Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.04.2016, Az.: 2 Ws 14/16

Voraussetzungen eines Subventionsbetruges bei einer Subvention der Europäischen Union

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.04.2016
Aktenzeichen
2 Ws 14/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 29700
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2016:0407.2WS14.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 25.09.2015 - AZ: 9 KLs 4/15

Fundstellen

  • NJW-Spezial 2016, 698
  • NStZ 2017, 691-692
  • StV 2017, 120-121
  • StraFo 2016, 525-527
  • wistra 2017, 78-80

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Tatsache ist nicht "durch Gesetz" nach § 264 Abs. 8 Nr. 1 1. Variante StGB als subventionserheblich bezeichnet worden, wenn sich die Bedingungen für die Subventionsvergabe ausschließlich aus einem von der EU-Kommission mit einem Beitrittsland geschlossenen Vertrag ergeben.

2. Die Überführung solcher vertraglicher Vereinbarungen durch ein Beitrittsland in ein nationales Gesetz stellt kein Gesetz im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 1 1. Variante StGB dar.

3. Die Bezeichnung einer Tatsache als subventionserheblich erfolgt dann nicht "aufgrund eines Gesetzes", wenn eine durch EU-Verordnung erteilte Ermächtigung zum Abschluss vertraglicher Vereinbarungen mit einem Beitrittsland nicht näher festlegt, welche Tatsachen im Einzelfall als subventionserheblich festgelegt werden dürfen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Verden vom 25. September 2015 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Stade - Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen - hat unter dem 15. Juni 2015 Anklage gegen den Angeschuldigten zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Verden erhoben. Sie legt ihm zur Last, sich im Jahr 2006 in zwei Fällen eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB schuldig gemacht zu haben. Er sei als Mitarbeiter der V. Maschinenbau GmbH (V.) an der Lieferung von Maschinen zur Fleischverarbeitung durch die V. Maschinenbau GmbH und durch die V. Anlagenbau GmbH an das rumänische Unternehmen S.C. H & E R. SRL in B. beteiligt gewesen. In beiden Fällen sei der jeweilige Kaufpreis zur Hälfte durch Fördermittel der Europäischen Union aus dem sogenannten SAPARD-Programm ("Special Accession Programme for Agricultural and Rural Development") subventioniert worden. Zur Erlangung dieser Subventionen habe das rumänische Unternehmen Förderanträge gestellt und neben dem Angebot der V. zwei Vergleichsangebote anderer Unternehmen eingereicht, die mit der V. Maschinenbau GmbH und der V. Anlagenbau GmbH verbunden gewesen seien. Beide Vergleichsangebote seien nicht ernstlich gemeint gewesen, sondern hätten allein dem Zweck gedient, die formalen Vergabebedingungen im Subventionsverfahren zu erfüllen und die Bewilligungsentscheidung der SAPARD-Behörde zu beeinflussen. Aufgrund dieser Täuschung seien in beiden Fällen die Subventionen für die Angebote der V. bewilligt und ausgezahlt worden.

Das Landgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 25. September 2015 aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Bei dem Erfordernis, zwei Vergleichsangebote vorzulegen, handele es sich nicht um eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB. Subventionserhebliche Tatsachen seien nur solche, die ausdrücklich durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet werden oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist. Diese gesetzliche Grundlage liege hier nicht vor. Zwar sei die Möglichkeit, eine Subvention zu vergeben, grundlegend in der EU-Verordnung Nr. 2759/1999 und damit in einem Gesetz im materiellen Sinne geregelt worden. Das Erfordernis, zwei Vergleichsangebote vorzulegen, finde sich dort aber nicht, sondern in einer zwischen der EU und Rumänien geschlossenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung (MAFA = "multi annual financing agreement"). Dabei handele es sich um einen bilateralen Vertrag, welcher ausschließlich die beiden Vertragsparteien binde, aber weder in Deutschland geltendes europäisches noch deutsches Recht sei und damit auch kein Gesetz darstelle.

Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde erhoben. Es genüge, wenn die Subventionsgewährung aufgrund eines Gesetzes, mithin mit gesetzlicher Ermächtigung, erfolge. Dazu zählten EU-Verordnungen, wie hier die maßgebliche EU-Verordnung Nr. 2759/1999. Aus dem dortigen Erwägungsgrund Nr. 7 Satz 2 folge die Ermächtigung, besondere Bestimmungen über die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen bilateraler Abmachungen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen Bewerberländern festzulegen. Solche seien in der am 2. Februar 2001 zwischen der EU und Rumänien getroffenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung ("MAFA") festgelegt worden. Dort sei ausdrücklich geregelt, dass Ausgaben für eine anteilige Finanzierung durch die Gemeinschaft nicht förderungsfähig seien, wenn ab einem Kostenbetrag von 10.000 € nicht mindestens drei Angebote im Original vorgelegt werden. Eine entsprechende Passage finde sich auch in dem SAPARD-Vertrag zwischen der S.C. H & E R. SRL und der rumänischen SAPARD-Agentur vom 13. Juli 2006.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Anklage vom 15. Juni 2015 zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Verden - Wirtschaftsstrafkammer - zu eröffnen.

II.

Die statthafte sofortige Beschwerde (§ 210 Abs. 2 StPO) ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Das Landgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Recht abgelehnt, da sich aus dem mit der Anklage unterbreiteten Lebenssachverhalt kein hinreichender Tatverdacht für ein strafbares Verhalten des Angeschuldigten ergibt.

Eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges nach § 264 StGB kommt nicht in Betracht. Bei dem Erfordernis, vor Bewilligung einer Subvention nach dem SAPARD-Programm drei Angebote vorzulegen, handelt es sich nicht um eine subventionserhebliche Tatsache nach § 264 Abs. 8 StGB.

a) Die Vorlage der Vergleichsangebote ist nicht im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 1 1. Variante StGB "durch Gesetz" als subventionserheblich bezeichnet worden. Eine solche Bezeichnung erfordert ein Gesetz im formellen oder materiellen Sinne des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder der Europäischen Union (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 1114/14 = BGHSt 60, 15; hier zitiert nach juris (RdNr. 91); Hellmann in Kindshäuser/Neumann/Paeffgen, Nomos Kommentar StGB, 4. Aufl. (2013), § 264 RdNr. 54). Eine vertragliche Festlegung der Vergabevoraussetzungen genügt nicht (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl. (2016), § 264 RdNr. 13; Tiedemann in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. (2012), § 264 RdNr. 81).

Das SAPARD-Programm beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums. Aus dieser Verordnung ergab sich lediglich der Rahmen für die Gemeinschaftsförderung in den Bereichen nachhaltige Landwirtschaft und nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums für die damaligen Bewerberländer - unter anderem Rumänien - für einen Beitritt zur Europäischen Union. Nähere Vorgaben über die Bewilligung von Subventionen und den Bedingungen, die für eine Subventionsvergabe zu erfüllen waren, enthalten die dortigen Bestimmungen nicht. Im Titel III ("Finanzbestimmungen") ist in Artikel 7 ("Finanzmittel") lediglich festgehalten, dass die Gemeinschaftsbeteiligung in Form von Vorschüssen, Kofinanzierung und vollständigen Finanzierungen gemäß den Bestimmungen des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 gewährt wird. Die finanzielle Beteiligung erfolgte in Form von Vorschüssen für die Programmdurchführung sowie in Form von Zahlungen für die getätigten Ausgaben (Artikel 7 Abs. 2 S. 2). Näheres dazu, an welche Voraussetzungen diese finanzielle Beteiligung geknüpft werden können, ergibt sich aus der Verordnung nicht. Es heißt in Artikel 9 ("Finanzkontrolle") nur, dass Ausgaben im Rahmen der Verordnung von der Kommission gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der zwischen der Kommission und dem Bewerberland zu schließenden Finanzierungsvereinbarung abgewickelt werden. Den näheren Rahmen solcher vertraglicher Vereinbarungen gibt die Verordnung nicht vor. Insbesondere legt sie nicht fest, dass eine Subvention nur dann vergeben wird, wenn der Begünstigte Vergleichsangebote mehrerer Anbieter vorweisen kann.

