierin jedoch nicht zu sehen. Zwar verkennt sie nicht, dass sich ein solcher durchaus auch dann erreichen lässt, wenn Verhandlungen ausschließlich über die Prozessbevollmächtigten erfolgen. Vorliegend kam es jedoch überhaupt nicht zu Verhandlungen im Sinne eines Austausches zwischen den Prozessbeteiligten. Der anerkannte Betrag blieb weit hinter dem geltend gemachten Betrag von 250.000 Euro zurück und hielt sich am unteren Ende dessen, was die Kammer im Rahmen eines Hinweises als angemessene Größenordnung eines Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung der in anderen Verfahren zuerkannten Beträge benannt hatte. Da es im Übrigen bei der Erklärung des Anerkenntnisses blieb und eine tatsächliche Zahlung und damit wenigstens teilweise Erfüllung der Forderungen der Adhäsionskläger nicht erfolgte, ist insgesamt ein strafmildernd zu berücksichtigender Ausgleich nicht zu erkennen.

5.

Dementsprechend hat die Kammer den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB lediglich nach § 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert auf einen solchen von 2 Jahren bis 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigten, dass er ein frühes und umfassendes Geständnis abgelegt hat. Dieses Geständnis war auch ersichtlich von Reue getragen, auch wenn sich diese mit Selbstmitleid mischte. Weiterhin zu Gunsten des Angeklagten musste sich auswirken, dass es sich um eine Spontantat in alkoholbedingt enthemmten Zustand handelte, welche weder vorbereitet noch in irgendeiner Weise abgesichert erfolgte. Die Tatbegehung fand mehr oder weniger öffentlich an einem Strand statt, an dem auch zur Nachtzeit durch die nahegelegene Diskothek jederzeit mit Passanten zu rechnen war. Zudem war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er über keine Voreintragungen im Bundeszentralregister verfügt. Zu seinen Lasten hingegen musste sich der nichtige Anlass für die Tatbegehung auswirken. Es ist dem Angeklagten insoweit vorzuwerfen, dass er sich aus einer Situation des zunächst verbal geführten Streits mit einer ihm kaum bekannten Person nicht schlicht entfernt hat, sondern zu massiver Gewalt griff. Darüber hinaus waren insbesondere auch die besonderen Umstände der Tat, namentlich die von der Geschädigten bewusst erlebte Todesangst beim Schlucken und Einatmen des Sandes, strafschärfend zu berücksichtigen.

Ausgehend von den zuvor angegebenen Strafrahmen und aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer letztlich eine Freiheitsstrafe von

sieben Jahren und neun Monaten

für tat- und schuldangemessen.

VI.

Neben dem Ausspruch der Freiheitsstrafe sah die Kammer die Voraussetzungen der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 64 StGB als nicht gegeben an.

Zwar boten die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T., der beim Angeklagten eine krankhafte Alkoholabhängigkeit diagnostizierte, sowie der Umstand, dass die hier abzuurteilende Tat unter erheblichem Alkoholeinfluss geschah, Anlass zur Prüfung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Es fehlt jedoch an der für eine entsprechende Anordnung erforderlichen Erwartung, dass der Angeklagte auch in Zukunft unter dem Einfluss von Alkohol erhebliche Straftaten begehen wird.

Der Sachverständige Prof. Dr. T. hat in seinem mündlich erstatteten Gutachten ausgeführt, dass der Angeklagte bei Anwendung der in der Psychiatrie anerkannten Prognoseinstrumente einer Personengruppe mit geringem Rückfallrisiko zuzuordnen sei. Auf kritische Nachfragen der Kammer führte der Sachverständige hierzu insbesondere aus, dass die hierzu über den Angeklagten erhobenen Daten auch in der hier vorliegenden Situation aussagekräftig seien, obgleich betreffende Fragebögen in nüchternem Zustand ausgefüllt werden und sich beim Angeklagten unter dem Einfluss von Alkohol regelmäßig eine deutliche Wesensveränderung einstellt. Dies liege daran, dass auf die Prognoseentscheidung zahlreiche Kriterien Einfluss hätten, die unabhängig vom konkreten Verhalten des Angeklagten zu berücksichtigen seien (z.B. Vordelinquenz, Bildungsgrad, soziales Umfeld). Das Ergebnis der statistischen Instrumente stehe nach den Ausführungen des Sachverständigen zudem in Einklang mit den bisherigen Vorerkenntnissen des Angeklagten. Insoweit hätten sich in der Hauptverhandlung lediglich zwei Begebenheiten feststellen lassen. Zum einen habe der Angeklagte die Zeugin S., seine damalige Freundin, im Sommer 2010 oder 2011 im alkoholisierten Zustand geschubst und diese dabei mit der Hand im Bereich der Schulter oder des Halses angefasst. Zum anderen habe er die Zeugin R. im November 2011 wiederum im alkoholisierten Zustand geschlagen und an den Haaren gerissen. Weitere Erkenntnisse zu Gewalttätigkeiten jedweder Art unter Alkoholeinfluss fehlten, obwohl der Angeklagte bereits in I. und erst recht nach der Ankunft auf der Insel J. regelmäßig "feiern" gegangen sei und dabei auch erhebliche Mengen Alkohol konsumiert habe. Dies lasse erkennen, dass er tatsächlich auch im alkoholisierten Zustand nicht zu Gewalttätigkeiten neige, so dass auch angesichts seines krankhaften Konsumverhaltens bezüglich Alkohols weitere Straftaten nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten seien. Diesen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen, die im Rahmen einer ausführlichen und kritischen Erörterung mit der Kammer und den Verfahrensbeteiligten gemacht wurden, schließt sich die Kammer nach eigener sorgfältiger Prüfung an.

