Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 12.06.2001, Az.: 5 U 185/00
Arzthaftung; Grober Behandlungsfehler; Arzt; Beweismittel; Beweiserleichterung; Kausalität; Kausalzusammenhang; Wahrscheinlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 12.06.2001
- Aktenzeichen
- 5 U 185/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 23402
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2001:0612.5U185.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aurich
Rechtsgrundlagen
- § 286 ZPO
- § 97 Abs. 1 ZPO
- § 708 Nr. 10 ZPO
- § 711 ZPO
- § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2002, 16-19
Amtlicher Leitsatz
Im Arzthaftungsprozess sind Beweiserleichterungen wegen eines groben Behandlungsfehlers dann ausgeschlossen, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen ärztlichem Versäumnissen und Gesundheitsschaden ganz unwahrscheinlich ist.
Dies gilt bei der vorzunehmenden wertenden Betrachtung auch dann, wenn hinsichtlich geringer nicht näher abgrenzbarer Schadensanteile ein Kausalzusammenhang möglich ist.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. November 2000 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer übersteigt für den Kläger 60. 000 DM.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt als Erbe seiner verstorbenen Ehefrau den beklagten L. . . als Träger des K. . . auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, Ersatz materieller Schäden und auf Feststellung wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung seiner Ehefrau in Anspruch.
Frau E. . . , die Ehefrau des Klägers, wurde am 13. 2. 1996 gegen 23. 55 Uhr als Notfall in das K. . . aufgenommen. Sie hatte zuvor über einen plötzlichen Verlust der Beweglichkeit, einen unkontrollierten Gang, Schwindelgefühle und eine lallende Sprache geklagt; hinzu kamen Erbrechen und Kopfschmerzen. Der behandelnde Oberarzt stellte die Verdachtsdiagnose eines Schlaganfalls, nahm sie auf der Normalstation auf und verabreichte u. a. blutgerinnungshemmende Medikamente (Heparin, ASS 100).
Eine cranielle Computertomographie (CCT) wurde von den früheren Beklagten zu 2) und 3), die im K. . . eine selbständige radiologische Praxis führen, trotz mehrfacher Anmeldungen seitens des K. . . in den Vormittagstunden des 14. 2. 1996 gegen 12. 44 Uhr desselben Tages durchgeführt. Dabei wurde eine Hirnblutung mit einer Ausdehnung von 7 x 5 cm festgestellt. Aufgrund dieses Befundes wurde Frau E. . . sofort per Rettungshubschrauber in das N. . . verlegt und dort neurochirurgisch operiert. Nach Rückverlegung in das K. . . am 14. 2. 1996, wo Frau E. . . erst ca. vier Wochen später das Bewußtsein wiedererlangte, wurde sie am 23. 5. 1996 entlassen und in ein RehaZentrum verlegt. In dem Abschlußbericht werden ein schweres Psychosyndrom mit hochgradiger Nivellierung der Affekte, eine hochgradige linksseitige Hemiparese sowie Kontrollstörungen beschrieben. Die kognitiven Leistungen hatten sich gebessert, so daß Frau E. . . partiell orientiert war. Insgesamt machte der Zustand der Ehefrau des Klägers eine umfassende Pflege erforderlich, da sie außerstande war, eigenständig zu gehen, sich anzukleiden oder zu ernähren. Sie verstarb am 18. 12. 1996.
