§ 184a NSchG - Schüler- und Elternvertretungen, Landeselternrat
Bibliographie
Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000
Solange gemäß § 184 noch Orientierungsstufen bestehen, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2005, findet § 169 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für die Anwendung der §§ 82 und 97 auf Schulträger, in deren Gebiet noch Orientierungsstufen bestehen.
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