VII.

Hinsichtlich des Antrages der Adhäsionskläger B. und Dr. E.-A. W. auf Zahlung eines ererbten Schmerzensgeldes für die von der Geschädigten A. W. erlittene Schmerzen bis zum Eintritt des Todes war der Angeklagte zur Zahlung in Höhe von 10.000 Euro entsprechend seinem Anerkenntnis zu verurteilen. Darüber hinausgehend war der Angeklagte zu Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrages in Höhe von 5.000 Euro, mithin insgesamt zu einem Betrag von 15.000 Euro zu verurteilen. Der Anspruch der Adhäsionskläger ergibt sich insofern aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 i.V.m. 1922 Abs. 1 BGB.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer berücksichtigt, dass die Geschädigte nach den getroffenen Feststellungen noch bei Bewusstsein erhebliche Mengen an Sand geschluckt und eingeatmet hat. Angesichts dessen geht die Kammer davon aus, dass die Geschädigte Atemnot und Todesangst bewusst wahrgenommen und erlitten hat. Hinsichtlich der Dauer der von der Geschädigten erlittenen Qualen ist die Kammer allerdings zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass sich das Tatgeschehen innerhalb von Minuten abgespielt hat und zwischen den ersten Tätlichkeiten (Schlägen) und der eigentlichen Tötungshandlung nicht viel Zeit vergangen ist.

Bei der Entscheidung über die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes verkennt die Kammer nicht, dass das Oberlandesgericht B. in einem Beschluss vom 16.03.2012 (Az. 3 U 6/12) ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro auch bei baldigem Todeseintritt unter Berücksichtigung erheblicher Verletzungen, Schmerzen und dem bewussten Erleben von Todesangst sowie des Verschuldensgrades des Täters für angemessen erachtet hat. Ein Schmerzensgeld in der genannten Höhe kam vorliegend jedoch nicht in Betracht, da sich der hier festgestellte Sachverhalt erheblich von der dort zugrundeliegenden Fallgestaltung unterschied, in der neben körperlichen Misshandlungen auch ein erheblicher und für den Täter erkennbar besonders erniedrigender sexueller Missbrauch des Opfers stattgefunden hatte, der Täter mithin das Opfer vor Eintritt der Bewusstlosigkeit bewusst gequält hatte. Derartiges Tatgeschehen konnte vorliegend von der Kammer nicht festgestellt werden.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat sich die Kammer daher an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.06.2013, Az. 1 StR 86/13), durch welche dem Opfer eines versuchten Totschlags, welches durch Schläge mit einem Gegenstand schwerste Verletzungen erlitt und eine Tötung durch die Handlungen der Täter für möglich hielt, ein Schmerzensgeldbetrag von 10.000 Euro zugesprochen wurde, sowie einer Entscheidung des Landgerichts A. (Urteil vom 07.11.2012, 13 KLs 5/12) orientiert, durch welche ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro für die Schäden eines nach körperlichen Misshandlungen verstorbenen Kindes zugesprochen worden war. Angesichts dessen erschien im vorliegenden Fall ein Betrag von 15.000 Euro als Kompensation für die von der Geschädigten bis zum Eintritt des Todes erlittenen Schmerzen und Ängste angemessen.

Von einer Entscheidung über die weitergehenden Anträge der Adhäsionskläger B., Dr. E.-A. und M. W. auf Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz sowie eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes für erlittene eigene Verletzungen war gemäß § 406 Abs. 1 StPO abzusehen, da dieser nach dem Vorbringen der Adhäsionskläger und den getroffenen tatsächlichen Feststellungen unbegründet im Sinne der genannten Vorschrift war. Hierzu genügt bereits, dass die Möglichkeit einer Unbegründetheit des Antrags nicht ohne größere Schwierigkeiten auszuschließen ist, das Bestehen des Anspruchs also nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann (Meyer-Goßner, StPO, § 406 Rn.11 a.E.).

