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§ 18 ZRHO - Anlagen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Anlagen sind in Ersuchen nach Zahl und Art anzugeben und derart anzuschließen, dass ein Verlust oder eine Verwechslung nicht eintreten kann.

(2) Urkunden sind regelmäßig in beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Urschrift darf nur dann übersandt werden, wenn das Ersuchen sonst nicht sachgemäß erledigt werden kann. In diesem Falle ist eine Fotokopie der Urkunde zurückzubehalten.

(3) Auf Augenscheinsobjekten wie Lichtbildern, Abbildungen und Plänen ist zu vermerken, welche Person oder welchen Gegenstand sie darstellen.