Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.04.2016, Az.: 1 Ws 193/16

Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Vollstreckung von Ordnungsgeldern gegen Schöffen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.04.2016
Aktenzeichen
1 Ws 193/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 29701
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2016:0415.1WS193.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 18.03.2016 - AZ: 17 Ns 10 Js 3767/15
LG Hildesheim - 07.09.2015 - AZ: 17 Ns 10 Js 3767/15

Fundstellen

  • NStZ-RR 2016, 294
  • Rpfleger 2016, 676-677

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vollstreckung von Ordnungsgeldern gegen Schöffen nach § 56 Abs. 1 GVG obliegt gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 3 RPflG dem Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft.

2. Gegen Aufforderungen zur Zahlungen eines rechtskräftig verhängten Ordnungsgeldes nach § 5 Abs. 2 JBeitrO ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben.

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Gründe

I.

Gegen die Schöffin C. G. wurde mit Beschluss der Vorsitzenden der 6. kleinen Jugendkammer des Landgerichts Hildesheim vom 7. September 2015 gemäß § 56 Abs. 1 GVG ein Ordnungsgeld in Höhe von 800,- € verhängt, weil sie zu einer Hauptverhandlung der Kammer an diesem Tage, an der sie als Schöffin hätte mitwirken müssen, trotz ordnungsgemäßer Ladung und ohne Entschuldigung nicht erschienen war. Eine nachträglich vorgebrachte Entschuldigung erachtete die Vorsitzende der 6. kleinen Jugendkammer des Landgerichts Hildesheim als ungenügend. Sie lehnte daher eine Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses nach § 56 Abs. 2 Satz 2 GVG ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde, der die Vorsitzende der Jugendkammer nicht abhalf, verwarf der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Beschluss vom 4. Januar 2016 (1 Ws 651/15).

Die Schöffin wurde zudem in einem parallel geführten Verfahren durch Beschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Januar 2016 (2 ARs 12/15) gemäß § 51 Abs. 1 GVG ihres Amtes als Schöffin enthoben, weil sie deutlich gemacht habe, dass sie grundsätzlich nicht bereit sei, das Schöffenamt auszuüben, und dies auch durch unentschuldigtes Fernbleiben in zwei Verfahren, zu denen sie als Schöffin geladen war, bestärkt habe.

Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 hat der Rechtspfleger des Landgerichts Hildesheim die Beschwerdeführerin durch Übersendung einer Kostenrechnung zur Zahlung des - nunmehr rechtskräftig - verhängten Ordnungsgeldes in Höhe von 800,- € nebst Kosten aufgefordert. Gegen diese Kostenrechnung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. März 2016 "Einspruch" eingelegt und diesen damit begründet, sie sei zu der Zeit, auf die sich das Ordnungsgeld beziehe, längerfristig erkrankt gewesen. Der Rechtspfleger des Landgerichts Hildesheim hat die Sache daraufhin mit Verfügung vom 11. März 2016 gemäß § 31 Abs. 6 Satz 2 RPflG der Vorsitzenden der 6. kleinen Jugendkammer des Landgerichts Hildesheim zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss vom 18. März 2016 hat die Vorsitzende der 6. kleinen Jugendkammer des Landgerichts Hildesheim die Einwendungen der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und die Zurückweisung unter anderem damit begründet, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem gegen die Richtigkeit des rechtskräftigen Ordnungsgeldbeschlusses gerichteten Vorbringen im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden könne.

Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben vom 31. März 2016 wiederum "Einspruch" eingelegt und diesen erneut in der Sache damit begründet, der Ordnungsgeldbeschluss vom 7. September 2015 sei zu Unrecht ergangen, weil sie zur Zeit der Hauptverhandlung, zu der sie als Schöffin geladen war, erkrankt gewesen sei. Das Landgericht hat den "Einspruch" als "sofortige Beschwerde" gewertet und die Sache dem Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung vorgelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 11. April 2016 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und war deshalb als unzulässig zu verwerfen.

