Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 26.04.2016, Az.: 1 Ws 217/16
Organisationshaft als eine die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründende Vollstreckung einer Freiheitsstrafe; Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Vollstreckung von Organisationshaft; Folgen der rechtsfehlerhaften Verwerfung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des unzuständigen Amtsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 26.04.2016
- Aktenzeichen
- 1 Ws 217/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 21370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2016:0426.1WS217.16.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 03.11.2015 - AZ: 40 Qs 87/15
- AG Hannover - 20.12.2012 - AZ: 247 BRs 64/12
Rechtsgrundlagen
- § 310 Abs. 1 StPO
- § 310 Abs. 2 StPO
- § 453 StPO
- § 462a Abs. 1 StPO
- § 462a Abs. 4 StPO
- § 56g Abs. 1 S. 1 StGB
- § 64 StGB
- § 67 Abs. 1 StGB
- § 36 Abs. 1 BtMG
- Art. 101 Abs. 1 GG
- GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
- StGB § 56f Abs. 1
- StPO § 310 Abs. 1
- StPO § 310 Abs. 2
- StPO § 311
- StPO § 462a Abs. 1
Fundstellen
- NStZ-RR 2016, 326
- StV 2018, 364
Amtlicher Leitsatz
1. Sogenannte Organisationshaft ist eine die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründende Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO.
2. Die rechtsfehlerhafte Verwerfung einer sofortigen Beschwerde gegen einen vom Amtsgericht beschlossenen Bewährungswiderruf durch das Landgericht kann in Fällen, in denen nach § 462a Abs. 1 StPO nicht das Amtsgericht als Gericht des ersten Rechtszuges, sondern eine Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung zuständig gewesen wäre, grundsätzlich nicht als Erstentscheidung des sachlich zuständigen Landgerichts gewertet werden, gegen die eine sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft ist. Denn dies liefe auf die Zulassung einer nach § 310 Abs. 2 StPO ausgeschlossenen weiteren Beschwerde hinaus. In Betracht kommt eine solche Umdeutung in Ergänzung der Ausnahmetatbestände des § 310 Abs. 1 StPO nur, wenn sich die fehlerhafte Sachbehandlung durch das Amtsgericht und Landgericht zugleich als Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters (§ 101 Abs. 1 Satz 1 GG) darstellt.
In der Strafvollstreckungssache
gegen M. E. H.,
geboren am xxxxxx 1958 in H.,
zurzeit im Maßregelvollzugszentrum N. in M.
- Verteidiger: Rechtsanwalt R. aus H. -
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 12. November 2015 gegen den Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 3. November 2015 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch die Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, xxxxxx und xxxxxx am 26. April 2016 beschlossen:
Tenor:
Der Senat ist zu einer Entscheidung nicht berufen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 20. September 2012 setzte das Amtsgericht Hannover die Vollstreckung des Strafrestes einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, zu der der Verurteilte am 24. Februar 2011 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden war, gemäß § 36 Abs. 1 BtMG zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Die Bewährungszeit begann am 5. Oktober 2012.
Nach Ablauf der Bewährungszeit erließ das die Bewährungsaufsicht führende Amtsgericht Hannover mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 die Reststrafe gemäß § 56g Abs. 1 Satz 1 StGB.
Mit Urteil vom 4. Juni 2015 wurde der Verurteilte vom Landgericht Hannover wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen, bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen und bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet. Die Taten, wegen derer der Verurteilte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen und bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen verurteilt wurde, wurden im Zeitraum zwischen April 2014 und dem 12. Juli 2014 begangen. Wegen der in diesem Zeitraum begangenen Taten des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen verhängte das Landgericht Hannover jeweils Einzelstrafen in Höhe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 5. August 2015.
Der Verurteilte befand sich bis zur Rechtskraft dieser Verurteilung in Untersuchungshaft in der JVA R. Dort verblieb er zunächst auch noch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in sogenannter "Organisationshaft". Nachdem er am 15. September 2015 aus der JVA R. in die JVA S. verlegt worden war, wurde er am 7. Oktober 2015 im Maßregelvollzug nach § 64 StGB im Maßregelvollzugszentrum N. in M. untergebracht.
