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§ 184a NSchG - Übergangsregelung für die Wahlen zum Landeseltern- und Landesschülerrat

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Die nach § 169 Abs. 2 und § 170 Abs. 2 erforderlichen Wahlen getrennt nach den dort jeweils in Absatz 1 genannten Gruppen erfolgen erstmals für die auf den 1. August 2011 folgende Amtszeit nach § 172.