Die Regularien der Subventionsvergabe sind damit von der Europäischen Union nicht "gesetzlich" nach § 264 Abs. 8 Nr. 1 1. Variante StGB festgelegt worden. Sie beruhen vielmehr allein auf einer vertraglichen Vereinbarung mit Rumänien, welche die Kommission aufgrund der ihr mit der genannten Verordnung eingeräumten Befugnis zum Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen getroffen hat. In dem "Multi annual financing agreement" vom 2. Februar 2001 zwischen der Europäischen Kommission und Rumänien findet sich im "Annex B" unter dem Artikel 4 Buchstabe e) ("Eligibility of expenditure") die Bestimmung, dass grundsätzlich Ausgaben für Dienstleistungen, Waren und Arbeiten für mehr als 10.000 € nicht förderfähig sind, bei denen der Begünstigte nicht mindestens Angebote von drei Anbietern eingeholt hat. Zwar hat Rumänien diese vertraglichen Regelungen des MAFA-Abkommens am 18. Juni 2001 in ein nationales Gesetz überführt ("Lege Nr. 316 din 18 iunie 2001 pentru ratificarea Acordului multianual de finantare dintre Guvernul Romaniei si Comisia Comunitatilor Europene, semnat la Bruxelles la 2 februarie 2001", Amtsblatt Nr. 362 vom 5. Juli 2001), dieses Gesetz ist aber kein Gesetz im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB, weil es kein deutsches Gesetz und keine EU-Verordnung ist.

b) Die Regel zur Einholung von drei Vergleichsangeboten ist auch nicht - wie dies die Staatsanwaltschaft meint - "aufgrund eines Gesetzes" nach § 264 Abs. 8 Nr. Nr. 1 2. Variante StGB vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet worden.

Dies würde voraussetzen, dass der Subventionsgeber im konkreten Fall Tatsachen aufgrund einer ihm eingeräumten gesetzlichen Ermächtigung als subventionserheblich benannt hat. Zwar ist in dem von der Agentur Sapard und der S.C. H & E R. SRL am 13. Juli 2006 geschlossenen "Rahmenvertrag Nr. C 1.10220157080006" in der dortigen Anlage I in Artikel 1 die aus der MAFA-Vereinbarung herrührende Bestimmung aufgenommen worden, dass Kosten für Dienstleistungen, Güter und Arbeiten, die den Gegenwert in rumänischen Leu von 10.000 € übersteigen, nicht förderfähig sind, wenn der Begünstigte nicht drei Angebote verschiedener Anbieter vorweisen kann. Eine gesetzliche Ermächtigung dafür, dass solche Bedingungen im konkreten Fall als subventionserheblich bezeichnet werden dürfen, gab es aber nicht. Aus einer solchen Ermächtigung muss sich die Befugnis ersehen lassen, bestimmte Tatsachen im Einzelfall als subventionserheblich zu bezeichnen. Das Gesetz muss einen konkreten Rahmen dessen vorgeben, was im Einzelfall als subventionserheblich bezeichnet werden darf. Diese eindeutige Vorgabe ist erforderlich, da ansonsten die Grenzen der Strafbarkeit nicht zu bestimmen sind. Verlässt der Subventionsgeber bei der Bezeichnung einer Tatsache als subventionserheblich diesen Rahmen, so stellt die von ihm als subventionserheblich bezeichnete Tatsache tatsächlich keine solche nach § 264 Abs. 8 Nr. 1 2. Variante StGB dar (vgl. Straßer in Jäger/Graf/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. Aufl. (2011), § 264 StGB RdNr. 46; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. (2014), § 264 RdNr. 34; Fischer, a.a.O., § 264 RdNr. 15).