Der Kläger hat den Beklagten zunächst auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, das in Höhe von 100. 000, DM angemessen sei, in Anspruch genommen und dazu vorgetragen:
Die Ärzte des K. . . hätten seine Frau fehlerhaft behandelt, weil sie ihr, ohne eine Diagnose zu stellen, blutgerinnungshemmende Medikamente verabreicht hätten; diese Therapie sei im Zeitpunkt der Notaufnahme kontraindiziert gewesen und hätte die Beschwerden verstärkt. Zudem sei die computertomographische Untersuchung mit 14stündiger Verspätung erfolgt; diese hätte bereits bei Einlieferung seiner Frau durchgeführt werden müssen, um die Ursachen der Beschwerden festzustellen. Bei rechtzeitiger Durchführung der Operation wäre der Heilungsverlauf wesentlich günstiger gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen,
und sich damit verteidigt, daß bereits die vor Einlieferung in das K. . . eingetretene Gehirnblutung die maßgebliche Schadensursache gesetzt und zu irreparablen Schäden geführt habe. Diagnostik und Therapie der behandelnden Krankenhausärzte hätten den Krankheitsverlauf der Frau E. . . nicht zusätzlich negativ beeinflußt. Eine Verzögerung der CCTDiagnostik sei den Krankenhausärzten nicht vorzuwerfen, weil die Praxis der früheren Beklagten zu 2) und 3) zum Zeitpunkt der Eingangsuntersuchung nicht besetzt gewesen sei und diese selbst nicht erreichbar gewesen seien. Ebensowenig sei eine CCTUntersuchung in dem dafür vorgesehenen A. . . in . . . möglich gewesen, weil der dortige Computertomograph an dem fraglichen Tag seit 21. 00 Uhr nicht mehr betriebsbereit gewesen sei. Ein Hubschraubertransport sei nachts wegen Schneefalls unmöglich gewesen.
Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich hat unter Abweisung der Klage im übrigen der Klage gegen den Beklagten zu 1) durch Urteil vom 11. 5. 1999 in vollem Umfang stattgegeben, weil grobe Behandlungsfehler vorlägen. Es stelle ein Organisationsverschulden dar, daß mangels Notdienstes die CCTDiagnostik verspätet durchgeführt worden sei. Zudem sei die fehlerhafte Medikation als grober Verstoß gegen bewährte Behandlungsregeln anzusehen. Beide Fehler seien für den Krankheitsverlauf zumindest mitursächlich geworden. Der Beklagte habe den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt. Ein Schmerzensgeld von 100. 000, DM sei unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen.
Auf die Berufung des Beklagten hat der erkennende Senat die landgerichtliche Entscheidung durch Urteil vom 26. 10. 1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Aurich zurückverwiesen, weil die Kammer den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend festgestellt und relevante Widersprüche zwischen den vorliegenden Sachverständigengutachten nicht aufgeklärt habe.
Nach Einholung eines weiteren Gutachtens des Neurochirurgen Prof. Dr. G. . . vom 19. 6. 2000 hat das Landgericht durch Urteil vom 7. 11. 2000 die erweiterte Klage abgewiesen, weil die fehlerhafte Medikation nicht zu einer Verschlimmerung der Schlaganfallfolgen geführt habe und auch die verspätete CTDiagnostik nicht als Ursache für eine Verschlimmerung des Schlaganfalls zu begründen sei; beide Versäumnisse stellten keine groben Behandlungsfehler dar.