1. Allerdings ist der Rechtspfleger des Landgerichts Hildesheim für die Eintreibung des verhängten Ordnungsgeldes nicht zuständig. Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, die Vollstreckung von Ordnungsgeldbeschlüssen nach § 56 Abs. 1 GVG obliege in entsprechender Anwendung des § 179 GVG in Verbindung mit § 31 Abs. 3 RPflG dem Rechtspfleger des Gerichts, dessen Richter das Ordnungsgeld verhängt hat (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 56 Rn. 16). Dieser Auffassung vermag der Senat jedoch nicht beizutreten. § 56 GVG legt nicht fest, welche Stelle die Vollstreckung von Ordnungsgeldern zu veranlassen hat, die gegen Schöffen festgesetzt worden sind. § 179 GVG, der bestimmt, dass der Vorsitzende die Vollstreckung von Ordnungsmitteln selbst zu veranlassen hat, betrifft ausweislich seines Wortlauts und seiner systematischen Stellung im Gesetz ausschließlich die Vollstreckung von Ordnungsmitteln nach den §§ 176 bis 178 GVG, also von Ordnungsmitteln, mit denen auf Störungen der Sitzung oder ungebührliches Verhalten in der Sitzung reagiert worden ist (vgl. SK-StPO/Velten, Bd. IX, 4. Aufl. 2013, § 179 GVG Rn. 1; LR-StPO/Wickern, Bd. 10, 26. Aufl. 2010, § 179 GVG Rn. 2; MK-ZPO-Zimmermann, Bd. 3, 4. Aufl. 2013, § 179 GVG Rn. 1). In Betracht käme mithin allenfalls eine analoge Anwendung der Zuständigkeitsregelung des § 179 GVG auf die Vollstreckung von Ordnungsgeldern nach § 56 GVG. Eine solche setzte jedoch eine Regelungslücke voraus, die indes nicht vorliegt. Vielmehr bestimmt § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO für den gesamten Bereich des Strafverfahrens, dass Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, der Staatsanwaltschaft zu übergeben sind, die das Erforderliche veranlasst. Damit obliegt auch die Vollstreckung von Ordnungsmitteln grundsätzlich nicht dem Gericht, sondern der Staatsanwaltschaft. § 179 GVG ist mithin eine im Anwendungsbereich auf Ordnungsmittel nach den §§ 176 bis 178 GVG begrenzte Ausnahmevorschrift zur allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO. Dies folgt auch aus § 36 Abs. 2 Satz 2 StPO, der festlegt, dass die allgemeine Vollstreckungszuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht für Entscheidungen gilt, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen. Indem § 36 Abs. 2 Satz 2 StPO die Vollstreckung von Ordnungsmitteln nach den §§ 176 bis 178 GVG der allgemeinen Vollstreckungszuständigkeit der Staatsanwaltschaft entzieht, macht diese Norm zugleich deutlich, dass die Vollstreckungszuständigkeit der Staatsanwaltschaft grundsätzlich auch Ordnungsmittel umfasst, deren Verhängung nicht in der Strafprozessordnung, sondern an anderer Stelle - etwa im Gerichtsverfassungsgesetz - normiert ist. Für eine entsprechende Anwendung der Zuständigkeitsregelung des § 179 GVG auf die Vollstreckung von Ordnungsgeldern gegen Schöffen ist mithin kein Raum. Hinzu kommt, dass auch keine sachlichen Gründe für ein Abweichen von der allgemeinen Vollstreckungszuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO bei der Vollstreckung von Ordnungsgeldern nach § 56 Abs. 1 GVG sprechen.

Die Vollstreckung von Ordnungsgeldern gegen Schöffen nach § 56 Abs. 1 GVG obliegt daher gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO der Staatsanwaltschaft. Dort ist gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 RPflG der Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft funktional zuständig.

