Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 10.07.2009, Az.: 5 B 50/09

Abschiebungsandrohung; Ausreise, freiwillige; Ausreisefrist, zu kurz bemessene; Begründung; Billigkeit; Einstweiliger Rechtsschutz; Erlaubnisfiktion; Ermessen; Kostentragung; Verantwortlichkeitsprinzip

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
10.07.2009
Aktenzeichen
5 B 50/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 44498
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOSNAB:2009:0710.5B50.09.0A

Amtlicher Leitsatz

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die mit der Abschiebungsandrohung gesetzte, zu kurz bemessene Ausreisefrist ist bei erlaubt ins Bundesgebiet eingereisten Ausländern gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren.

Eine einzelfallbezogene besondere Begründung der Bemessung der Ausreisefrist erübrigt sich nach den Vorgaben der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz nur, wenn dem Ausländer eine Frist von mindestens einem Monat zur Ausreise zur Verfügung steht und besondere Umstände, die eine Fristverlängerung gebieten, nicht ersichtlich sind.

Eine freiwillige Ausreise des Ausländers während des anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zieht nicht schon deshalb die Verpflichtung zur Kostentragung bei übereinstimmender Erledigung nach sich.

Gründe

1

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Billigem Ermessen entspricht vorliegend eine hälftige Kostenteilung zwischen den Beteiligten, denn die Antragstellerin wäre zwar mit ihrem Hauptantrag zu 1.) - dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, einstweilen von einer Durchsetzung ihrer Ausreisepflicht durch Abschiebung nach Tunesien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, abzusehen - erfolglos geblieben. Indes hätte sie mit ihrem Hauptantrag zu 2.) - die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 18. Mai 2009 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen - obsiegt, sodass über den lediglich hilfsweise gestellten Antrag - die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Mai 2009, mit dem ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihr zugleich die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben und die Abschiebung angedroht worden ist, anzuordnen - nicht mehr zu entscheiden war. Die Kammer legt dabei folgende Erwägungen zugrunde:

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Der zu Ziffer 1.) gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war unstatthaft, denn die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wäre im vorliegenden Verfahren vorrangig gewesen, § 123 Abs. 5 VwGO.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 70 Abs. 1 NdsVwVG, § 64 Abs. 4 Satz 1 NdsSOG keine aufschiebende Wirkung entfaltenden Klage gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung mit Ausreisefristsetzung anordnen. Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird die Belastung, die mit der negativen Entscheidung der Ausländerbehörde über die beantragte Aufenthaltserlaubnis einhergeht (Verlust des fiktiven Aufenthaltsrechtes aus § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), suspendiert und die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG lebt wieder auf. Daher ist in allen Fällen, in denen der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet geführt hatte, nach der Versagung des Titels vorläufiger Rechtsschutz in Bezug auf die Ablehnung des Antrags ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: Mai 2009, § 81 Rn. 62 m.w.N.). Greifen hingegen zugunsten des Antragstellers die Rechtsfolgen des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht ein, weil dieser sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (insbesondere in den Fällen der unerlaubten Einreise gemäß § 14 AufenthG), muss einstweiliger Rechtschutz im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung gesucht werden (Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 95 m.w.N.).