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er unter Wiederholung und Ergänzung seines bisherigen Sachvortrags zunächst eine Verletzung des § 286 ZPO rügt, weil der außerordentlich knapp begründeten landgerichtlichen Entscheidung nicht zu entnehmen sei, ob die Kammer die erhobenen Beweise gewürdigt und sich eine eigene Überzeugung gebildet oder kritiklos das Gutachten des Prof. Dr. G. . . akzeptiert habe. Ungeprüft sei auch die rechtliche Wertung des Sachverständigen übernommen worden, es liege kein grober Behandlungsfehler vor. Insbesondere eine Gesamtschau aller Versäumnisse lasse die Behandlung seiner verstorbenen Ehefrau als grob fehlerhaft erscheinen. Von allen mit der Sache befaßten Gutachtern sei es als schwerwiegender Fehler angesehen worden, daß die Möglichkeit einer Hirnblutung bei Einlieferung in das Krankenhaus nicht in Betracht gezogen worden sei. Die Gabe von Heparin und ASS sei kontraindiziert gewesen; die Gutachter Prof. Dr. S. . . und Dr. F. . . hätten zumindest eine geringgradige Zustandsverschlechterung aufgrund dieser Medikation nicht ausgeschlossen. Das Landgericht habe es unterlassen festzustellen, ob es möglich gewesen wäre, noch in der Nacht nach der Einlieferung seiner Ehefrau ein CT anfertigen zu lassen. Am Morgen des 14. 2. 1996 hätten es die Verantwortlichen vorwerfbar unterlassen, dafür zu sorgen, daß unverzüglich in der radiologischen Praxis der früheren Beklagten zu 2) und 3) ein CT gefertigt wird. Die verspätete Anfertigung des CT in den Mittagstunden (12. 44 Uhr) des 14. 2. 1996 sei als grober Behandlungsfehler zu bewerten, wie den Gutachten Prof. Dr. S. . . und Dr. F. . . zu entnehmen sei. Keiner der Gutachter habe überdies mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen, daß bei rechtzeitiger CTDiagnostik und früherer Operation ein besseres Behandlungsergebnis hätte erreicht werden können. Die Gesundheitsschäden und der Tod seiner Ehefrau seien daher durch die Behandlungsfehler im K. . . zumindest mitverursacht worden.
Der Kläger, der ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 100. 000, DM für angemessen hält, beziffert seine materiellen Schäden mit 24. 194, 43 DM und begrenzt den auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens gerichteten Feststellungsantrag auf die Zeit vom 1. 1. 1997 an. Er beantragt,
das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 7. 11. 2000 zu ändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. an den Kläger 24. 194, 43 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 27. 09. 1999 zu zahlen,
3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung seiner Ehefrau E. . . im K. . . am 13. 02. /14. 02. 1996 künftig entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt der Berufung nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung entgegen und bestreitet insbesondere die Kausalität etwaiger Versäumnisse für den Gesundheitsschaden der Frau E. . . , da eine Operationsindikation - wenn überhaupt - erst im Laufe des Vormittags oder des Mittags des 14. 2. 1996 zu stellen gewesen sei.
Der Senat hat weiter durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. G. . . Beweis erhoben.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle, die vorliegenden Sachverständigengutachten und das angefochtene Urteil verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Den behandelnden Ärzten des K. . . sind zwar Behandlungsfehler unterlaufen; es konnte jedoch nicht festgestellt werden, daß diese Versäumnisse für die Gesundheitsschäden der verstorbenen Frau E. . . (mit)ursächlich geworden sind. Beweiserleichterungen kommen dem Kläger nicht zugute.
1. Wie der Senat bereits durch Urteil vom 26. 10. 1999 entschieden hat, war es fehlerhaft, daß die behandelnden Ärzte des K. . . der Ehefrau des Klägers nach der Einlieferung blutgerinnungshemmende Medikamente (Heparin und ASS) verabreichten, ohne zuvor eine zuverlässige Diagnose über das Krankheitsbild zu stellen. Bei der vorliegenden Hirnblutung war die Gabe von Heparin und ASS nach übereinstimmender Auffassung aller Gutachter kontraindiziert und fehlerhaft.
