§ 184a NSchG - Übergangsregelung für die Wahlen zum Landeseltern- und Landesschülerrat
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
Die nach § 169 Abs. 2 und § 170 Abs. 2 erforderlichen Wahlen getrennt nach den dort jeweils in Absatz 1 genannten Gruppen erfolgen erstmals für die auf den 1. August 2011 folgende Amtszeit nach § 172.