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§ 60 NHG - Stiftungsrat

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. 2Mitglieder sind

  1. 1.

    fünf mit dem Hochschulwesen vertraute, der Hochschule nicht angehörende Personen vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft oder Kultur, die im Einvernehmen mit dem Senat der Hochschule vom Fachministerium bestellt werden und aus wichtigem Grund vom Fachministerium entlassen werden können,

  2. 2.

    ein Mitglied der Hochschule, das vom Senat der Hochschule gewählt wird, sowie

  3. 3.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums.

3Die Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 4§ 62 Abs. 2 bleibt unberührt. 5Der Stiftungsrat bestimmt aus der Gruppe der Mitglieder nach Satz 2 Nr. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) 1Der Stiftungsrat berät die Hochschule, beschließt über Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung und überwacht die Tätigkeit des Präsidiums der Stiftung. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Ernennung oder Bestellung und Entlassung der Mitglieder des Präsidiums der Hochschule,

  2. 2.

    Entscheidung über Veränderungen und Belastungen des Grundstockvermögens sowie die Aufnahme von Krediten,

  3. 3.

    Zustimmung zur Entwicklungsplanung der Hochschule und zum Wirtschaftsplan der Stiftung,

  4. 4.

    Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums,

  5. 5.

    Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Präsidiums der Stiftung,

  6. 6.

    Zustimmung zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftung,

  7. 7.

    Rechtsaufsicht über die Hochschule,

  8. 8.

    Beschluss von Änderungen der Stiftungssatzung sowie Erlass, Änderung und Aufhebung anderer Satzungen der Stiftung.

3Er kann zu den Entwürfen von Zielvereinbarungen Stellung nehmen, die mit dem Fachministerium getroffen werden sollen.

(3) 1Maßnahmen der Rechtsaufsicht werden vom Stiftungsrat vorbereitet und gegenüber der Hochschule durchgeführt. 2Maßnahmen, die sich aus der Überwachung des Präsidiums ergeben, werden vom Stiftungsrat vorbereitet und gegenüber dem Präsidium durchgeführt. 3Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wirken an Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit.

(4) 1Die Mitglieder des Präsidiums nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teil. 2Der Stiftungsrat kann eine Vertreterin oder einen Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte und die Mitglieder der Personalvertretung beratend hinzuziehen.