Landgericht Aurich
Beschl. v. 22.01.2013, Az.: 12 Qs 9/13

Möglichkeit der Anfechtung mit einer Beschwerde im Bußgeldverfahren bzgl. Verweigerung der Beiziehung der Verfahrensakte der Bußgeldstelle wegen § 305 S. 1 StPO

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
22.01.2013
Aktenzeichen
12 Qs 9/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 32546
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGAURIC:2013:0122.12QS9.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Aurich - 11.12.2012 - AZ: 5a OWi 27/12

Amtlicher Leitsatz

Der Betroffene kann im Bußgeldverfahren die Verweigerung der Beiziehung der Verfahrensakte der Bußgeldstelle wegen § 305 Satz 1 StPO nicht mit der Beschwerde anfechten.

In der Bußgeldsache
gegen
Verteidiger:
Unterbevollmächtigte:
hat die Kammer für Bußgeldsachen durch die unterzeichneten Richter
am 22.01.2013
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 11.12.2012 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.01.2013 (Aktenzeichen 5a OWi 27/12), die Verfahrensakte der Bußgeldstelle Hannover nicht beizuziehen, wird auf Kosten des Betroffenen (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist bereits unzulässig.

2

Denn der Betroffene begehrt nicht die Akteneinsicht selbst, deren Verweigerung durch das erkennende Gericht mit der Beschwerde angreifbar gewesen wäre, sondern lediglich die Beiziehung der Verfahrensakte der Bußgeldstelle Hannover seitens des Gerichts. Insofern geht es dem Betroffenen in der Sache um Umfang und Gegenstand der Beweisaufnahme bzw. um die Vorbereitung der Hauptverhandlung; dahingehende, der Urteilsfindung vorausgehende Entscheidungen des erkennenden Gerichts unterliegen jedoch gem. § 305 S. 1 StPO nicht der Beschwerde (vgl. Hunsmann, in: Burhoff/Kotz, Rechtsmittelhandbuch, Teil B Rz. 113 m.w.N.). Sofern der Betroffene in diesem Kontext eine Begründung der Ausgangsinstanz zur unterlassenen Aktenbeiziehung vermisst, ergibt sich diese jedenfalls aus dem mit dem angefochtenen Beschluss inhaltlich zusammenhängenden Beschluss vom 17.01.2013, mit dem der Terminverlegungsantrag abgelehnt wurde.

3

Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde mit der sich aus § 46 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.