Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.04.2016, Az.: 1 Ws 166/16

Recht auf Besuch des Ehegatten in den einstweiligen Unterbringung trotz möglicher Verdunkelungsgefahr

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.04.2016
Aktenzeichen
1 Ws 166/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 22510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2016:0406.1WS166.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 15.02.2016 - AZ: 39 Ks 1/16

Fundstelle

  • StV 2019, 115-116

Amtlicher Leitsatz

1. Anders als im Vollzug der Untersuchungshaft nach § 143 Abs. 1 NJVollzG richtet sich das Erfordernis einer Besuchserlaubnis im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO ausschließlich nach § 119 StPO.

2. Der Besuch des Ehegatten der nach § 126a StPO untergebrachten Person kann wegen Verdunkelungsgefahr nur versagt werden, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen und akustische und optische Überwachungsmaßnahmen nicht geeignet sind, dieser Gefahr wirksam zu begegnen. Bei dieser Entscheidung kommt dem sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutzauftrag des Staates besondere Bedeutung zu.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Zeugin R. F. P., geborene G., geboren am ... 1958 in K., ist eine schriftliche Besuchserlaubnis für einen Besuch des Beschuldigten im Klinikum W. zu erteilen.

Die Sache wird zur weiteren Ausgestaltung der Besuchserlaubnis an den Vorsitzenden der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückgegeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

Der Beschuldigte befindet sich aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Neustadt vom 22. Oktober 2015 (Az. 61 Gs 17/15) seit diesem Tag im Klinikum W. Mit dem nach § 126a StPO erlassenen Unterbringungsbefehl wird ihm vorgeworfen, im Rahmen einer häuslichen Auseinandersetzung versucht zu haben, seine Ehefrau R. P. sowie seine Tochter A.-B. P. mit Tritten gegen die Köpfe der Frauen zu töten und anschließend versucht zu haben, den zur Hilfe gekommenen Lebensgefährten der Tochter, den Zeugen T. G., mit drei Messerstichen in die Bauchgegend zu töten. Dabei sei nicht auszuschließen, dass der Beschuldigte aufgrund einer krankhaften seelischen Störung zur Unrechtseinsicht nicht in der Lage gewesen sei und erhebliche rechtswidrige Taten weiterhin von ihm zu erwarten seien, weshalb er für die Allgemeinheit gefährlich sei. Er leide unter einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen der Schizophrenie und sei alkoholabhängig. Seit Jahren leide er unter einer sich ständig verschlechternden wahnhaften Störung mit Eifersuchtswahn sowie massiven Beeinträchtigungsideen durch seine Familie.

Die Zeuginnen R. P. und A. P. sind zu dem Vorfall richterlich vernommen worden und haben mit ihrer Aussage den Beschuldigten belastet. Die Staatsanwaltschaft hat am 14. Januar 2016 einen Antrag im Sicherungsverfahren gegen den Beschuldigten gestellt. Darin wird der Vorwurf des versuchten Totschlags zu Lasten der Zeuginnen R. und A. P. nicht weiter aufrechterhalten. Stattdessen wird dem Beschuldigten vorgeworfen, gegenüber den Frauen eine Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung begangen zu haben. Neben dem Vorwurf des versuchten Totschlags zu Lasten des Zeugen G. beinhaltet die Antragsschrift einen weiteren Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung zu Lasten der R. P. sowie einer Bedrohung gegen die drei Tatopfer.

Unter dem 28. Januar 2016 hat der Beschuldigte beantragt, der Zeugin R. P. eine Besuchserlaubnis zu erteilen, was der Vorsitzende des Schwurgerichts am 5. Februar 2016 mit der Begründung, dass es sich bei dieser um eine wichtige Zeugin und die Geschädigte im Verfahren handele, abgelehnt hat. Einen unter Hinweis auf Art. 6 GG und Art. 8 MRK gestellten Antrag, die ablehnende Entscheidung zu überdenken, hat der Vorsitzende am 15. Februar 2016 zurückgewiesen. Im Fall einer persönlichen Begegnung zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau sei von Verdunkelungsgefahr auszugehen, die durch optische oder akustische Überwachung des Besuchs nicht auszuräumen sei, da dem Beschuldigten aufgrund der langjährigen Beziehung zu seiner Ehefrau Formen von Kommunikation und Einflussnahme zur Verfügung stünden, die für das Überwachungspersonal nicht ohne weiteres erkennbar seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, der die Generalstaatsanwaltschaft entgegengetreten ist.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 304 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Dem auf Erteilung einer Besuchserlaubnis seiner Ehefrau gerichteten Antrag des Beschuldigten ist zu entsprechen.

a) Dem gestellten Begehren stehen zunächst formelle Aspekte nicht entgegen. Das Recht einer nach § 126a StPO einstweilig untergebrachten Person, Besuche zu empfangen, richtet sich nach §§ 126a Abs. 2, 119 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Anders als auf dem Gebiet des Untersuchungshaftvollzuges (vgl. OLG Celle, StV 2012, 417; StV 2010, 194) ist das NJVollzG mangels insoweit vorhandener Gesetzgebungskompetenz des Landes für Maßnahmen im Vollzug der einstweiligen Unterbringung nicht anwendbar. Das Erfordernis einer Besuchserlaubnis, wie es § 143 Abs. 1 NJVollzG hinsichtlich Untersuchungshaftgefangener statuiert, ist nach §§ 126a Abs. 2, 119 Abs. 1 Nr. 1 StPO nur gegeben, wenn von Seiten des zuständigen Gerichtes angeordnet worden ist, dass der Empfang von Besuchen der Erlaubnis überhaupt bedarf. Ob eine solche Anordnung getroffen worden ist, kann dem Vorgang, soweit er dem Senat vorliegt, zwar nicht entnommen werden. Allerdings ist durch die erfolgte Erteilung einer Besuchsgenehmigung an die Tochter des Beschuldigten sowie aufgrund der Versagung der Besuchserlaubnis unter Hinweis auf eine bestehende Verdunkelungsgefahr jedenfalls von einer entsprechenden konkludenten Anordnung i. S. d. § 126 a Abs. 2 i. V. m. § 119 Abs. 1 Nr. 1 StPO auszugehen.

