Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 13.06.2001, Az.: 3 U 14/01
Konzernhaftung; Faktisch qualifizierter Konzern; Durchgriffshaftung; Kausalität; GmbH
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 13.06.2001
- Aktenzeichen
- 3 U 14/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 23403
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2001:0613.3U14.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 13 O 583/99
Rechtsgrundlagen
- § 302 AktienG
- § 303 AktienG
Fundstellen
- NZI 2002, 47
- ZInsO 2002, 332-333 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Ausfallhaftung im qualifiziert faktischen Konzern setzt neben dem Mißbrauch der Leitungsmacht voraus, dass die schädigenden Geschäftsvorfälle derart verquickt sind, dass sie nicht durch Einzelmaßnahmen kompensiert werden können.
2. Zu den Voraussetzungen der GmbH-Durchgriffshaftung.
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Dezember 2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, soweit diese nicht gemäß Vergleich vom 17. 11. 2000 der früheren Erstbeklagten zur Last fallen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25. 000, - DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Wert der Beschwer übersteigt 60. 000 DM.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung persönlich aus Forderungen in Anspruch, welche ihr gegen die GmbH entstanden sind.
Der Beklagte und die frühere Erstbeklagte waren Gesellschafter und Geschäftsführer der 1997 gegründeten U. . . - . . . . GmbH(im weiteren: GmbH) mit Sitz in . . . . Die Geschäfte der GmbH wurden überwiegend vom Beklagten in einer in seinem Haus in . . . befindlichen Zweigniederlassung geführt. Unter der gleichen Adresse betrieb der Beklagte das einzelkaufmännische Unternehmen R. . . B. . . . . . . Das Stammkapital der A. . . GmbH von 50. 000, - DM wurde von dem Beklagten und der früheren Erstbeklagten je zur Hälfte gehalten. 1998 wies das Geschäftsergebnis der GmbH bei einem Umsatz von knapp 1, 2 Mio. DM einen geringfügigen Überschuß aus, nachdem 1997 ein Verlust in Höhe von rund 2. 000, - DM erwirtschaftet worden war.
Die GmbH beschäftigte sich mit der Projektierung von Stalleinrichtungen, die zum großen Teil von der Klägerin hergestellt wurden. Diese lieferte in der Regel die von der GmbH bestellten "maßgeschneiderten" Stalleinrichtungen unmittelbar an deren Abnehmer aus. Bei allen bis zum 17. Februar 1999 erfolgten Lieferungen wurde so verfahren, daß die GmbH ihren Kunden eine Rechnung über die von ihr erbrachte Gesamtleistung, incl. der Lieferungen der Klägerin, erstellte. Zu diesem Zeitpunkt waren bei der GmbH Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin aus diversen Lieferungen in Höhe von rund 195. 000, -- DM aufgelaufen, die den ihr eingeräumten Warenkredit von 100. 000, -- DM deutlich überstiegen. Für die Zeit danach wurde so verfahren, daß die Klägerin ihre Lieferungen direkt mit den Kunden der GmbH abrechnete und dieser Provisionen gutschrieb. Zum 1. November 1999 betrugen die Forderungen der Klägerin gegen die GmbH nach Verrechnung mit diversen Gutschriften noch 163. 839, 89 DM. Die Kunden der GmbH hatten deren Rechnungen für die von der Klägerin ausgelieferten Stalleinrichtungen weit überwiegend beglichen.
Auf einen im Oktober 1999 gestellten Antrag wurde am 20. Januar 2000 über das Vermögen der A. . . GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Es wurden insgesamt Forderungen von 301. 333, 35 DM angemeldet und anerkannt. Die Ausschüttungsquote beträgt 0, 74 %. Auf die Klägerin entfallen 1. 209, 28 DM.
Es steht außer Streit, daß von August 1998 bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs der GmbH im Oktober 1999 vom Geschäftskonto der A. . . GmbH Zahlungen an den Beklagten persönlich und in seiner Eigenschaft als Inhaber der Einzelfirma, an die frühere Erstbeklagte und an Familienangehörige geleistet wurden, u. a. an V. . . B. . . und die Einzelfirma des Beklagten gerichtete Rechnungen von Telefon- und Mobilfunkgesellschaften. Wegen der Einzelheiten wird auf die Tabelle zu Nr. VI, Bl. 6 - 11 des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 149 - 154 d. A. ).
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte für ihre gegen die GmbH gerichteten Forderungen persönlich hafte. Der Beklagte habe betrügerisch gehandelt, indem er die bei der GmbH eingegangenen Beträge nicht an die Klägerin weitergeleitet habe. Telefonisch habe er versichert, daß nach Zahlungseingang bei der GmbH die Forderungen der Klägerin erfüllt würden.