Dies ist vorliegend der Fall. Anspruchsvoraussetzung für die mit den Adhäsionsanträgen geltend gemachten Forderungen wäre jeweils eine eigene Verletzung der betreffenden Adhäsionskläger durch die Handlungen des Angeklagten. Bereits eine Feststellung der Haftung dem Grunde nach setzt mithin die Feststellung einer Beeinträchtigung der Adhäsionskläger voraus, die den Grad einer Gesundheitsschädigung erreicht. Derart schwerwiegende psychische Beeinträchtigungen sind von den Adhäsionsklägern unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste vorgetragen worden. Der Umfang der psychischen Beeinträchtigungen der Adhäsionskläger wäre jedoch für eine Entscheidung über die Anträge weiter aufzuklären gewesen. So wäre zur hinreichend sicheren Feststellung einer Verletzung der Adhäsionskläger über die eingereichten ärztlichen Atteste hinaus zumindest die behandelnde Ärztin als Zeugin zu vernehmen gewesen (§ 250 StPO). Des Weiteren wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens bereits zu der Frage, ob hier Beeinträchtigungen mit Krankheitswert vorliegen, und damit bereits zum "ob" der Haftung, erforderlich geworden, da die Kammer aus eigener Sachkunde die Feststellungen der Zeugin und ihre Diagnosen nicht hinreichend zu beurteilen vermag.

Eine derartige weitere Beweisaufnahme, die über das zur Aufklärung der Tatsachen für das Strafverfahren weit hinaus ginge, hätte zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens geführt, zumal die Adhäsionsanträge erst gegen Ende der mündlichen Verhandlung gestellt wurden. Der Antrag des Adhäsionsklägers M. W. vom 7.03.2014 wurde dem Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom 11.03.2013 (8. Verhandlungstag) zugestellt. Der Antrag der Adhäsionskläger Dr. E.-A. und B. W. vom 10.03.2013 wurde dem Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom 13.03.2013 (9. Verhandlungstag) zugestellt und im Hauptverhandlungstermin vom 20.03.2013 (10. Verhandlungstag) geändert. Auch im Hinblick auf den gerade in Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz hatte daher eine weitere Beweisaufnahme zu den Anspruchsvoraussetzungen zu unterbleiben. Da schon die haftungsbegründenden Anspruchsvoraussetzungen vorliegend nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden konnten, kam selbst eine Entscheidung über die Anträge dem Grunde nach nicht in Betracht.

VIII.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus §§ 465, 472, 472a StPO.

Bei der Aufteilung der Kosten des Adhäsionsverfahrens war zu berücksichtigen, das in diesem Verfahren lediglich über den Antrag der Nebenkläger B. und Dr. E. -A. W. bezüglich des durch Erbfolge erworbenen Schmerzensgeldanspruchs der Geschädigten A. W. (Antrag zu 1.) entschieden und im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wurde.

Soweit der Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Adhäsionskläger B. und Dr. E. -A. W. verurteilt wurde, waren ihm gemäß § 472a Abs. 1 die gerichtlichen Auslagen sowie die besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der genannten Nebenkläger aufzuerlegen, wobei sich die ausgeurteilte Quote (1/20) aus dem Verhältnis des zugesprochenen Schmerzensgeldbetrages zum Gesamtstreitwert des Adhäsionsverfahrens ergibt.

Im Übrigen war über die Kosten des Adhäsionsverfahrens gemäß § 472a Abs. 2 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Der Wert des geltend gemachten Anspruchs war vom Adhäsionsklägervertreter hinsichtlich des ererbten Schmerzensgeldanspruchs mit 250.000 Euro angegeben. In dieser Größenordnung wurde seitens der Adhäsionskläger in der Antragsbegründung ein Schmerzensgeld für angemessen erachtet. Diesbezüglich wurde auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts B. (Beschluss vom 30.09.3010, Az. 12 W 28/10) Bezug genommen, durch welche ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 35.000 Euro bei vorsätzlichen erheblichen Misshandlungen in Form von lebensbedrohlichen Verletzungen und Knochenbrüchen als angemessen erachtet wurde, sowie die Entscheidung des Oberlandesgerichts H. (Urteil vom 20.03.2000, Az. 6 U 184/99) welche im Fall bewusst erlebter Todesangst eines Unfallopfers ein Schmerzensgeld von 30.000 DM als angemessen ansah. In der mündlichen Erörterung des Antrages wurde ergänzend auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts B. (Beschluss vom 16.03.2012, Az. 3 U 6/12) Bezug genommen, welche ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro auch bei baldigem Todeseintritt unter Berücksichtigung erheblicher Verletzungen, Schmerzen und dem bewussten Erleben von Todesangst für angemessen erachtete. In diesem Zusammenhang hat die Kammer in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass der genannten Entscheidung ein Tatgeschehen zu Grunde gelegen hatte, bei welchem neben körperlichen Misshandlungen auch ein erheblicher und für den Täter erkennbare besonders erniedrigender sexueller Missbrauch des Opfers stattgefunden hatte, was den Fall mit dem hier festgestellten Sachverhalt nur bedingt vergleichbar erscheinen lässt. Die Kammer hatte weiterhin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts A. (Urteil vom 07.11.2012, 13 KLs 5/12), durch welche ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro für die Schäden eines nach körperlichen Misshandlungen verstorbenen Kindes zugesprochen worden war, darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld im Bereich von 10.000 bis 20.000 Euro angemessen sein dürfte. Ungeachtet dieses Hinweises haben die Adhäsionskläger der Antrag mit den zugrunde liegenden Ausführungen zur ihrer Auffassung nach angemessenen Höhe in der Hauptverhandlung gestellt.