2. Der Umstand, dass die angefochtene Kostenrechnung in Verkennung der Vollstreckungszuständigkeit der Staatsanwaltschaft vom Rechtspfleger des Landgerichts Hildesheim veranlasst wurde, führt jedoch nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Vielmehr ist die Beschwerde nicht statthaft und deshalb unzulässig.

Denn die von der Beschwerdeführerin angefochtene gerichtliche Entscheidung, die auf Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen eine Maßnahme des hier (rechtsfehlerhaft) nach § 179 GVG in Verbindung mit § 31 Abs. 3 RPflG tätig gewordenen Rechtspflegers des Landgerichts Hildesheim hin ergangen ist, ist nach § 31 Abs. 6 Satz 2 RPflG nicht (weiter) anfechtbar.

Die Vollstreckung von Ordnungsgeldern gegen Schöffen nach § 56 Abs. 1 GVG erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 JBeitrO nach der Justizbeitreibungsordnung. Der Rechtspfleger des Landgerichts Hildesheim hat die Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 2 JBeitrO mit Verfügung vom 25. Februar 2016 zur Zahlung des verhängten Ordnungsgeldes nebst Kosten aufgefordert. Eine solche Aufforderung zur Zahlung nach § 5 Abs. 2 JBeitrO ist noch keine Maßnahme der Vollstreckung, sondern geht der Vollstreckung voraus. Damit ist entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 11. April 2016 gegen den angefochtenen Beschluss das Rechtsmittel der zivilprozessualen sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO i.V.m. §§ 793, 567 ff. ZPO nicht gegeben. Vielmehr ist die Zahlungsaufforderung nach der Justizbeitreibungsordnung der Anfechtbarkeit nicht unterworfen.

Daher greift § 31 Abs. 6 Satz 2 RPflG ein, wonach in Fällen, in denen - wie hier - ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist, über Einwendungen gegen Maßnahmen eines Rechtspflegers, der - wie hier - an Stelle eines Richters tätig geworden ist, der Richter entscheidet. Eine solche richterliche Entscheidung der nach § 28 RPflG zuständigen Vorsitzenden der 6. kleinen Jugendkammer des Landgerichts ist mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. März 2016 ergangen.

Richterliche Entscheidungen nach § 31 Abs. 6 Satz 2 RPflG sind indes nicht weiter anfechtbar; insofern gilt für Entscheidungen nach § 31 Abs. 6 Satz 2 RPflG nichts anderes als für richterliche Entscheidungen, die auf eine Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG hin ergehen.

An der fehlenden Statthaftigkeit der vorliegenden Beschwerde ändert auch die zu Unrecht mit dem angefochtenen Beschluss erteilte Rechtsmittelbelehrung, mit der - fälschlicherweise - über die Statthaftigkeit des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde belehrt wurde, nichts.

Die Beschwerde ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Entzugs des gesetzlichen Richters ausnahmsweise statthaft. Wie ausgeführt, hätte die Kostenrechnung eigentlich vom zuständigen Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft veranlasst werden müssen. Zwar wäre auch gegen dessen Zahlungsaufforderung nach der Justizbeitreibungsordnung kein Rechtsmittel gegeben gewesen. Doch hätte gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers der Staatsanwaltschaft nach § 31 Abs. 6 Satz 2 RPflG der Staatsanwalt angerufen werden können und gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft letztlich gerichtlicher Rechtsschutz nach den §§ 23 ff. EGGVG durch das Oberlandesgericht erwirkt werden können. Doch ist vorliegend eine willkürlich falsche Annahme einer gerichtlichen Vollstreckungszuständigkeit und damit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 GG sicher auszuschließen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren ungeachtet der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig wegen der in der falschen Rechtsmittelbelehrung liegenden unrichtigen Sachbehandlung der Beschwerdeführerin gem. § 121 GKG nicht aufzuerlegen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 16. März 2009 - 4 Ws 22/09).

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).