Die Klägerin hat in 1. Instanz mit der früheren Erstbeklagten einen Vergleich dahingehend geschlossen, daß diese ihr 35. 000 DM zahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergleich vom 17. 11. 2000 verwiesen (Bd. I, Bl. 142).
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 163. 911, 11 DM, davon einen Teilbetrag in Höhe von 35. 000, - DM gesamtschuldnerisch mit der früheren Erstbeklagten, nebst 8 % Zinsen seit dem 26. November 1999 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat bestritten, die Klägerin vorsätzlich geschädigt zu haben. Die Forderungen der Klägerin gegen die GmbH, seien bis auf geringfügige Ausnahmen bis Mitte Februar 1999 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Insolvenz der GmbH noch nicht vorhersehbar gewesen.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 163. 839, 89 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 26. November 1999 zu zahlen, davon einen Teilbetrag in Höhe von 35. 000, - DM gesamtschuldnerisch mit Frau R. . . B. . . , . . . , . . . . . . , und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagte habe die Geschäfte der GmbH ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Selbständigkeit wirtschaftlich als Bestandteil seines einzelkaufmännischen Unternehmens geführt und müsse deshalb analog § 302 Aktiengesetz für die seitens der Klägerin erlittenen Verluste einstehen. Vertragspartner der Klägerin sei zwar die GmbH gewesen, so daß an sich nur diese mit ihrem Gesellschaftsvermögen für die Kaufpreisforderungen der Klägerin hafte. Im GmbH-Recht gelte aber der Grundsatz, daß die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen entfalle, soweit eine Gesellschaft nicht tatsächlich selbständig, sondern dem herrschenden Einfluß eines Dritten ausgesetzt sei. Die Vorschriften des Aktiengesetzes zur Verantwortung und Haftung des Inhabers eines herrschenden Unternehmens seien sinngemäß anzuwenden. Die Interessenlage bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entspreche im Falle der Unterwerfung unter ein beherrschendes Unternehmen derjenigen bei einer Aktiengesellschaft. Die Beherrschung sowohl einer Aktiengesellschaft als auch einer GmbH durch ein anderes Unternehmen sei für Gläubiger des beherrschenden Unternehmens mit erheblichen Gefahren verbunden. Dies gelte insbesondere, wenn ein Gesellschafter noch anderweitige unternehmerische Interessen verfolge und zugleich in der Lage sei, die Geschäftstätigkeit des beherrschten Unternehmens nach seinen Interessen auszurichten.
Vorliegend habe der Beklagte im Einvernehmen mit der früheren Erstbeklagten die GmbH und sein Einzelunternehmen vom selben Unternehmenssitz, nämlich von . . . aus geführt und dabei die GmbH wie eine Abteilung seines einzelkaufmännischen Unternehmens behandelt, ohne dabei auf die Belange der GmbH angemessene Rücksicht zu nehmen.
So seien die Fernsprechrechnungen der Einzelfirma vom Konto der GmbH bezahlt worden. Gleiches gelte für die Kosten der Teilnahme des Beklagten an einem Seminar sowie für Reisekosten und Spesen des Beklagten. Ferner habe der Beklagte eine Anhängerkupplung für ein nicht zum Gesellschaftsvermögen der GmbH gehörendes Fahrzeug aus Mitteln der GmbH bezahlt, außerdem einen Großeinkauf bei der Firma M. . . in . . . in Höhe von 133, 71 DM (!).
Die Kunden der GmbH hätten von August 1998 bis Oktober 1999 354. 678, 34 DM auf Rechnungen der GmbH gezahlt, in denen die Lieferungen der Klägerin über 163. 941, 11 DM enthalten gewesen seien. Gleichwohl habe der Beklagte deren Forderungen nicht beglichen, sondern im gleichen Zeitraum an sich, seinen Familienangehörigen T. . . Ba . . . , die frühere Erstbeklagte, deren Familienangehörigen V. . . B. . . sowie an das einzelkaufmännische Unternehmen des Beklagten, Zahlungen in Höhe von nahezu 200. 000, - DM geleistet, davon allein in der ersten Oktoberhälfte, unmittelbar vor Einstellung des Geschäftsbetriebes, knapp 40. 000, - DM. Insbesondere die Ausstellung eines Schecks über 15. 411, 85 DM an den Beklagten selbst belege, daß er bei der Ausübung seiner Leitungsmacht keine Rücksicht auf die Belange der Gesellschaft genommen habe.
Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung.
