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§ 10 NHafenSG - Sicherheitserklärung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
Amtliche Abkürzung
NHafenSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) Unterliegt eines der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Schiffe, mit dem ein Zusammenwirken mit der Hafenanlage stattfinden soll, nicht dem SOLAS-Übereinkommen oder erfüllt es dessen Anforderungen nicht, so hat die oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Fahrzeugführerin, den Fahrzeugführer, die Fahrzeugsicherheitsoffizierin oder den Fahrzeugsicherheitsoffizier um die Erstellung einer Sicherheitserklärung nach Teil A Abschnitt 5.1 des ISPS-Codes zu ersuchen.

(2) 1Wird eine Sicherheitserklärung nicht erstellt, so darf die Hafenanlage mit dem Schiff nicht zusammenwirken. 2Die oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage hat in diesen Fällen das Fachministerium unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Betreiber der Hafenanlage hat die Sicherheitserklärungen ein Jahr lang aufzubewahren und diese auf Verlangen dem Fachministerium vorzulegen.