Dieser Behandlungsfehler ist für die Gesundheitsschäden der Frau E. . . jedoch nicht ursächlich geworden. Prof. Dr. G. . . verneint einen Kausalzusammenhang - auch in Auseinandersetzung mit dem Gutachten Dr. F. . . vom 26. 1. 1999 - mit dem überzeugenden Argument, die Dosis der gerinnungshemmenden Medikamente sei so gering gewesen, daß irgendein Einfluß auf die Hirnblutung als außerordentlich unwahrscheinlich angesehen werden müsse. Die Medikation habe sich nicht in einer meßbaren Störung der Blutgerinnung niedergeschlagen, und bei der Operation am nächsten Tag habe diese fehlerhafte Vorbehandlung zu keiner Beeinträchtigung geführt. Die Progredienz der Symptomatik bis zum Mittag des folgenden Tages sei nicht auf die Gabe von Heparin zurückzuführen; sie beruhe mit großer Wahrscheinlichkeit auf der Umgebungsreaktion (Schwellung des umgebenden Gehirns), die bei akuten Schäden erst langsam zurückzugehen pflege. Diese Auffassung hat Prof. Dr. G. . . bei seiner Anhörung vor dem Senat am 15. 5. 2001 nachdrücklich bestätigt und unter Hinweis auf neuere Studien erklärt, daß die Gefahr von Einblutungen selbst nach hochdosierten Behandlungen mit Heparin statistisch nicht größer ist. Das verabreichte ASS, das u. a. Probleme der Blutstillung verursachen könne, habe im konkreten Fall ausweislich des Operationsberichts keine nachteiligen Auswirkungen gehabt.
Die Kausalität wird darüber hinaus durch das Gutachten des im Schlichtungsverfahren tätigen Sachverständigen Prof. Dr. S. . . in Frage gestellt, der ausgeführt hat, ein wesentlicher Teil der Schäden der Ehefrau des Klägers sei bereits durch das Auftreten der Blutung, also vor Einlieferung in das K. . . des Beklagten, entstanden. Völlig unabhängig von der Form der weiteren Behandlung sei wegen der Gehirnblutung eine schwere bleibende Halbseitenlähmung sicher und ein bleibendes Psychosyndrom mit Verlangsamung, Antriebsminderung und Veränderung der emotionalen Schwingungsfähigkeit überaus wahrscheinlich gewesen. Dem hat Prof. Dr. G. . . bei seiner Anhörung zugestimmt. Darüber hinaus hat Prof. Dr. S. . . in seiner Zusammenfassung bemerkt, daß sämtliche Schäden direkt auf die Blutung zurückgeführt werden müssen und keine fehlerbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen festzustellen sind. Auch bei früherer Diagnosestellung hätte eine aggressivere konservative Therapie kein besseres klinisches Ergebnis ermöglicht.
2. Der Umstand, daß es unterlassen wurde, unmittelbar nach Einlieferung der Frau E. . . ein CT zu fertigen, stellt weder ein Organisationsverschulden noch ein sonstiges Versäumnis der behandelnden Ärzte dar. Im K. . . wird die computertomographische Versorgung der Patienten durch die früheren Beklagten zu 2) und 3) gewährleistet, die dort eine röntgenologische Praxis betreiben; diese steht den Patienten des Krankenhauses während der üblichen Dienststunden zur Verfügung. Außerhalb dieser Zeiten steht für Notfälle der Computertomograph des H. . . in . . . aufgrund einer ständig praktizierten Vereinbarung zwischen beiden Häusern bereit. Zum fraglichen Zeitpunkt war der Computertomograph in . . . allerdings defekt.
Prof. Dr. G. . . hält derartige Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Computertomographen jedenfalls für das Jahr 1996 bei kleineren Krankenhäusern durchaus für üblich, wie er im Senatstermin erklärt hat. Der Senat teilt auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Auffassung des Sachverständigen Dr. F. . . diese Einschätzung; möglicherweise hat Dr. F. . . nicht hinreichend berücksichtigt, daß auf den ärztlichen Standard des Jahres 1996 und nicht auf den im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens abzustellen ist.
