§ 18 ZRHO - Legalisation
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Im Verkehr mit einigen Staaten ist eine Legalisation der ausgehenden Ersuchen oder einzelner Anlagen durch die ausländische Vertretung im Inland erforderlich. In diesen Fällen hat die Prüfungsstelle für die Vorbeglaubigung und die Legalisation zu sorgen.
(2) Die Vorbeglaubigung ist regelmäßig in folgender Form vorzunehmen:
"Die Echtheit vorstehender Unterschrift des ________ (Amtsbezeichnung, Name) ________ und die Echtheit des beigedrückten Dienststempels (Dienstsiegels) werden hiermit bestätigt. Zugleich wird bescheinigt, daß der Vorgenannte zur Vornahme der Amtshandlung befugt war."
Auf die Besonderheiten im Länderteil wird hingewiesen.