Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 05.08.2009, Az.: 1 Ws 392/09
Entscheidung über den Antrag eines Untersuchungsgefangenen auf Erteilung einer Telefonerlaubnis in Niedersachsen; Gerichtliche Überprüfung der Verweigerung der Zustimmung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 05.08.2009
- Aktenzeichen
- 1 Ws 392/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 22311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2009:0805.1WS392.09.0A
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 2010, 399-400
Amtlicher Leitsatz
1. Über den Antrag eines Untersuchungsgefangenen auf Erteilung einer Telefonerlaubnis entscheidet gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG nicht das Gericht, sondern die Vollzugsbehörde, welche allerdings vorab die Zustimmung des Gerichts einholen muss.
2. Die Verweigerung der gerichtlichen Zustimmung zur Erteilung einer Telefonerlaubnis ist unmittelbar mit der Beschwerde nach § 168 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG anfechtbar.
3. Bei der Entscheidung über die Zustimmung prüft das Gericht lediglich das Vorliegen einer eventuellen Verdunkelungsgefahr. das Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen prüft die Vollzugsbehörde vor Erteilung der Telefonerlaubnis.
4. Eine einmal erteilte Telefonerlaubnis kann gemäß § 148 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 143 Abs. 2 Satz 3 NJVollzG nur bei nachträglichem Eintreten oder Bekanntwerden von Umständen, die die Ablehnung der Erlaubnis rechtfertigen, ganz oder teilweise widerrufen oder zurückgenommen werden.
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Zustimmung zur Erteilung der vom Beschwerdeführer beantragten Telefonerlaubnis und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Vorsitzenden der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover zurück verwiesen.
Gründe
I.
Der Angeklagte befindet sich seit dem 19. Juni 2007 in Untersuchungshaft, derzeit in der JVA S. Unter dem 19. Februar 2009 erteilte ihm die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Lehrte eine Dauererlaubnis für Telefonate mit seiner Ehefrau und seinem Sohn unter der hierzu benannten Rufnummer. Nachdem mit Inkrafttreten der Änderung des NJVollzG am 1. März 2009 die Zuständigkeit für die Entscheidungen über den Vollzug der Untersuchungshaft wieder auf das für die Haftprüfung zuständige Landgericht Hannover übergegangen war, beantragte der Angeklagte dort unter dem 12. März 2009 erneut die ihm bereits vom Amtsgericht Lehrte erteilte Dauertelefonerlaubnis. Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende der 12. großen Strafkammer mit Beschluss vom 30. März 2009 mit der Begründung ab, dass wie bereits unter Geltung des § 119 Abs. 3 StPO Untersuchungsgefangenen auch gemäß § 148 NJVollzG Telefongespräche nur im Einzelfall gestattet werden könnten, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse hieran bestehe.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 28. Juni 2009. Er macht geltend, dass er bereits vor der Zuständigkeitsänderung eine Dauertelefonerlaubnis besessen habe und dass sich die hierfür maßgeblichen Umstände in der Sache nicht geändert hätten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist gemäß § 168 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG statthaft. Danach ist gegen eine Maßnahme des Gerichts zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzuges der Untersuchungshaft oder ihre Ablehnung oder Unterlassung die Beschwerde zulässig, wenn die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in ihren oder seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Angeklagte ist durch die Ablehnung der Telefonerlaubnis durch den Vorsitzenden der Strafkammer unmittelbar in eigenen Rechten betroffen.
Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG über die Erteilung der Telefonerlaubnis nicht das Gericht, sondern die Vollzugsbehörde abschließend entscheidet und diese lediglich vorab die Zustimmung des Gerichts einholen muss. Denn bei Umdeutung der Entscheidung des Vorsitzenden in eine bloße Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Telefonerlaubnis ist die Beschwerde dennoch statthaft. Zwar sind § 168 Abs. 1 NJVollzG und § 167 Abs. 1 NJVollzG vom Gesetzgeber bewusst an die Regelung des § 109 Abs. 1 StVollzG angepasst worden (vgl. LTDrucks. 15/4325 S. 59. 16/942 S. 8). Die Ablehnung der Zustimmung zur Erteilung einer Telefonerlaubnis durch das Gericht ist jedoch nicht lediglich als reine vorbereitende Verfahrenshandlung ohne eigenen Regelungscharakter anzusehen, die nicht eigenständig, sondern nur inzident zusammen mit der Hauptentscheidung - hier also der Ablehnung der Telefonerlaubnis durch die Vollzugsbehörde - anfechtbar wäre (vgl. dazu Callies/MüllerDietz, StVollzG 11. Aufl. § 109 Rn. 13 m. w. Nachw.). Allerdings ist der Regelungscharakter bei reinen vorbereitenden Verfahrenshandlungen, wie etwa vorbereitenden gerichtlichen Gutachten, grundsätzlich zu verneinen. solche unselbständigen Handlungen sind nicht isoliert, sondern nur zusammen mit der Sachentscheidung anfechtbar (vgl. BVerwGE 34, 248. OLG Stuttgart ZfStrVO 1997, 54). Der Senat hat zu § 109 Abs. 1 StVollzG jedoch bereits entschieden, dass einer vorbereitenden Handlung ausnahmsweise dann ein eigener Regelungscharakter zukommt, wenn dazu einer anderen als der abschließend entscheidenden Stelle die ausschließliche Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und Geltendmachung besonderer Gesichtspunkte übertragen wurde und deren Entscheidung Bindungswirkung für die abschließend entscheidende Stelle hat (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 Ws 502/08 [StrVollz]. ebenso BVerwGE 46, 356. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 35 Rdn. 168 ff.). Dies gilt hier in gleicher Weise.
