Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.07.2012, Az.: 1 K 94/11

Berücksichtigung von Aufwendungen für Schornsteinsanierung in einer Altenteilerwohnung als Sonderausgaben

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
12.07.2012
Aktenzeichen
1 K 94/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 29831
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2012:0712.1K94.11.0A

Fundstellen

  • DStR 2013, 8
  • DStRE 2013, 391-392
  • EFG 2012, 2204-2205
  • ErbStB 2012, 352
  • ZEV 2013, 8
  • ZEV 2013, 412

Amtlicher Leitsatz

Aufwendungen für die Schornsteinsanierung in einer Altenteilerwohnung als dauernde Last

Tatbestand

1

Streitig ist, ob Aufwendungen in Höhe von ... EUR für eine Schornsteinsanierung als dauernde Last abgezogen werden können.

2

Der Kläger und seine ... verstorbene Ehefrau erzielten im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Kläger ist alleiniger Erbe seiner Ehefrau. Den landwirtschaftlichen Betrieb hatte die Ehefrau mit notariellem Übergabevertrag aus dem Jahr 1997 von ihrem Vater gegen Gewährung lebenslänglicher Altenteilerleistungen für sich und seine Ehefrau übernommen. In dem Vertrag ist u.a. vereinbart:

3

"§ 2

4

Dafür gewährt der Übernehmer dem Übergeber und seiner Ehefrau als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB, folgendes lebenslängliches Altenteil...:

1.

5

Ein Wohnrecht gemäß § 1093 BGB, bestehend aus allen Wohnräumen des Hauses X-Straße Nr. ... in Y...

2.

6

Die von den Altenteilern bewohnte Wohnung und ihr Zubehör (Heizungsanlage, Beleuchtungsanlage usw.) ist von dem Übernehmer kostenlos in einem guten Zustand zu erhalten. Feuerung und Wasser sind kostenlos, gebrauchsfertig, gegebenenfalls auch als warmes Wasser, in ausreichendem Umfang an die Stelle des Verbrauchs zu liefern.

7

Der Übernehmer hat für die Beheizung der Räume zu sorgen. Die Entnahme elektrischer Energien ist den Altenteilern kostenlos zu gestatten. Müllabfuhr-, Schmutzwasser-, Straßenreinigungs- und Schornsteinfegergebühren trägt der Übernehmer.

8

Rundfunk-, Fernseh- und Fernsprechgebühren tragen die Altenteiler selbst. ..."

9

Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen machte der Kläger Altenteilleistungen in Höhe von insgesamt ... EUR als dauernde Last geltend, hierin enthalten waren u.a. Kosten für den Abbruch und die Errichtung eines neuen Schornsteins in dem von den Altenteilern bewohnten Haus X-Straße in Y in Höhe von ... EUR.

10

Im Einkommensteuerbescheid 2008 berücksichtigte der Beklagte die Kosten für die Schornsteinsanierung sowie Kosten für die Erneuerung zweier Heizkörper in dem Haus der Altenteiler nicht als Sonderausgaben. Er führte aus, die Übernahme dieser Kosten sei auch nicht im Übergabevertrag gesondert vereinbart. Größere Erhaltungsaufwendungen müsse der Nutzungsverpflichtete (Eigentümer) nach der gesetzlichen Lastenteilung (§ 1093 in Verbindung mit § 1041 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) ohnehin alleine tragen. Weiter dienten diese erheblichen Aufwendungen auch der Modernisierung des Wohnhauses.

11

Gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2008 legte der Kläger Einspruch ein. Nach dem Übergabevertrag bestehe die Verpflichtung eine Wohnung nebst Zubehör wie Heizungsanlage, Beleuchtungsanlage etc. kostenlos und in einem guten Zustand zu überlassen. Er habe als Übernehmer u.a. auch für die Beheizung der Wohnräume zu sorgen. Deshalb sei es notwendig gewesen den alten, lediglich aufgemauerten Schornstein durch einen neuen zu ersetzen, da der Alte nach Bescheinigung des Schornsteinfegermeisters nicht mehr den sicherheitstechnischen Anforderungen genügt habe. Der Kläger reichte eine Bescheinigung vom 12. Februar 2011 ein, in der der Bezirksschornsteinfegermeisters U erläutert dass, eine Schornsteinsanierung dringend erforderlich gewesen sei. Wegen des genauen Inhalts der Bescheinigung wird Bezug genommen auf Bl. 29 der Klageakte.