b) Die Voraussetzungen für die Erteilung der Besuchserlaubnis liegen auch inhaltlich vor. Nach §§ 126a Abs. 2, 119 StPO dürfen einer Person, der die Freiheit vorläufig entzogen worden ist, nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung in der Vollzugseinrichtung erfordert. Dabei bedarf es immer einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Beschränkungen sind nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die in § 119 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren, und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 15, 82 (295); 34, 384 (395); 35, 5 (9); 42, 95 (100); BVerfG StV 1993, 592; StV 1997, 257). Dabei müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Freiheitsentziehungszwecks oder der Anstaltsordnung vorliegen; der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht nicht aus (vgl. OLG Hamm StV 1998, 35; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27. Okt. 2015, 3 Ws 231/15, juris). Im Zusammenhang mit dem Besuch von Familienangehörigen ist dabei Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Dem Schutz von Ehe und Familie als wertentscheidender Grundsatznorm kommt auch im Vollzug freiheitsentziehender Anordnungen besondere Bedeutung zu, woraus folgt, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternehmen müssen, um in angemessenem Umfang Besuche von Ehegatten und Kindern zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 42, 95 (100) [BVerfG 06.04.1976 - 2 BvR 61/76][BVerfG 06.04.1976 - 2 BvR 61/76]; OLG Bremen, StV 1998, 33; OLG Düsseldorf, NSDZ 1989, 549; OLG Frankfurt am Main, MDR 1979, 1043, [OLG Düsseldorf 08.06.1979 - 1 Ws 297/79] KG, StV 1992, 477). Besuche durch die Familie können deshalb nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abgelehnt werden, insbesondere wenn einer Flucht- oder Verdunkelungsgefahr durch die Überwachung des Besuches nicht ausreichend begegnet werden kann.

Vorliegend ist die beantragte Besuchsgenehmigung unter Hinweis auf eine Verdunkelungsgefahr abgelehnt worden, der mit den Mitteln der akustischen oder optischen Überwachung möglicherweise nicht genügend begegnet werden könne. Allein der Umstand aber, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung des § 119 StPO nicht aus, um dem Beschuldigten derartige Beschränkungen aufzuerlegen (vgl. BVerfG, StV 1993, 592). Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass aufgrund der persönlichen Begegnung zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau die Durchführung des geordneten Sicherungsverfahrens nicht mehr gewährleistet wäre. Der Senat hat bereits Bedenken, ob vorliegend von einer solchen konkreten Verdunkelungsgefahr ausgegangen werden kann. Denn die Ehefrau hat eine Aussage vor einem Richter getätigt, in der sie den Beschuldigten entsprechend der erhobenen Tatvorwürfe belastet und die selbst für den Fall, dass die Ehefrau sich nunmehr auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO berufen sollte, durch Vernehmung des die Aussage aufnehmenden Richters in die Hauptverhandlung eingeführt werden kann (vgl. BGH, NJW 1996, 1501 (1503), NStZ 2012, 521 [BGH 21.03.2012 - 1 StR 43/12]; st. Rspr.). Zudem war zu berücksichtigen, dass der wesentliche Vorwurf gegen den Beschuldigten, der zur Durchführung des Sicherungsverfahrens Anlass gegeben hat, nicht die Taten zu Lasten der Zeugin R. P. gewesen sein dürften, sondern vielmehr der versuchte Totschlag zu Lasten des Zeugen G. Dass der Beschuldigte durch wie auch immer geartete Kommunikation gegenüber seiner Ehefrau auf die Beweiserhebung zu diesem Tatvorwurf einwirken können soll, ist angesichts seiner psychischen Erkrankung unwahrscheinlich, zumal er nach den Ausführungen im Sachverständigengutachten des Dr. D. vom 8. Dezember 2015 als einfach strukturierte Person, die in Auffassung, Konzentration und Umstellungsfähigkeit leicht beeinträchtigt wirke, beschrieben wird.

Selbst wenn aber von einer Verdunkelungsgefahr auszugehen wäre, sind vorliegend mildere Maßnahmen denkbar. Geheime Kommunikationswege, die der Beschuldigte gegenüber seiner Ehefrau nutzen könnte, sind vorliegend nicht zu erwarten, sodass auch eine akustische und optische Überwachung jedenfalls genügen würde, um im Fall eines spontanen Einflussnahmeversuchs es den überwachenden Beamten zu ermöglichen, sofort in das Gespräch einzugreifen bzw. dieses abzubrechen. Ob eine solche Maßnahme anzuordnen ist und wie die Besuchserlaubnis im Einzelnen auszugestalten ist, bleibt dem Kammervorsitzenden vorbehalten, weshalb der Senat die Sache insoweit an diesen zurückgegeben hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO entsprechend.