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  • ab 01.01.2003 (aktuelle Fassung)

§ 8 StiftVO-TiHo - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über die "Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover" (StiftVO-TiHo)
Amtliche Abkürzung
StiftVO-TiHo
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Sobald die Mitglieder des Stiftungsrats bestellt sind, beruft das Fachministerium den Stiftungsrat zu dessen erster Sitzung ein. Bis eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender bestimmt ist, leitet das Mitglied des Stiftungsrats nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NHG die erste Sitzung.

(2) Bis zur ersten Sitzung des Stiftungsrats nimmt das Fachministerium die Aufgaben des Stiftungsrats wahr.