Den behandelnden Ärzten ist es auch nicht vorzuwerfen, im Hinblick auf den Ausfall des Computertomographen im H. . . in . . . die Behandlung der Frau E. . . nicht gänzlich abgelehnt oder zumindest nicht dafür gesorgt haben, daß sie alsbald nach ihrer Einlieferung in einem anderen nahegelegenen K. . . computertomographisch untersucht wird. Eine derartige Verfahrensweise, die etwa Prof. Dr. S. . . fordert, mag dem heutigen Behandlungsstandard bei Patienten entsprechen, welche die klinischen Symptome der Frau E. . . zeigen. 1996 aber war es zumindest vertretbar, angesichts der im K. . . gegebenen Situation zunächst abzuwarten und von der Anfertigung einer CTAufnahme abzusehen, soweit dies der klinische Befund (insbesondere die Bewußtseinslage) der Patientin zuließ, wie Prof. Dr. G. . . nachvollziehbar und plausibel dargelegt hat. Diese Voraussetzungen waren gegeben, weil Frau E. . . bei ihrer Einlieferung zwar etwas somnolent, jedoch noch gut ansprechbar war.
Fehlerhaft war es aber, daß - nach Aufnahme des Dienstbetriebes der radiologischen Praxis der früheren Beklagten zu 2) und 3) - die behandelnden Ärzte es unterlassen haben, unverzüglich am Morgen des 14. 2. 1996 ein notfallmäßiges CT erstellen zu lassen. Auch ausgehend vom Sachvortrag des Beklagten ist festzustellen, daß es die Ärzte vorwerfbar versäumt haben, mit dem erforderlichen Nachdruck auf eine sofortige CTAufnahme zu dringen. So enthält die CTAnforderung vom Morgen des 14. 2. 1996, die gegen 8. 30 Uhr oder 9. 00 Uhr in der radiologischen Praxis abgegeben wurde, keinen Hinweis auf einen Notfall, was auch durch die Stellungnahme des Internisten W. . . vom 24. 10. 1997 bestätigt wird, der zunächst keinen Anlaß für eine dringliche Indikation sah. Angesichts des sich deutlich verschlechternden Zustandes der Frau E. . . (so auch W. . . , a. a. O. ) wurde die CTAnforderung dann telefonisch als Notfall nachgemeldet und später wurde fernmündlich erinnert. Nach der Dokumentation erfolgten diese Anrufe um 10. 00 Uhr, 10. 30 Uhr, 11. 30 Uhr und 12. 00 Uhr. Nach Auffassung des Senats war es schon unzureichend, sich angesichts des lebensbedrohlichen Zustandes der Frau E. . . mit einer routinemäßigen CTAnforderung zu begnügen. Als im Laufe des Vormittags keine Reaktion von Seiten der Radiologen erfolgte, hätten sich die behandelnden Ärzte oder auf ihre Veranlassung hin das Pflegepersonal persönlich um eine sofortige CTDiagnose bemühen müssen. Dafür bestand auch deshalb besonderer Anlaß, weil die verstorbene Frau E. . . allmählich ihre Ansprechbarkeit verlor und gegen 12. 00 Uhr bewußtlos mit einer Anisokorie (unterschiedlichen Pupillenweite) war, was auf einen wachsenden Druck im Schädelinnern hindeutet, der ohne eine möglichst umgehende hochwirksame Therapie, am besten durch eine Druckentlastung, mit Sicherheit zum Tode führt (so Prof. Dr. G. . . ).
Auch insoweit fehlt es jedoch am Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität; es kann mit Blick auf die durch die Blutung verursachten Schäden nicht festgestellt werden, daß die - um drei bis vier Stunden - verspätete CTDiagnostik und die sich anschließende ebenfalls verspätete Operation im N. . . für den Gesundheitszustand der Frau E. . . (mit)ursächlich geworden sind. Prof. Dr. G. . . , der es in seinem schriftlichen Gutachten vom 19. 6. 2000 lediglich für möglich hält, daß der neurologische Restschaden bei Frau E. . . durch die relativ späte Entlastungsoperation mit verursacht worden ist, hat seine Auffassung im Anhörungstermin dahingehend präzisiert, daß eine Verschlechterung des Zustandsbildes durch die Verzögerung sehr unwahrscheinlich sei. Nach Auffassung von Prof. Dr. S. . . fehlt es am kausalen Fehler, weil eine frühere Entlastungsoperation nicht geboten war und angesichts der Vorschädigung durch die Blutung auch zu keinem besseren klinischen Ergebnis geführt hätte. Angesichts dieser überzeugend begründeten Auffassungen der Gutachter Prof. Dr. S. . . und Prof. Dr. G. . . vermag der Senat der Einschätzung des Sachverständigen Dr. F. . . , eine frühere Operation hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem günstigeren Ergebnis geführt (Gutachten vom 26. 1. 1999) nicht zu folgen, zumal Dr. F. . . damit seinem Gutachten vom 25. 7. 1998 widerspricht. Im übrigen schätzt der Senat die Fachkompetenz der Gutachter Prof. Dr. S. . . und Prof. Dr. G. . . höher als die des Gutachters Dr. F. . . ein, der dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt ist.