Ein gesetzlich konkretisierter Rahmen dafür, was im Falle des SAPARD-Programms vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet werden konnte, ergab sich aus den hierzu ergangenen EU-Verordnungen nicht. Die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 vom 21. Juni 1999 enthielt lediglich die genannte Befugnis zum Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen mit den Beitrittskandidaten, ohne den Inhalt dieser Vereinbarungen näher zu umreißen. Auch in der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999, die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/19999 enthält (vgl. Artikel 1 ("Zweck") der Verordnung), findet sich keine weitergehende Ermächtigung dafür, einzelne Tatsachen im konkreten Einzelfall als subventionserheblich zu bezeichnen. Die dortigen Bestimmungen sahen ebenfalls vor, dass vertragliche Vereinbarungen mit den Beitrittsländern getroffen werden dürfen, nicht aber, was diese Vereinbarungen im Einzelnen beinhalten durften. In Artikel 13 heißt es ausschließlich, dass die Einzelbestimmungen zu den Fördermaßnahmen und zur Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen dieser Verordnung unter Berücksichtigung der für die Mitgliedstaaten geltenden Leitlinien der Kommission in bilateralen Abmachungen zwischen der Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen Bewerberländern festgelegt werden. Auch damit wurde der nähere Rahmen für die Voraussetzungen einer Subventionsvergabe nicht weiter umgrenzt.

Auch der von der Staatsanwaltschaft angeführte Erwägungsgrund Nr. 7 - dort im Satz 2 - der Verordnung 2759/1999 enthielt keine taugliche gesetzliche Grundlage, Tatsachen als subventionserheblich zu bezeichnen. Zwar heißt es dort, dass besondere Bestimmungen über die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen bilateraler Abmachungen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen Bewerberländern festzulegen sind. Es wird aber nicht deutlich, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist.

Für eine Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen "aufgrund eines Gesetzes" boten die genannten EU-Verordnungen damit insgesamt keine taugliche Grundlage.

c) Das Erfordernis dreier Vergleichsangebote ist auch keine Tatsache, von denen die Bewilligung der Subvention im Sinne von § 264 Abs. Nr. 2 StGB "gesetzlich abhängig" war.

Diese Variante erfasst Sachverhalte, in denen eine ausdrückliche Bezeichnung von Tatsachen als subventionserheblich fehlt, dem Gesetz aber jedenfalls mit Hilfe gängiger Auslegungsmethoden mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen eine Subvention gewährt wird. Daran fehlt es in aller Regel, wenn die gesetzliche Vorschrift der Verwaltung einen Ermessensspielraum einräumt, weil dann nicht allein dem Gesetz zu entnehmen ist, ob die Bewilligung der Subvention von der Voraussetzung abhängt, da eine an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierte Ermessensentscheidung des Subventionsgebers hinzukommt. Aus dem Gesetz können dann weder der potentielle Täter noch die Strafverfolgungsorgane beurteilen, ob die Subventionierung im konkreten Fall an die Erfüllung der Voraussetzung geknüpft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10 = wistra 2011, 67, hier zitiert nach juris (RdNr. 9)).

In der vorliegenden Konstellation fehlt es bereits an einer dem Gesetz zu entnehmenden Bezeichnung einer Voraussetzung, von der die Bewilligung der Subvention abhängig sein sollte, da sich die Bedingungen hierfür ausschließlich aus der Finanzierungsvereinbarung ergaben. Daneben sahen diese vertraglichen Bewilligungsvoraussetzungen die Befugnis für die Kommission vor, im Einzelfall von den dortigen Vorgaben abzuweichen, worunter auch die Vorlage von Vergleichsangeboten gefallen wäre. Dies kommt einem Ermessen im vorstehend genannten Sinne gleich.

d) Nach alledem ist die Vorlage von Vergleichsangeboten nicht in der erforderlichen gesetzlichen Weise als subventionserhebliche Tatsache bezeichnet worden.

Der Senat kann damit dahinstehen lassen, ob wegen der angeklagten Taten bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten ist, oder ob die Verjährung durch die in einem Parallelverfahren im März 2009 erfolgte Bekanntgabe an den Angeschuldigten, dass gegen ihn wegen des Verdachts des Subventionsbetruges durch die Lieferung von Maschinen durch die V. Maschinenbau GmbH nach Bulgarien ermittelt wird, unterbrochen wurde.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

3. Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).