12

Im Einspruchsbescheid vom 31. März 2011 berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen für die Erneuerung der Heizkörper als Sonderausgaben, eine Anerkennung der Schornsteinsanierung lehnte er aber weiterhin ab. Der komplette Abriss des alten sowie Aufbau eines neuen Schornsteins sei eine außergewöhnliche Instandhaltungsmaßnahme, die über die Erhaltung des im Zeitpunkt der Übergabe vertragsmäßigen Zustandes hinausgehe und deshalb nicht den Charakter einer Versorgungsleistung habe. Die Schornsteinsanierung habe der Kläger überwiegend im eigenen Interesse an der Werterhaltung und Werterhöhung des Eigentums vorgenommen.

13

Im Klageverfahren hält der Kläger an seiner Auffassung fest, die durchgeführte Schornsteinsanierung erfülle die Voraussetzungen einer dauernden Last.

14

Aufgrund § 2 Nr. 2 des Übergabevertrages sei er zivilrechtlich verpflichtet gewesen, die explizit im Vertrag erwähnte Heizungsanlage, zu der ein Schornstein unzweifelhaft gehöre, in einem guten Zustand zu erhalten. Ohne die Heizungsanlage wäre er auch nicht in der Lage gewesen, warmes Wasser an die Altenteiler zu liefern und für die Beheizung der Räume zu sorgen. Um diese Anforderungen zu erfüllen sei es notwendig gewesen den Schornstein zu erneuern.

15

Der Kläger beantragt,

16

den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 17. Dezember 2009 in der Fassung vom 8. Februar 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2011 dahingehend zu ändern, dass weitere Aufwendungen in Höhe von ... EUR als dauernde Last anerkannt werden.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

In Ergänzung des Einspruchsbescheides führt er aus, zwar sei der Kläger hinsichtlich der Schornsteinerneuerung seiner bürgerlich-rechtlich wirksamen Verpflichtung zur Instandhaltung seines Privatvermögens nachgekommen, zur Erneuerung von Gebäudeteilen wie eines Schornsteins sei er aufgrund des Übertragungsvertrages jedoch nicht klar und eindeutig verpflichtet gewesen.

20

In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Kläger, die Mängel am Schornstein seien aufgrund von "brennigem" Geruch aufgefallen. Der daraufhin kontaktierte Bezirksschornsteinfeger habe erklärt, dass eine Geruchsbeseitigung nur durch Erneuerung des Schornsteins sichergestellt werden könne. Eine Modernisierung der Heizungstechnik, wie Austausch des Brenners o.ä. sei nicht erfolgt.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist begründet.

I.

22

Der Beklagte hat unzutreffend die Aufwendungen für die Schornsteinsanierung nicht als Sonderausgaben berücksichtigt.

23

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) werden auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, als Sonderausgaben behandelt, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

24

Aufwendungen auf ein übernommenes Grundstück sind in Abgrenzung zum offenkundigen eigenen Interesse des Eigentümers an werterhaltenden und werterhöhenden Modernisierungsmaßnahmen nur als Versorgungsleistung abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag dem Übergeber gegenüber klar und eindeutig verpflichtet hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712; vom 16. Juli 1985 IX R 1/79, BFH/NV 1985, 77; vom 24. November 1993 X R 123/90, BFH/NV 1994, 704; vom 1. April 1998 X B 198/97, BFH/NV 1998, 1467; vom 31. März 2004 X R 32/02, BFH/NV 2004, 1248 und BFH-Beschluss vom 5. Mai 2011 X B 226/10, BFH/NV 2011, 1506 [BFH 05.05.2011 - X B 226/10]) Begünstigt sind zudem nur Instandhaltungsmaßnahmen, die den im Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen vertrags- und ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes erhalten sollen (BFH-Urteil vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, [BFH 25.08.1999 - X R 38/95] BStBl II 2000, 21 [BFH 25.08.1999 - X R 38/95] und BFH-Beschluss vom 17. März 2010 X B 118/09, BFH/NV 2010, 1277 [BFH 17.03.2010 - X B 118/09]). Hingegen sind Aufwendungen für darüber hinausgehende Baumaßnahmen zur Verbesserung (vgl. § 554 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -) nicht Teil der notwendigen Versorgungsleistungen (BFH-Urteil vom 31. März 2004 X R 32/02, BFH/NV 2004, 1248). Der steuerlichen Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine vertraglich geschuldete Maßnahme steht aber nicht entgegen, dass diese zugleich eine zeitgemäße Modernisierung bewirkt (BFH-Urteil vom 15. März 2000 X R 50/98, BFH/NV 2000, 1089).

