Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 30.06.2009, Az.: 5 B 56/09

Anordnung Sofortvollzug: Begründung; Anordnung Sofortvollzug: Voraussetzungen; Aufenthaltserlaubnis; Geltungsdauer; Verkürzung, nachträgliche

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
30.06.2009
Aktenzeichen
5 B 56/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 44512
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOSNAB:2009:0630.5B56.09.0A

Amtlicher Leitsatz

Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, durch den die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt wird, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, namentlich wenn die umgehende Beendigung des Aufenthalts des Ausländers in der Bundesrepublik aus besonderen Gründen erforderlich erscheint.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 29.10.2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte erfolglos seine Anerkennung als Asylberechtigter. Am 26.11.2005 heiratete er die deutsche Staatsangehörige G.H.. Auf entsprechenden Antrag hin erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller am 04.01.2006 eine bis zum 04.01.2007 befristete Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft. Diese verlängerte der Antragsgegner am 19.12.2006 bis zum 04.01.2010.

2

Am 13.12.2007 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Hierbei legte er u.a. eine Erklärung seiner Ehefrau vom 06.12.2007 vor, ausweislich der seine Ehefrau versicherte, mit dem Antragsteller in ehelicher Gemeinschaft zusammen zu leben und einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Eine Trennung sei nicht beabsichtigt; ein Scheidungsverfahren sei weder anhängig noch beabsichtigt. Mit beim Antragsgegner am 25.11.2008 eingegangenem Schreiben erläuterte die Ehefrau des Antragstellers hierzu, dass sie zum Zeitpunkt der Unterzeichung der Erklärung bereits vom Antragsteller (an ihrem Studienort in Calw) getrennt gelebt, gleichwohl seinerzeit noch keine Scheidungsabsicht gehabt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass es zu einer Beilegung der Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller kommen werde. Sie sei kurz vor Weihnachten 2007 mit Versöhnungsabsicht zu ihrem Mann gefahren; zu einer Versöhnung sei es indes nicht gekommen. Einer vom Antragsgegner über die Einwohnermeldebehörden in Calw und Meppen beschafften Niederschrift vom 27.10.2008 lässt sich dagegen die Erklärung der Ehefrau des Antragstellers entnehmen, seit dem 02.10.2007 dauernd getrennt vom Antragsteller zu leben. Diese nahm der Antragsgegner zum Anlass, den Antragsteller unter dem 02.03.2009 zur beabsichtigten nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis vom 19.12.2006 anzuhören. Der Antragsteller äußerte sich hierauf im Wesentlichen mit dem Verweis auf die endgültige Trennung der Eheleute im August 2008 und das seit diesem Zeitpunkt am Amtsgericht Meppen anhängige Scheidungsverfahren.

3

Mit Bescheid vom 13.05.2009, zugestellt am 15.05.2009, beschränkte der Antragsgegner die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers vom 19.12.2006 nachträglich bis zum Tag der Zustellung des Bescheides und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Gleichzeitig setzte er dem Antragsteller eine Ausreisefrist von einem Monat und drohte ihm die Abschiebung in den Iran an. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die nachträgliche zeitliche Befristung sei ermessensgerecht, da die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau seit dem 02.10.2007 nicht mehr bestehe. Damit sei eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entfallen. Die Auffassung des Antragstellers, die eheliche Lebensgemeinschaft habe bis August 2008 bestanden, sei als Schutzbehauptung zu werten. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Antragstellers lägen mangels mindestens 2-jährigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vor.

4

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete der Antragsgegner wie folgt:

"Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegt im öffentlichen Interesse, denn eine weitere Anwesenheit, schon während eines möglichen Klageverfahrens, führt zu einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland.

Nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist es im öffentlichen Interesse geboten, den Aufenthalt Ihres Mandanten für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht beachtet, unverzüglich zu beenden. Dieses ist nur möglich, wenn die Verfügung, durch welche die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich befristet wird, vollziehbar ist.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtmäßig, denn es besteht ein gewichtiges Interesse der Bundesrepublik Deutschland daran, dass Ausländer ohne bestimmten Aufenthaltszweck das Bundesgebiet verlassen. Ein über die Dauer eines bestimmten Aufenthaltszweckes hinausgehendes Bleiberecht eines Ausländers besteht grundsätzlich nicht. Es besteht ein berechtigtes Interesse daran, nicht unbegrenzt allen zuwanderungswilligen Ausländern aus Nicht-EU-Staaten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu ermöglichen. Die Bundesrepublik Deutschland hat mithin ein erhebliches Interesse daran, dass Ausländer das Land unverzüglich verlassen, wenn der Grund, der einer früheren Aufenthaltsbeendigung entgegenstand, weggefallen ist.

Bei Abwägung des öffentlichen und privaten Interesses ist dem öffentlichen Interesse der Vorrang einzuräumen. Die arbeitsmarktpolitischen und einwanderungspolitischen Interessen, insbesondere der Zugang zum Arbeitsmarkt, der Bundesrepublik Deutschland wiegen schwerer als das persönliche Interesse Ihres Mandanten an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Wegfall des Aufenthaltszweckes. Dies ist insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass Ihrem Mandanten ein legaler Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne die erfolgte Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht möglich geworden wäre."

5

Gegen den Bescheid des Antragsgegners hat der Antragsteller am 11.06.2009 die unter dem Aktenzeichen 5 A 157/09 anhängige Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfes wiederherzustellen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass die räumliche Trennung der Eheleute im Oktober 2007 absprachegemäß und allein zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums in Calw durch seine Ehefrau erfolgt sei. Bis zur Zustellung der Antragsschrift im beim Amtsgericht Meppen seit August 2008 anhängigen Scheidungsverfahren sei ihm die endgültige Trennung von seiner Ehefrau nicht bekannt gewesen. Er habe seine Frau aus Liebe geheiratet und entwickele nach wie vor Gefühle für sie. Er habe seine Frau während des Studiums finanziell unterstützt und den Kontakt mit ihr gehalten. Beide hätten Weihnachten 2007 und mehrere Tage im Sommer 2008 gemeinsam verbracht. Insbesondere belege die Erklärung seiner Ehefrau vom 06.12.2007 im Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, dass beide jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt noch nicht dauerhaft getrennt gelebt hätten.

6

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

  1. die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.05.2009 wiederherzustellen und

  2. ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus Meppen zu bewilligen.

7

Der Antragsgegner beantragt,

  1. die Anträge abzulehnen.

8

Er verweist zur Begründung auf seinen Bescheid.

9

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

10

II.

Der Antrag ist begründet.

11

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltenden Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn bei der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Interesse des Betroffenen, vom Vollzug der behördlichen Verfügung vorerst verschont zu bleiben, das letztgenannte überwiegt. Maßgeblich - aber nicht ausschließlich - ist hierbei auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs abzustellen, soweit diese sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung überschauen lassen. Erweist sich hiernach der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, denn am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