Der Beklagte behauptet, er habe von der GmbH nur ihm zustehende Leistungen erhalten. Sein Anspruch auf Gehalt und Ersatz von Reisekosten ergebe sich aus den mit der GmbH geschlossenen Verträgen. Gleiches gelte für Mietzahlungen der GmbH für die von ihm an jene vermieteten Räume in seinem Haus. Soweit aus Mitteln der GmbH an andere Personen gerichteten Telefonrechnungen beglichen worden sind, behauptet der Beklagte, daß die GmbH nach ihren Planungen ein Büro in . . . habe einrichten wollen und nur vorübergehend das Büro in . . . genutzt habe. Dort sei bereits ein Telefon installiert gewesen, welches die GmbH fortan genutzt habe, ohne daß eine Ummeldung erfolgt sei. Die GmbH habe deshalb mit dem Inhaber des Anschlusses, V. . . B. . . , vereinbart, daß sie die Kosten des Telefonanschlusses trage, welche sie ja auch selbst verursachte. Soweit an ihn - den Beklagten persönlich - gerichtete Telefonrechnungen beglichen worden seien, habe es sich um Rechnungen für den Anschluß im Büro der früheren Einzelfirma gehandelt, die nach Gründung der GmbH keine nennenswerte Tätigkeit mehr enfaltet habe. Dieses Büro sei von der GmbH übernommen worden, ohne daß eine Ummeldung des Telefonanschlusses erfolgt sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Osnabrück zu ändern und die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Selbst wenn aktenrechtliche Vorschriften nicht anwendbar sein sollten, sei der Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet, die ursprünglich gegen die GmbH entstandenen Forderungen auszugleichen, denn er habe die Rechtsform der juristischen Person rechtsmißbräuchlich verwendet.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet.
Die Klägerin ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berechtigt, den Beklagten auf Bezahlung ihrer gegen die A. . . GmbH entstandenen Forderungen in Anspruch zu nehmen. Ihr steht weder der Kaufpreis unmittelbar noch Schadensersatz in entsprechender Höhe zu.
I.
Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagte aufgrund sinngemäßer Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften nach den Grundsätzen der sogenannten Haftung im qualifizierten faktischen Konzern sind nicht gegeben.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt auch bei der GmbH analog §§ 302, 303 AktG die Haftung eines Gesellschafters für Verbindlichkeiten der GmbH in Betracht, wenn diese Teil eines sogenannten qualifizierten faktischen Konzerns ist, d. h. ein herrschender Gesellschafter die Geschäfte der abhängigen GmbH dauernd und umfassend geführt hat, weil mit derlei Beherrschungsverhältnissen spezifische Verfahren verbunden sind. Während bei der selbstständigen Gesellschaft von einem gewissen Gleichlauf der Interessen der Gesellschaft, der Gesellschafter und selbst der Gesellschaftsgläubiger - nämlich an einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit - gesprochen werden kann, ist dieses für den Rechtsverkehr wesentliche Regulativ nicht mehr ohne weiteres vorhanden, wenn einer der Gesellschafter noch anderweitige Unternehmensinteressen verfolgt und innerhalb der Gesellschaft die Einwirkungsmöglichkeiten besitzt, um deren Geschäftstätigkeit an seinen anderen unternehmerischen Interessen auszurichten. Da das Ausmaß der durch die Konzernierung begründeten Gefahren für die außenstehenden Gesellschafter und die Gläubiger nicht von der Rechtsform des herrschenden Gesellschafters abhängt, spielt diese keine Rolle. Auch eine natürliche Person kann daher beherrschendes Unternehmen im Sinne der konzernrechtlichen Schutzbestimmungen sein. Daß der Beklagte die GmbH im Einvernehmen mit der früheren Erstbeklagten als Gesellschaftergeschäftsführer im oben beschriebenen Sinne beherrscht hat, ist unstreitig.
2. Haftungstatbestand ist allerdings nicht die dauernde und umfassende Leitung der abhängigen Gesellschaft. Den Gesellschaftsgläubigern ist der Zugriff auf das Vermögen des herrschenden Unternehmens vielmehr nur bei einem objektiven Mißbrauch der beherrschenden Gesellschafterstellung zu gestatten. Ein solcher liegt vor, wenn der die GmbH beherrschende Unternehmensgesellschafter die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt (BGHZ 122, 123 [BGH 29.03.1992 - II ZR 265/91]; 115, 187 [BGH 23.09.1991 - II ZR 135/90]; 95, 330) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]. Es ist bereits zweifelhaft, ob sich aus den vom Landgericht auf Bl. 6 - 11 des Urteils aufgelisteten Zahlungen von ca. 200. 000, -- DM ein Mißbrauch der Gesellschafterstellung ableiten läßt. Diese Annahme liegt z. B. hinsichtlich der Zahlung von Geschäftsführergehältern , Aushilfslöhnen und vertraglich vereinbarten Reisekosten von insgesamt rund 160. 000, -- DM fern. Auch den übrigen Zahlungen liegen durchgehend Rechnungen zugrunde, aus denen sich ein Bezug zu der Geschäftstätigkeit der GmbH ergibt. Unklarheit besteht lediglich hinsichtlich des Anspruchsgrundes dreier EC-Automaten-Barabhebungen (Nr. 33, 45 und 63) über ingesamt 1. 000, -- DM sowie in Bezug auf die Berechtigung zur Begleichung der auf den Namen Dritter lautenden Telefonrechnungen. Es kann dahinstehen, ob die vom Beklagten zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Behauptungen, denen die Klägerin nicht unter Beweisantritt entgegengetreten ist, zutreffend sind. Selbst wenn diese Zahlungen mißbräuchlich erfolgt wären, ergäbe sich kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten persönlich.