Mit Antrag vom 21. August 2015, der am 25. August 2015 mit dem Bewährungsheft beim Amtsgericht Hannover einging, übermittelte die Staatsanwaltschaft Hannover eine Abschrift des Urteils des Landgerichts Hannover vom 4. Juni 2015 und beantragte beim Amtsgericht Hannover den Widerruf des am 9. Oktober 2014 beschlossenen Straferlasses und der Aussetzung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 24. Februar 2011.
Mit Beschluss vom 23. September 2015 widerrief das Amtsgericht Hannover antragsgemäß den Straferlass und die Strafrestaussetzung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 24. Februar 2011 gemäß §§ 56g Abs. 2, 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB in Hinblick auf die neuerliche Verurteilung des Verurteilten durch das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. Juni 2015.
Gegen diesen Beschluss legte der Verurteilte fristgerecht sofortige Beschwerde gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO ein. Diese Beschwerde verwarf das Landgericht Hannover mit Beschluss vom 3. November 2015 als unbegründet.
Bei ihren Entscheidungen vom 23. September 2015 und vom 3. November 2015 ließen sowohl das Amtsgericht Hannover als auch das Landgericht Hannover außer Betracht, dass sich der Verurteilte seit dem 5. August 2015 nicht mehr in Untersuchungshaft, sondern in sogenannter "Organisationshaft" zunächst in der JVA R. und ab dem 15. September 2015 bis zu seiner Aufnahme in den Maßregelvollzug am 7. Oktober 2015 in der JVA S. befand.
Deshalb erhob der Verurteilte mit Schreiben seines Verteidigers vom 12. November 2015 "Gegenvorstellung" gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 3. November 2015 und machte geltend, dass das Amtsgericht Hannover für eine Entscheidung über den Widerruf des Straferlasses und der Reststrafenaussetzung sachlich nicht zuständig war.
Das Landgericht Hannover gelangte aufgrund der erhobenen Gegenvorstellung zu der korrigierten rechtlichen Einschätzung, dass im Hinblick auf die seit dem 5. August 2015 vollzogene Organisationshaft tatsächlich das Amtsgericht Hannover für den Widerruf des Straferlasses nicht mehr zuständig war, sondern gemäß § 462a Abs. 1 StPO eine Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung berufen gewesen wäre, weil Organisationshaft als eine die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründende Freiheitsstrafe im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO anzusehen sei. Das Landgericht Hannover wertete daraufhin - oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung folgend - seinen auf die Beschwerde des Verurteilten gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hin ergangenen Beschluss vom 3. November 2015 nachträglich als Erstentscheidung des sachlich zuständigen Landgerichts und interpretierte die als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe des Verurteilten vom 12. November 2015 als nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 3. November 2015. Dementsprechend hat das Landgericht die Sache dem Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung vorgelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft wertet die Gegenvorstellung in Übereinstimmung mit dem Landgericht als statthafte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 3. November 2015 und hat beantragt, den Beschluss des Landgerichts sowie den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 23. September 2015 aufzuheben.
II.
Entgegen der Annahme des Landgerichts Hannover und der Generalstaatsanwaltschaft handelt es sich bei der Eingabe des Verurteilten vom 12. November 2015 nicht um eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 3. November 2015, sondern tatsächlich um eine Gegenvorstellung, über die zu befinden nicht das Oberlandesgericht, sondern die Strafkammer des Landgerichts berufen ist.
1. Zutreffend ist allerdings die (korrigierte) Rechtsauffassung des Landgerichts, dass das Amtsgericht Hannover für eine Entscheidung über den Widerruf des Straferlasses und der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 24. Februar 2011 nicht zuständig war. Denn gemäß § 462a Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 StPO ist für Entscheidungen nach § 453 StPO - und damit auch für die Entscheidung über den Widerruf eines Straferlasses - eine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts sachlich und funktionell zuständig, wenn gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Unabhängig von der Frage eines vorherigen "Befasstseins" mit einer anstehenden Entscheidung nach § 453 StPO verliert das eine Bewährungsaufsicht führende Amtsgericht seine Zuständigkeit als Gericht der ersten Instanz nach § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO, wenn und sobald gegen den Verurteilten (in einer anderen Sache) eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; KK-StPO/Appl, 7. Aufl. 2013, § 462a Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 462a Rn. 3, 30). Dies gilt ungeachtet der besonderen Zuständigkeitsregelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG auch dann, wenn - wie hier - der Widerruf einer nach § 36 Abs. 1 BtMG gewährten Strafrestaussetzung zur Bewährung im Raum steht (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1991 - 2 ARs 29/91, BGHSt 37, 338; BGH, Beschluss vom 3. Februar 1995 - 2 ARs 459/94, NStZ-RR 1996, 56; KK-StPO/Appl, 7. Aufl. 2013, § 462a Rn. 4).
Zwar befand sich der Verurteilte ab Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hannover vom 4. Juni 2015, also seit dem 5. August 2015, nicht in Strafhaft, sondern in sogenannter Organisationshaft, weil mit dem Urteil des Landgerichts die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ohne Vorwegvollzug eines Teils der daneben verhängten Freiheitsstrafe angeordnet worden war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, Vor § 112 Rn. 7). Auch Organisationshaft stellt jedoch - anders als Untersuchungshaft - eine die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründende Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO dar (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09, NStZ 2010, 295; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 2 ARs 141/15; KK-StPO/Appl, 7. Aufl. 2013, § 462a Rn. 9. Anderer Ansicht OLG Hamm, Beschluss vom 27. März 1998 - 2 Ws 131/98, StV 1999, 498; Baier, in: Radtke/Hohmann [Hrsg.], StPO, 2011, § 462a Rn. 6). Denn der Sache nach handelt es sich bei der Organisationshaft um eine zwar entgegen § 67 Abs. 1 StGB, jedoch aus zwingender organisatorischer Notwendigkeit vor dem Beginn einer Unterbringung vollzogene Strafhaft, also um eine teilweise Vorwegvollstreckung einer parallel zur Unterbringungsanordnung verhängten Freiheitsstrafe (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 27. März 1998 - 2 Ws 131/98, StV 1999, 498), was sich auch darin manifestiert, dass die Dauer von Organisationshaft auf eine neben der Maßregel verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26. September 2005 - 2 BvR 1019/01, NJW 2006, 427). Organisationshaft ist nicht zu vergleichen mit kurzzeitigen vorübergehenden Anstaltsaufenthalten, etwa bei einer Verschubung oder zeitlich begrenzten Verlegung zwecks Wahrnehmung eines Gerichtstermins (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09, NStZ 2010, 295), zumal solche Aufenthalte lediglich zu keiner Veränderung der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer führen (KK-StPO/Appl, 7. Aufl. 2013, § 462a Rn. 9), für die Begründung der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer indes ohne Belang sind.
Sachlich und funktionell zuständig für die Entscheidung über einen Widerruf des Straferlasses und der Reststrafenaussetzung war mithin, weil sich der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, zu dem der entsprechende Antrag der Staatsanwaltschaft zusammen mit einer Abschrift des Urteils des Landgerichts Hannover vom 4. Juni 2015 zum Bewährungsheft gelangte, in der JVA R. in Organisationshaft befand, eine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen und nicht das Amtsgericht Hannover als Gericht des ersten Rechtszuges.
2. Die fehlerhafte Annahme eigener Entscheidungszuständigkeit durch das Amtsgericht Hannover und die deshalb ebenfalls rechtsfehlerhafte Verwerfung der gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts gerichteten sofortigen Beschwerde durch das Landgericht Hannover führen jedoch in der vorliegenden Fallkonstellation nicht dazu, dass die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ungeachtet des Umstandes, dass beim Landgericht eine große Strafkammer und keine funktionell zuständige Strafvollstreckungskammer entschieden hat, als Erstentscheidung über den beantragten Widerruf des Straferlasses und der Reststrafenaussetzung zur Bewährung zu werten ist, gegen die das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden konnte.
a) Zwar wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur weit verbreitet die Auffassung vertreten, dass ein aufgrund einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Amtsgerichts ergangener Beschluss eines Landgerichts entsprechend der "wahren Rechtslage" als erstinstanzliche Entscheidung anzusehen sei, wenn für die Entscheidung tatsächlich nicht das Amtsgericht, sondern das Landgericht zuständig ist. In einem solchen Fall sei die (sofortige) Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts statthaft, weil sonst die vom Gesetz gewollte Entscheidung des dem Landgericht übergeordneten Gerichts im Beschwerdeverfahren nicht erreichbar wäre. Wenn daher an Stelle der funktionell zuständigen Strafvollstreckungskammer das Amtsgericht als Gericht des ersten Rechtszuges eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen habe, gelte die (weitere) Beschwerde gegen die das Rechtsmittel des Verurteilten - fehlerhaft - verwerfende Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts als statthafte sofortige (Erst-)Beschwerde gegen diese Entscheidung. § 310 Abs. 2 StPO stehe einer oberlandesgerichtlichen Beschwerdeentscheidung daher nicht entgegen (OLG Hamm, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - III-2 Ws 372/12; KG Berlin, Beschluss vom 26. September 2009 - 5 Ws 430/05, NStZ 2007, 422 [KG Berlin 26.09.2005 - 1 AR 1033/05 - 5 Ws 430/05]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - 3 Ws 395/00; NStZ-RR 2001, 111 [OLG Düsseldorf 16.10.2000 - 3 Ws 395/00]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 1 Ws 276/95; SK-StPO/Frisch, Bd. VI, 4. Aufl. 2013, § 310 Rn. 7 ff.; Hoch, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier [Hrsg.], StPO, 2014, § 310 Rn. 3; LR-StPO/Matt, Bd. 7/1, 26. Aufl. 2014, § 310 Rn. 9; Merz, in: Radtke/Hohmann [Hrsg.], StPO, 2011, § 310 Rn. 3; MüKo-StPO/Neuheuser, Bd. 2, 2016, § 310 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 310 Rn. 2; KK-StPO/Zabeck, 7. Aufl. 2013, § 310 Rn. 4. Siehe auch - für ähnliche Fallkonstellationen - OLG Celle, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 Ws 168/12, NZV 2012, 556; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 3 Ws 398, 413/11, StV 2012, 616; KG Berlin, Beschluss vom 27. März 2009 - 4 Ws 31/09, NStZ 2009, 592 [KG Berlin 27.03.2009 - 4 Ws 31/09]; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. November 2000 - 1 Ws 649/00, NZV 2001, 314; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. September 1979 - 1 Ws (B) 192/79, NJW 1980, 1808).
b) Dieser Auffassung vermag der Senat jedoch für Fallkonstellationen der vorliegenden Art, in denen das Amtsgericht zwar im konkreten Einzelfall sachlich nicht (mehr) zuständig war, etwa weil - wie hier - sich der Verurteilte zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Untersuchungshaft, sondern bereits Organisationshaft (oder Strafhaft) befand, es jedoch unter anderen tatsächlichen Voraussetzungen - etwa, wenn sich der Verurteilte zum Entscheidungszeitpunkt noch in Untersuchungshaft oder auf freiem Fuß befunden hätte - für die Entscheidung sachlich zuständig gewesen wäre, jedenfalls nicht generell zu folgen.
In einem solchen Fall und damit auch vorliegend ist eine (sofortige) Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vielmehr - von nachfolgend erörterten Ausnahmefällen abgesehen - nicht statthaft und wäre damit unzulässig (wie hier auch OLG Jena, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 1 Ws 548/14, 1 Ws 552/14, NStZ-RR 2016, 19 [KG Berlin 22.10.2015 - 2 ARs 22/15 - 141 AR 487/15]; OLG Naumburg, Beschluss vom 15. Dezember 2000 - 1 Ws 389/99, ). Denn sie wäre der Sache nach eine weitere Beschwerde im Sinne des § 310 StPO, weil sie sich gegen die auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten hin ergangene Entscheidung des Landgerichts richtete, die einen zuvor (erstinstanzlich) vom Amtsgericht ausgesprochenen Straferlass- und Bewährungswiderruf bestätigt hat. Gemäß § 310 Abs. 1 StPO können Beschlüsse, die von dem Landgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, jedoch nur dann mit der weiteren Beschwerde angefochten werden, wenn sie eine Verhaftung, eine einstweilige Unterbringung oder eine Anordnung des dinglichen Arrestes über einen Betrag von mehr als 20.000,- € betreffen. Im Übrigen findet nach § 310 Abs. 2 StPO eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidung nicht statt. Ein Fall der Verhaftung, einstweiligen Unterbringung oder Arrestanordnung liegt hier jedoch nicht vor.
Die gesetzliche Regelung des § 310 Abs. 2 StPO macht deutlich, dass Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts grundsätzlich nicht weiter anfechtbar sein sollen. Die Ausnahmetatbestände des § 310 Abs. 1 StPO sind deshalb eng auszulegen (LR-StPO/Matt, Bd. 7/1, 26. Aufl. 2014, § 310 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 310 Rn. 4; KK-StPO/Zabeck, 7. Aufl. 2013, § 310 Rn. 1). Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts sind nach dem Willen des Gesetzes grundsätzlich auch dann hinzunehmen und erwachsen in Rechtskraft, wenn sie rechtsfehlerhaft sind. Dies ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, zumal die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07, BVerfGE 122, 248 [271] [BVerfG 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07]; Sachs, in: Sachs [Hrsg.], GG, 7. Aufl. 2014, Art. 19 Rn. 120). Vor diesem Hintergrund bedarf die Annahme einer weiteren Ausnahme von der gesetzlichen Beschränkung der Überprüfbarkeit strafgerichtlicher Beschlüsse auf grundsätzlich eine Beschwerdeinstanz über den klaren Wortlaut des § 310 Abs. 1 StPO hinaus einer besonderen Legitimation. An einer solchen ermangelt es vorliegend.
Das Argument, ohne die Zulassung einer weiteren Beschwerde - methodisch ohnehin bedenklich über die Fiktion, das Beschwerdegericht habe ausgehend von der "wahren Rechtslage" erstinstanzlich entschieden - wäre die vom Gesetz gewollte Entscheidung des dem Landgericht übergeordneten Gerichts im Beschwerdeverfahren nicht erreichbar, trägt nach dem Dafürhalten des Senats nicht. Einen Willen dahingehend, dass in allen Fällen, in denen nach dem Gesetz das Landgericht für eine beschwerdefähige erstinstanzliche Entscheidung zuständig ist, ohne Rücksicht auf den Wortlaut des § 310 StPO eine Überprüfung der Entscheidung durch das Oberlandesgericht möglich sein müsse, vermag der Senat dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der gesetzliche Wille geht vielmehr allein dahin, dass strafrichterliche Entscheidungen der Amts- und Landgerichte grundsätzlich (nur) in einer Beschwerdeinstanz überprüft werden können sollen, und zwar durch das jeweils übergeordnete Gericht (LR-StPO/Matt, 26. Aufl. 2014, § 310 Rn. 1). Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht gelten soll, wenn das erstentscheidende Gericht seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht bejaht hat, lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die vom Gesetz angeordnete Beschränkung der Überprüfbarkeit mit der Beschwerde anfechtbarer Entscheidungen dahingehend, dass es bei einer Überprüfung durch das dem erstentscheidenden Gericht jeweils übergeordneten Gericht sein Bewenden haben soll, der Gewährleistung von Rechtssicherheit als einem wesentlichen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips dient. Die Anerkennung einer ungeschriebenen weiteren Ausnahme von der gesetzlichen Beschränkung der Überprüfbarkeit strafgerichtlicher Beschlüsse auf eine Beschwerdeinstanz muss sich daher auch gegenüber dem einer solchen Ausnahme grundsätzlich widerstreitenden verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährleistung von Rechtssicherheit legitimieren lassen.
In Betracht kommt die Zulassung einer (weiteren) Beschwerde gegen landgerichtliche Beschwerdeentscheidungen in Fällen, in denen für die Entscheidung tatsächlich nicht das Amtsgericht, sondern das Landgericht zuständig ist, deshalb nur, wenn die Verkennung der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts zugleich einen Verstoß gegen den in Art. 101 Abs. 1 GG geschützten Anspruch auf den gesetzlichen Richter darstellt.
Ein derartiger Verstoß lässt sich allein daraus, dass anstelle der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts das Amtsgericht als erstinstanzliches Gericht entschieden hat, nicht herleiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG und des BGH nicht jede fehlerhafte Anwendung von Zuständigkeitsregeln einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter begründet. Ein Verfassungsverstoß liegt (erst) dann vor, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 GG grundlegend verkennt. Dagegen führt eine nur "schlicht fehlerhafte" Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften noch nicht zu einem Verfassungsverstoß (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 u.a., NJW 2005, 3410 [BVerfG 02.06.2005 - 2 BvR 625/01]; BGH, Beschluss vom 30. Juli 1996 - 5 StR 288/95, BGHSt 42, 205; BGH, Beschluss vom 21. April 1994 - 4 StR 136/94, BGHSt 40, 120; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 16 GVG Rn. 6 mwN).
Im hier konkret zu entscheidenden Fall liegt keine willkürliche, grob fehlerhafte oder die Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 GG grundlegend verkennende Anwendung der Zuständigkeitsregelung des § 462a StPO durch das erstentscheidende Amtsgericht oder das Landgericht als Beschwerdegericht vor, welche die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Hannover vom 3. November 2015 begründen könnte. Denn zum einen zeigen die dem Senat vorliegenden Akten, dass sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht schlicht übersehen haben, dass der Verurteilte mit der am 5. August 2015 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hannover vom 4. Juni 2015 unmittelbar von der Untersuchungshaft in Organisationshaft überführt wurde, womit ein Zuständigkeitswechsel für die Entscheidung über den Widerruf des Straferlasses und der Reststrafenaussetzung vom Amtsgericht auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts eintrat. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob Organisationshaft als eine die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründende Freiheitsentziehung im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO zu werten ist, in der Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet wird, so dass auch eine fehlerhafte Annahme einer fortbestehenden Entscheidungszuständigkeit des Amtsgerichts bei einer Aufnahme des Verurteilten in Organisationshaft keine willkürliche, grob fehlerhafte oder die Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 GG grundlegend verkennende Anwendung der Zuständigkeitsregelung des § 462a StPO gewesen wäre.
c) Vor diesem Hintergrund kommt eine Auslegung (§ 300 StPO) des Schreibens des Verteidigers des Verurteilten vom 12. November 2015 als (sofortige) Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 3. November 2015 nicht in Betracht, denn sie liefe auf die Annahme heraus, der Verurteilte habe ungeachtet der klaren Bezeichnung des von seinem Verteidiger als Rechtskundigem verfassten Schreibens als "Gegenvorstellung" eine nach § 310 Abs. 2 StPO nicht statthafte und damit nicht zielführende weitere Beschwerde einlegen wollen. Über die Gegenvorstellung wird nunmehr das Landgericht zu befinden haben, wobei es die rechtlichen Grenzen der nachträglichen Korrektur einer rechtskräftigen Entscheidung zu beachten haben wird (hierzu LR-StPO/Matt, Bd. 7/1, 26. Aufl. 2014, Vor § 304 Rn. 55 ff.).