12

Vorliegend ist der Ausgang des anhängigen Hauptsacheverfahrens offen, da die Kammer ggf. durch Beweiserhebung den Zeitpunkt der endgültigen Trennung der Eheleute noch zu ermitteln hat, denn die Angaben der Ehefrau des Antragstellers zum Zeitpunkt der endgültigen Trennung vom Antragsteller sind bei alleiniger Würdigung ihrer schriftlichen Erklärungen vom 06.12.2007, 27.10. und 25.11.2008 nicht widerspruchsfrei. Mit Blick auf das mögliche Bestehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes des Klägers gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann diese Frage nicht offen bleiben. Denn nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist Voraussetzung für eine nachträgliche Verkürzung der Dauer einer Aufenthaltserlaubnis, dass eine wesentliche Voraussetzung für deren Erteilung nachträglich weggefallen ist. Hierzu bestimmt Ziffer 7.2.2.1.2 der den Antragsgegner bei seiner Ermessensausübung bindenden Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - Stand: 31.07.2008 - (kurz: VorlNdsVV-AufenthG), dass der Wegfall einer Erteilungsvoraussetzung nur dann wesentlich ist, wenn sich nicht aus anderen Gründen eine gesetzliche Möglichkeit ergibt, den Aufenthaltstitel zu verlängern. Dies ist etwa dann zu bejahen, wenn die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bereits vorliegen oder die Personensorge für ein aufenthaltsberechtigtes Kind wahrgenommen wird. Vor diesem Hintergrund ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Hauptsache gerechtfertigt; die Klage des Antragstellers bietet hinreichend Aussicht auf Erfolg, §§ 166 VwGO, 114 ZPO.

13

Unabhängig von den offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.05.2009 auch ohne Interessenabwägung bereits deshalb wiederherzustellen, weil die für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Eilbedürftigkeit nicht gegeben ist. Die Annahme einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis bzw. der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der dagegen erhobenen Klage ist zwar ein wesentliches Element der im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorzunehmenden Interessensabwägung, kann aber die Prüfung, ob überhaupt ein besonderes öffentliches Interesse an dem angeordneten Sofortvollzug besteht, nicht ersetzen ( BVerfG, Beschlüsse vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 58; und vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62).

14

Schon die Begründung des Antragsgegners lässt kein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse erkennen, das im konkreten Einzelfall über das dem angefochtenen Verwaltungsakt inne wohnenden allgemeinen Interesse an seinem Vollzug hinausgeht. Die Kammer hat bereits in ihrem - dem Antragsgegner bekannten Beschluss - vom 24.04.2008 - 5 B 28/08 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 30.07.2007 - 9 TG 1360/07 -, ESVGH 58, 69) ausgeführt, dass das besondere öffentliche Interesse jedenfalls nicht darin gesehen werden kann, dass Ausländer, bei denen die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt worden ist, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels offensichtlich nicht mehr erfüllen und daher zur alsbaldigen Ausreise zu verpflichten sind. Eine solche Begründung verkennt das in § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 AufenthG festgelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis. Für den Fall der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hat der Gesetzgeber, wie der Katalog der ausländerbehördlichen Maßnahmen ohne aufschiebende Wirkung in § 84 Abs. 1 AufenthG verdeutlicht, bewusst von einer gesetzlichen Anordnung des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung abgesehen und es beim Regelfall der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage belassen. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die umgehende Aufenthaltsbeendigung des Ausländers aus besonderen Gründen erforderlich erscheint. Von diesem Grundsatz geht auch Ziffer 7.2.2.5 VorlNdsVV-AufenthG aus, denn dort wird - für den Antragsgegner bindend - ausgeführt, dass mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes, über die Voraussetzung für die Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung hinausgehendes öffentliches Interesse vorliegen muss (z.B. Wiederholungsgefahr bei Straftätern, Bezug von öffentlichen Leistungen, Ausschreibung zur Einreiseverweigerung in SIS). Derartige Gründe sind im Falle des Antragstellers - unabhängig davon, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht darauf gestützt worden ist - nicht erkennbar. Der Antragsteller ist erwerbstätig, bezieht keine öffentlichen Leistungen und ist bisher nicht in verfahrensrelevanter Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten.

15

Auch der Umstand, dass dem Antragsteller ohne die Eheschließung kein legaler Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht worden wäre, vermag ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse nicht zu begründen. Dieser Umstand ist eine typische Konsequenz der Eheschließung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers mit einer deutschen Staatsangehörigen und nicht ein gerade den Einzelfall des Antragstellers kennzeichnendes Element des Sachverhaltes.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die faktische Vorwegnahme der Hauptsache.