Die Vollzugsbehörde darf gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG die Telefonerlaubnis nur mit Zustimmung des Gerichts erteilen. Dabei hat der Gesetzgeber eine Aufteilung der von Gericht und Vollzugsbehörde jeweils zu prüfenden Belange im Blick gehabt. Nach den Gesetzesmaterialien prüft das Gericht "das Vorliegen einer eventuellen Verdunkelungsgefahr", während die Vollzugsbehörde "das Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen" prüft (vgl. LTDrucks. 15/3565 S. 190). Die Verweigerung der Zustimmung des Gerichts führt auch zwingend zur Ablehnung der Telefonerlaubnis, hat also Bindungswirkung für die Vollzugsbehörde. Wäre in einem solchen Fall die Verweigerung der Zustimmung nicht eigenständig mit der Beschwerde nach § 168 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG anfechtbar, hätte dies zur Konsequenz, dass der Gefangene die - allein auf der Verweigerung der gerichtlichen Zustimmung beruhende - Ablehnung der Telefonerlaubnis durch die Vollzugsbehörde mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 NJvollzG anfechten müsste, über den gemäß § 167 Abs. 3 NJVollzG wiederum das Gericht nach § 134 a Abs. 1 NJVollzG, das bereits vorher die Zustimmung verweigert hatte, zu entscheiden hätte. Dies wäre mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar.
III.
Die Beschwerde hat auch in der Sache zumindest insoweit vorläufigen Erfolg, als der Ablehnungsbeschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung über die Zustimmung zur Erteilung der Telefonerlaubnis an das Landgericht zurück zu verweisen war.
Die Entscheidung des Landgerichts kann keinen Bestand haben. Sie stützt sich weitgehend auf die Rechtsprechung zu § 119 Abs. 3 StPO und führt dabei auch Belange gemäß § 148 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG an, die nunmehr nur noch der Prüfung durch die Vollzugsbehörde obliegen. Außerdem wird im Hinblick auf die Motive des Gesetzgebers, der mit der Regelung "die Bedeutung des Telefons als Kommunikationsmittel, das in der heutigen Zeit vielfach an die Stelle des Schriftverkehrs getreten ist", berücksichtigen wollte (vgl. LTDrucks 15/3565 S. 190), die strikte Beschränkung der Erteilung von Telefonerlaubnissen auf Einzelfälle bei besonders berechtigtem Interesse (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 119 Rn. 14 m.w.N.) nicht mehr aufrecht zu erhalten sein. Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits im Besitz einer Dauertelefonerlaubnis gleichen Inhalts gewesen war. Der Senat hat bereits entschieden, dass sich die Ablehnung einer Dauerbesuchserlaubnis nach Änderung der Zuständigkeit dann, wenn dem Untersuchungsgefangenen bereits von dem vorher zuständigen Gericht eine Dauerbesuchserlaubnis des nunmehr neu beantragten Inhalts erteilt worden war, in der Sache als Rücknahme bzw. Widerruf einer begünstigenden Maßnahme darstellt, die nur in den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Fällen in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2008 - 1 Ws 510/07). Eine einmal erteilte Besuchserlaubnis kann gemäß § 143 Abs. 2 Satz 3 NJVollzG nur bei nachträglichem Eintreten oder Bekanntwerden von Umständen, die die Ablehnung der Erlaubnis gerechtfertigt hätten, ganz oder teilweise widerrufen oder zurückgenommen werden. Hiernach steht die Rücknahme bzw. der Widerruf bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zudem im Ermessen. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Telefonerlaubnisse. § 148 Abs. 2 Satz 2 NJVollzG erklärt § 143 Abs. 2 Satz 3 NJvollzG für entsprechend anwendbar.
Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Er vermag bereits nicht zu beurteilen, ob das Vorliegen von Verdunkelungsgefahr die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigt. Dem Senat ist lediglich ein Haftkontrollheft vorgelegt worden, in dem sich weder der Haftbefehl noch das - offenbar bereits ergangene und mit der Revision angefochtene - Urteil befinden. Inwieweit die Dauertelefonerlaubnis vorliegend den Zweck der Untersuchungshaft gefährden könnte, entzieht sich daher seiner Beurteilung. Die Sache war deshalb abweichend von der Regel des § 309 Abs. 2 StPO zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Beschwerde - an das Landgericht zurück zu verweisen.