3. Schwere Behandlungsfehler, die Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers rechtfertigen (vgl. hierzu Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Auflage 1999, Rn. 515 ff m. w. N. ) sind auch bei einer Gesamtbetrachtung der Vorgehensweise der Krankenhausärzte nicht festzustellen. Die Gabe blutgerinnungshemmender Mittel ist nicht als Verstoß gegen elementare Behandlungsregeln zu bewerten, weil eine Hirnmangeldurchblutung, bei der die Verabreichung dieser Medikamente indiziert ist, bei sogenannten Schlaganfällen sehr viel häufiger als die hier vorliegende Hirnblutung und die Differentialdiagnose schwierig ist (Prof. Dr. G. . . ). Der Schlichtungsgutachter Prof. Dr. S. . . beurteilt dies ähnlich, während Dr. F. . . allerdings ohne nähere Begründung - einen groben Behandlungsfehler annimmt.
Ebensowenig rechtfertigt die verspätete CTAnmeldung unter dem Gesichtspunkt eines groben Behandlungsfehlers Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers, weil die Anforderung jedenfalls im Laufe des Vormittags noch mehrfach telefonisch als Notfall nachgemeldet wurde und die behandelnden Ärzte damit zumindest gewisse Anstrengungen unternommen haben, um zügig die gebotene Diagnostik zu erreichen (so Prof. Dr. G. . . , anders Dr. F. . . ).
Prof. Dr. G. . . ist auch bei seiner Anhörung durch den Senat bei seiner Einschätzung geblieben, unter Zugrundelegung des 1996 zu fordernden ärztlichen Standards liege - auch bei einer Gesamtbetrachtung der Versäumnisse - kein grober Behandlungsfehler vor. Der Gutachter bewertet zwar insbesondere die Verzögerung der CTDiagnostik und der sich anschließenden Therapie als schwerwiegenden Fehler. Nach eingehender Erörterung der Problematik sah er die Kriterien eines groben Behandlungsfehlers jedoch nicht als erfüllt an. Aufgrund dieser sachverständigen Beratung ist der Senat der Auffassung, daß den Ärzten keine Verstöße gegen elementare Behandlungsregeln unterlaufen sind, die aus objektiv ärztlicher Sicht unverständlich sind, weil sie einem Arzt schlechterdings nicht passieren dürfen.
4. Beweiserleichterungen für den Kläger ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt schuldhaft unterlassener Befunderhebung (Steffen/Dressler, a. a. O. , Rn. 551 ff; BGH NJW 1996, 1589). Es entspricht allerdings gefestigter Rechtsprechung, daß dann, wenn ein Arzt es unterlassen hat, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben und zu sichern, deren Erhebung geschuldet war, eine Beweislast des Arztes in Bezug darauf, wie dieser Befund ausgesehen haben würde, gerechtfertigt ist, auch wenn das ärztliche Versäumnis nicht als grob zu qualifizieren ist. Dies setzt allerdings voraus, daß ein positiver Befund wahrscheinlich ist. Für die Kausalitätsfrage gewinnt ein Verstoß gegen die Befunderhebungspflicht dann beweiserleichternd Bedeutung, wenn zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich ein so gravierender Befund als hinreichend wahrscheinlich ergibt, daß eine Verkennung sich als fundamental fehlerhaft darstellen müßte (Steffen/Dressler, a. a. O. ; BGH, a. a. O. und NJW 1998, 818 und 1782).