3. Zu einem objektiven Mißbrauch der Gesellschafterstellung muß nämlich hinzukommen, daß die Verhältnisse in der GmbH infolge der Dichte der Einflußnahme des herrschenden Unternehmens so unübersichtlich geworden sind, daß sich einzelne schädigende Eingriffe nicht mehr isolieren und durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren lassen (BGH a. a. O. ) So liegt der Fall hier jedoch nicht. Es kann keine Rede davon sein, daß die Verhältnisse etwa durch eine Vielzahl von in unentwirrbarer Weise miteinander verquickten Geschäftsvorgängen der GmbH einerseits und der Einzelfirma andererseits gekennzeichnet wären. Die Buchführung der GmbH ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar und enthält vollständige Einzelnachweise über die aus Mitteln der GmbH geleisteten Zahlungen, deren Empfänger und - bis auf die o. a. zu vernachlässigenden Barabhebungen von insgesamt 1. 000, -- DM - Belege zum Zahlungsgrund, so daß zu jeder einzelnen Position alle Informationen vorliegen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob die einzelne Verfügung Anlaß zu Regreßforderungen gegen den beherrschenden Gesellschafter gibt. Unter diesen Umständen ist für eine Globalhaftung analog §§ 302, 303 AktG kein Raum.
II.
Eine unmittelbare Haftung des Beklagten nach Treu und Glauben wegen rechtsmißbräuchlicher Ausnutzung der Haftungsbeschränkungen nach dem GmbHG kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Trotz der Haftungsbeschränkungen gemäß § 13 Absatz 2 GmbHG kann zwar einem Gläubiger ein unmittelbarer Anspruch gegen einen Gesellschafter der GmbH zustehen, wenn die Rechtsform der GmbH mißbräuchlich verwendet worden ist oder die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der GmbH gegen Treu und Glauben verstößt. Eine derartige Haftung greift jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen ein, zum Beispiel dann, wenn die Rechtsform der juristischen Person dazu benutzt worden ist, einen von der Rechtsordnung nicht gewollten oder wenigstens gebilligten Erfolg herbeizuführen. Ein die Durchgriffshaftung auslösender Mißbrauch der Rechtsform einer juristischen Person kommt insbesondere in Betracht, wenn sie bewußt eingesetzt wird, um gesetzliche Haftungsbestimmungen zu umgehen, vertragliche Verpflichtung zu verletzen oder Dritte zu schädigen. Es ist aber anerkannt, daß bei der Anwendung dieser Haftungsgrundlage Zurückhaltung zu wahren ist. Daß der Beklagte vorliegend entsprechenden Mißbrauch getrieben hätte, ist nicht ersichtlich. Voraussetzung wäre neben auf Benachteiligung von Gesellschaftgläubigern gerichteten Bestrebungen des Beklagten die Vermischung von Gesellschafts- und Privatvermögen. Einzelne Privatentnahmen reichen dagegen nicht aus, vielmehr muß durch undurchsichtige Buchführung bewußt eine Vermischung von Gesellschafts- und Privatvermögen zur Verhinderung der Abgrenzung der einzelnen Vermögensmassen herbeigeführt worden sein (vgl. BGHZ 95, 330 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]). Dies ist hier jedoch, wie oben zu I. 3. dargelegt, nicht der Fall gewesen.
III.
Schließlich kommt auch eine persönliche Haftung des Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB nicht in Betracht. Die Nichtbezahlung der Rechnungen der Klägerin stellt als solche keinen Betrug dar. Daß der Beklagte bei Bestellung der Waren im Jahre 1998 bereits den Vorsatz gefaßt hätte, nicht zu zahlen, ist nicht bewiesen. Nach seinem unwiderlegten Vorbringen ist es vielmehr erst im Sommer 1999 aufgrund Ausbleibens weiterer erwarteter Aufträge zu finanziellen Schwierigkeiten gekommen. Daß der Beklagte Mitarbeitern der Klägerin Anfang 1999 nach ihrer - vom Beklagten bestrittenen - Darstellung wahrheitswidrig erklärt haben soll, seine Kunden hätten noch nicht gezahlt, mag eine Täuschung gewesen sein. Die Klägerin hat aber nicht dargetan, welche Vermögensverfügungen sie aufgrund der Täuschung getroffen hat, und inwieweit dadurch ein Vermögensschaden eingetreten ist.
IV.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.