Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.08.2009, Az.: 32 Ss 121/09
Formwidrigkeit einer Revisionsbegründung infolge eine Verantwortlichkeit des Verteidigers einschränkender Zusätze
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 25.08.2009
- Aktenzeichen
- 32 Ss 121/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 24564
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2009:0825.32SS121.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
- § 345 Abs. 1 StPO
- § 345 Abs. 2 StPO
- § 349 Abs. 1 StPO
Amtlicher Leitsatz
Ergeben sich aus der sprachlichen Fassung einer Revisionsbegründung oder aus Zusätzen, wie "auf nachdrücklichen Wunsch des Mandanten" oder "auftragsgemäß" Zweifel (Bedenken) daran, ob der Verteidiger die volle Verantwortung für den Inhalt der Schriftübernimmt, ist die Begründung trotz der Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt unwirksam.
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 15. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover wird als unzulässig verworfen (§§ 349 Abs.1, 473 Abs. 1 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde am 22.02.2008 durch das Amtsgericht Hannover wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 06.05.2009 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, schuldig ist. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner fristgemäß eingelegten Revision. Der vom Verteidiger unterzeichnete Schriftsatz, mit dem er die Revision zugleich eingelegt und begründet hat, lautet: "In vorbezeichneter Strafsache ... wird auf nachdrücklichen Wunsch des Mandanten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 06.05.2009 Revision eingelegt und diese auftragsgemäß umfassend, d. h. mit der Rüge formellen und materiellen Rechts begründet. Eine umfassende Revisionsbegründung bleibt ggf. einem gesonderten Schriftsatz - möglicherweise eines Rechtsanwaltskollegen - vorbehalten."
II.
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, weil sie nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht. Danach muss eine Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen, die er grundsätzlich selbst zu verfassen, zumindest an ihr gestaltend mitzuwirken hat. Es darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt (vgl. BGH 25, 272; NStZ 2004, 166; NStZ-RR 2002, 309; OLG Rostock, Beschluss vom 20.07.2009, 1 Ss 191/09; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 345 StPO, Rn. 16).
Solche Zweifel ergeben sich hier aus der sprachlichen Fassung der Revisionsbegründung. Die Formulierungen, mit denen der Verteidiger die Sach- und Verfahrensrüge ergänzt, nämlich "auf nachdrücklichen Wunsch des Mandanten" und "auftragsgemäß", deuten bereits für sich, insbesondere aber auch in Verbindung mit dem Hinweis auf eine eventuelle weitere Begründung durch einen anderen Rechtsanwalt, darauf hin, dass sich der Verteidiger von der Revisionsbegründung distanziert und lediglich das Begehren seines Mandanten vorträgt, ohne selbst dafür die Verantwortung zuübernehmen. Für eine Distanzierung spricht weiterhin, dass der Verteidiger der Revisionsbegründung keine eigenen Begründungselemente hinzugefügt hat, was zumindest hinsichtlich der Verfahrensrüge zwingend geboten gewesen wäre, um dieser Rüge nicht jede Erfolgsaussicht zu nehmen. Ein nachträglicher ergänzender Vortrag, durch die der in der Begründungsschrift zum Ausdruck gekommene Vorbehalt hätte ausgeräumt werden können, ist nicht erfolgt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Verteidiger vorgelegten Gegenerklärung zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft. Die Gegenerklärung erfolgte erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 345 Abs. 1 StPO. Eine nachträgliche Heilung der fehlenden Verantwortungsübernahme ist nicht möglich (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O.).
Insgesamt bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass der Verteidiger die volle Verantwortung für die Revisionsbegründungübernommen hat. Sie ist daher trotz der Unterzeichnung durch den Verteidiger unwirksam.
III.
Der Senat weist darauf hin, dass das Rechtsmittel auch in der Sache ohne Erfolg geblieben wäre. Das Urteil des Landgerichts lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 349 Abs. 2 StPO).