Bezüglich des Antrags zu 1. der Adhäsionskläger B. und Dr. E. -A. W., über den in diesem Verfahren entschieden wurde, erachtete es die Kammer für angemessen, die besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger sowie die im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten den Adhäsionsklägern aufzuerlegen, soweit sie mit Ihrem Begehren nicht durchgedrungen sind. Dabei hat die Kammer neben den bereits getätigten Ausführungen insbesondere berücksichtigt, dass die Adhäsionskläger sowohl in ihrer Rolle als Nebenkläger als auch im Adhäsionsverfahren anwaltlich beraten und vertreten waren, so dass ihnen eine sorgfältige Prüfung der Erfolgsaussichten ihres Antrags auch gerade nach Erteilung des entsprechenden gerichtlichen Hinweises möglich war. Es entsprach daher der Billigkeit, ihnen die auf den über die zugesprochenen 15.000 Euro hinausgehenden Antrag entfallenden Kosten aufzuerlegen. Hinsichtlich der Gerichtskosten erschien eine Auferlegung gleichermaßen nicht unangemessen. Gleichwohl entsprach es nach Auffassung der Kammer der Billigkeit die gerichtlichen Auslagen für einen weiteren Teilbetrag der Schmerzensgeldforderung bis insgesamt 50.000 Euro der Staatskasse aufzuerlegen. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass das Adhäsionsverfahren einer Erleichterung der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen der Geschädigten von Straftaten dienen soll. Eine solche Erleichterung stellt auch eine Beschränkung des Kostenrisikos durch die dem Zivilprozess fremde Möglichkeit dar, von der Erhebung der gerichtlichen Auslagen abzusehen. Dies erscheint vorliegend jedenfalls insoweit billig, als angesichts der in der Hauptverhandlung erörterten obergerichtlichen Entscheidungen ein maximal mögliches Schmerzensgeld von 50.000 Euro noch vertretbar erscheinen konnte, auch wenn selbst dies nach dem Hinweis der Kammer nicht realistisch war. Insofern erscheint es jedoch verständlich und vom Zweck des Adhäsionsverfahrens gedeckt, dass die Adhäsionskläger auch hohe Schmerzensgeldforderungen stellen. Für eine Berechtigung zur Geltendmachung eines weitergehenden Anspruchs ergab sich jedoch bereits nach der eigenen Antragsbegründung der Adhäsionskläger ebenso wie nach den Erörterungen in der Hauptverhandlung und dem entsprechenden gerichtlichen Hinweis keinerlei Anhaltspunkt, so dass die Rechtsverfolgung insoweit mutwillig erscheint. Es entsprach daher nicht der Billigkeit, die Adhäsionskläger auch von den auf diesen weitergehenden Antrag entfallenden gerichtlichen Auslagen freizustellen.

Hinsichtlich der übrigen Anträge der Adhäsionskläger B. und Dr. E. -A. W. (Anträge zu 3. Bis 10.) sowie der Anträge des Adhäsionsklägers M. W., bezüglich derer die Kammer von einer Entscheidung abgesehen hat, erachtete es die Kammer als angemessen, den Adhäsionsklägern ihre besonderen Kosten und notwendigen Auslagen sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Die gerichtlichen Kosten hat die Kammer insoweit gemäß § 472a Abs. 2 Satz 2 StPO der Staatskasse auferlegt, da eine Erhebung unbillig erschien.

Die ausgeurteilten Kostenquoten ergeben sich aus dem Verhältnis der Streitwerte der gestellten Anträge.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 1, 709 ZPO i.V.m. § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO.