§ 21 GaVO - Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung- GaVO)
- Amtliche Abkürzung
- GaVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021200000
(1) Folgende Anlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der Garage, nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils innerhalb der angegebenen Fristen durch einen nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
Anlagen | Frist in Jahren |
---|---|
Sicherheitsbeleuchtung (§ 14 Abs. 2) | 2 |
Maschinelle Lüftungsanlagen (§ 15) | 2 |
CO-Warnanlagen (§ 15 Abs. 6) | 1 |
Feuerlöschanlagen (§ 11 Abs. 1, § 16) | 1 |
Brandmeldeanlagen (§ 17) | 2 |
Die wiederkehrenden Prüfungen sowie die Prüfungen nach einer wesentlichen Änderung der Anlagen und Einrichtungen haben die Betreiber zu veranlassen. Sie haben Prüfberichte mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Für die Prüfungen sind die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.