Hier war es - wie dargelegt - zumindest am Morgen des 14. 2. 1996 geboten, ein CT der Frau E. . . anzufertigen. Prof. Dr. G. . . hat darüber hinaus dargelegt, daß das Krankheitsbild der Frau E. . . auch im übrigen unzureichend dokumentiert worden ist, was den Ärzten durchaus als Versäumnis anzulasten sei. Damit liegt ein Verstoß gegen die Befunderhebungspflicht vor, der auch - wie Prof. Dr. G. . . im Senatstermin erläutert hat - wahrscheinlich ein reaktionspflichtiges, positives Ergebnis ergeben hätte; es wäre mithin geboten gewesen, alsbald eine kompetente neurochirurgische Entscheidung herbeizuführen. Eine Nichtreaktion auf einen solchen Befund, also vor allem auf früher angefertigte CTAufnahmen, wäre grob fehlerhaft gewesen (so Prof. Dr. G. . . ).
Der sich aus dieser Pflichtverletzung ergebene grobe Behandlungsfehler vermag nach Auffassung des Senats jedoch keine Beweiserleichterungen hinsichtlich der Kausalitätsfrage zu begründen, weil ein Kausalzusammenhang zwischen verspäteter CTDiagnostik und Operation einerseits und den Gesundheitsschäden der Frau E. . . andererseits ganz unwahrscheinlich ist. In derartigen Fällen sind Beweiserleichterungen regelmäßig ausgeschlossen (Steffen/Dressler, a. a. O. , Rn. 520 m. w. N. ; BGH NJW 1997, 796 und NJW 1998, 1780).
Prof. Dr. S. . . hat - wie oben dargelegt (1. ) - ausgeführt, daß ein wesentlicher Teil der Gesundheitsschäden, die Frau E. . . erlitten hat, bereits mit dem Auftreten der Blutung, also bereits vor Einlieferung in das Krankenhaus entstanden sei. Die Verzögerung der Diagnosestellung habe den klinischen Verlauf nicht negativ beeinflußt. Die verbliebenen Gesundheitsschäden seien vor allem als Folge der Blutung anzusehen. Prof. Dr. G. . . , dem das Gutachten des Prof. Dr. S. . . im Termin auszugsweise vorgehalten worden ist, hat ausdrücklich erklärt, sich insoweit dieser Meinung anzuschließen. Ein Großteil der Schäden, wenn nicht sogar alle, seien bereits mit Beginn der Blutung gesetzt worden. Prof. Dr. G. . . hält es allerdings für möglich, daß bezüglich gewisser Nuancen, etwa der Rollstuhlfähigkeit, offen sei, ob die Verzögerung zu diesem Schaden beigetragen habe. Insgesamt sei der Umfang des Verzögerungsschadens sicher nicht groß. Der Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Auffassung der beiden Gutachter auch insoweit an, als Dr. F. . . einen teilweise abweichenden Standpunkt vertreten hat.
Damit steht fest, daß hinsichtlich des größten Teils der Gesundheitsschäden, die Frau E. . . erlitten hat, ein Ursachenzusammenhang außerordentlich unwahrscheinlich ist. Der Auffassung von Prof. G. . . folgend ist allenfalls hinsichtlich eines geringen, auch nicht näher abgrenzbaren Teils der Schäden ein Kausalzusammenhang möglich. Bei der vorzunehmenden wertenden Betrachtung rechtfertigen nach Auffassung des Senats aber diese geringen Schadensanteile, hinsichtlich derer ein Ursachenzusammenhang nicht ausgeschlossen werden kann, keine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.