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§ 3 ZulVV-Jur

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Zulassungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst
Redaktionelle Abkürzung
ZulVV-Jur,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411040200000

(1) Bewerbungen dürfen frühestens fünf und müssen spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin (1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November) mit den erforderlichen Unterlagen bei einem Oberlandesgericht eingegangen sein.

(2) Nicht fristgemäße Bewerbungen und Bewerbungen, denen nicht mindestens der Lebenslauf, eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung und eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit beigefügt sind, werden zurückgewiesen.

(3) Bewerbungen gelten jeweils nur für einen Einstellungstermin.

(4) Nach erfolgloser Bewerbung kann spätestens zwei Monate vor dem nächsten Einstellungstermin schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht das Ruhen des Bewerbungsverfahrens für die folgenden bis zu sieben Einstellungstermine erklärt werden (Ruhenszeitraum). Die Erklärung kann jederzeit zurückgenommen, der angegebene Ruhenszeitraum darf jedoch nicht verändert werden.