25

Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben sind vorliegend die Aufwendungen für die Schornsteinsanierung als dauernde Last abzuziehen.

26

1. Der Kläger als Rechtsnachfolger seiner Ehefrau war aufgrund des Übergabevertrages zur Vornahme der Schornsteinsanierung klar und eindeutig verpflichtet.

27

a. In diesem Vertrag ist vereinbart dass, die von den Altenteilern bewohnte Wohnung und ihr Zubehör (Heizungsanlage, Beleuchtungsanlage usw.) kostenlos in einem guten Zustand zu erhalten sind. Durch die ausdrückliche Erwähnung der Heizungsanlage haben die Vertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sie gerade auf diesen Punkt besonderen Wert legen. Der gute Zustand einer Heizungsanlage setzt aber auch einen dauerhaft funktionsfähigen, gefahrfrei und ohne Geruchsbelästigungen zu betreibenden Schornstein voraus. Nach der Bescheinigung des Schornsteinfegermeisters und der Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung war dies bei dem alten Schornstein nicht mehr der Fall. Aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Darstellung des Klägers steht für den Senat fest, dass eine Geruchsbeseitigung nur durch Erneuerung des Schornsteins sichergestellt war. Somit bestand für den Kläger aus dem Übergabevertrag die Verpflichtung, den alten Schornstein abbrechen und einen neuen errichten zu lassen.

28

b. Daneben enthält der Vertrag die Verpflichtung, den Altenteilern kostenlos Feuerung und auch warmes Wasser in ausreichendem Umfang zu liefern. Der Schornstein ist als Teil der Heizungsanlage aber unabdingbare Voraussetzung für die Zurverfügungstellung von Heizung und warmem Wasser. Ohne die Schornsteinsanierung hätte der Kläger seinen vertraglichen Verpflichtungen, warmes Wasser zu liefern und für die Beheizung der Räume zu sorgen, nicht nachkommen können. Auch aus dieser Vereinbarung ergab sich mithin die Verpflichtung zur Durchführung der vorliegend streitigen Maßnahme.

29

2. Es handelt sich im streitigen Fall beim Abbruch des alten und Errichtung eines neuen Schornsteins auch um eine Instandhaltungsmaßnahme, zur Erhaltung des im Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen vertrags- und ordnungsgemäßen Gebäudezustandes.

30

Im Zeitpunkt der Übergabe und den seitdem vergangenen 10 Jahren funktionierte die Heizungsanlage, mithin auch der Schornstein. Nach der glaubhaften Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung waren die Probleme erst kurz vor der Schornsteinsanierung aufgetaucht, als es in dem Haus der Altenteiler "brennig" zu riechen begann. Die Schornsteinerneuerung diente somit lediglich der Erhaltung des bisherigen Zustandes.

31

3. Die Schornsteinsanierung führte auch nicht zu einer Verbesserung des von den Alternteilern genutzten Gebäudes.

32

Eine Verbesserung im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB liegt vor bei Maßnahmen, die den objektiven Gebrauchs- oder Substanzwert der Räume oder Gebäudeteile im Rahmen ihres Zwecks erhöhen und eine bessere Benutzung ermöglichen (vgl. BGH-Urteil vom 13. Februar 2008 VIII ZR 105/07, NJW 2008, 1218 m.w.N.).

33

Eine Erhöhung des Gebrauchs- oder Substanzwertes und eine bessere Nutzungsmöglichkeit des Altenteilerhauses sind hier nicht ersichtlich. Nach Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung war die bisherige Heizungstechnik erhalten geblieben, lediglich der Schornstein wurde neu errichtet. Die Wohnung war auch zuvor schon beheizbar und die Zurverfügungstellung von warmem Wasser war möglich. Durch die Erneuerung des Schornsteins hat sich hieran nichts geändert, insbesondere nichts verbessert.

II.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

35

Die Steuerberechnung ist dem Beklagten nach § 100 Abs. 2 FGO übertragen worden.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).