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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin greift zu ihren Gunsten die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Sie ist nicht unerlaubt in die Bundesrepublik eingereist, vgl. § 14 Abs. 1 AufenthG. Insbesondere ist sie nicht - wie der Antragsgegner meint - unter Verheimlichung des wahren Aufenthaltszwecks mit einem ungarischen Schengen-Visum zu Besuchszwecken, sondern mit einer am 9. September 2008 erteilten und bis zum 31. Mai 2009 gültigen ungarischen Aufenthaltserlaubnis, die ihr lediglich zu Besuchszwecken erteilt wurde, erlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindlichen Ablichtungen des Reisepasses der Antragstellerin, der neben einem Schengen-Visum aus dem Jahre 2008 die hier maßgebliche ungarische Aufenthaltserlaubnis vom 9. September 2008 enthält. Aufgrund dieses Titels war der Antragstellerin nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen) die Einreise - ihren eigenen, unwiderlegten Angaben zufolge am 1. Mai 2009 - und ein anschließender Aufenthalt in der Bundesrepublik - aufgrund der Befristung der ungarischen Aufenthaltserlaubnis bis zum 31. Mai 2009 - gestattet. Innerhalb dieses Zeitraums hat sie die Erteilung einer deutschen Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung beantragt. Als Drittausländerin war sie gemäß § 39 Nr. 6 AufenthV, der durch Art. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung vom 14.10.2005 (BGBl I, S. 2982) in die AufenthV neu eingefügt wurde und eine Gleichstellung mit den unter § 39 Nr. 3 AufenthV fallenden Drittstaatsangehörigen bezweckt (BR-Drs. 659/05, S. 6 f.), berechtigt, einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet innerhalb der in § 41 Abs. 3 AufenthV angeführten Frist von 3 Monaten nach der Einreise einzuholen. Die Ausführungen des Antragsgegners zum Vorliegen des Versagungsgrundes des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in dessen Bescheid vom 18. Mai 2009 gehen deshalb fehl; für die Antragstellerin bestand keine Visumspflicht. Von einem rechtmäßigen Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Antragstellung ist danach auszugehen. Sie kann sich deshalb auf die für sie günstigen Wirkungen des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG berufen.

6

Der zu Ziffer 2.) gestellte Antrag der Antragstellerin war gem. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer unter dem Aktenzeichen 5 A 137/09 anhängigen Anfechtungsklage gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 18. Mai 2009 enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, denn der von ihr beim Antragsgegner eingelegte Widerspruch ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, 8a Abs. 1 NdsAGVwGO unstatthaft. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines unstatthaften Rechtsbehelfs kommt nicht in Betracht. Der so ausgelegte Hauptantrag zu 2.) und auch der Hilfsantrag wäre daher statthaft gewesen.

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Der Antrag zu Ziffer 2.) hätte auch teilweise Erfolg gehabt. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung mit Ausreisefristsetzung anordnen, wenn bei der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Interesse des Betroffenen, vom Vollzug der behördlichen Verfügung vorerst verschont zu bleiben, das letztgenannte überwiegt. Maßgeblich - aber nicht ausschließlich - ist hierbei auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs abzustellen, soweit diese sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung überschauen lassen. Bestehen hiernach - in Anlehnung an den für das behördliche Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO geltenden Maßstab - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes, ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, denn am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Rechtmäßigkeit ausgesetzt ist, denn mit seinem Vollzug soll nach der gesetzgeberischen Wertung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 64 Abs. 4 Satz 1 NdsSOG aufgrund der im Ausländer- bzw. Verwaltungsvollstreckungsrecht gegebenen Eilbedürftigkeit nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugewartet werden müssen.

8

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestanden ernstliche Zweifel an der von dem Antragsgegner mit der Abschiebungsandrohung gesetzten Ausreisefrist. Gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG soll die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Die Ausreisefrist des § 59 Abs. 1 AufenthG entspricht der in § 50 Abs. 2 bis 3 AufenthG im Zusammenhang mit der Ausreisepflicht des Ausländers geregelten Ausreisefrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 -, NVwZ-RR 1998, S. 454 [BVerwG 22.12.1997 - BVerwG 1 C 14/96] zur vergleichbaren Rechtslage nach dem früheren AuslG). Nach § 50 Abs. 2 AufenthG hat der Ausländer das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen Härtefällen verlängert werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Vorgängerregelung des § 42 Abs. 2 und 3 AuslG in dem vorstehend zitierten Urteil vom 22. Dezember 1997 ausgeführt:

"Die konkrete Dauer der Ausreisefrist ist somit gesetzlich nicht festgelegt. Sie ist im Einzelfall von der Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Bei der Entscheidung über die Bemessung der Ausreisefrist hat die Behörde abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der baldigen Ausreise des Ausländers und dessen privaten Belangen. Die Ausreisefrist soll es dem Ausländer ermöglichen, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln und einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 42 Abs. 3 AuslG, BTDrucks 11/6321 S. 70 f.). Die Frist ist mithin so zu bemessen, dass der Ausländer noch diejenigen Angelegenheiten regeln kann, die seine Anwesenheit erfordern. Darüber hinaus gewährleistet die Ausreisefrist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass der Ausländer wirksamen Rechtsschutz erlangen kann (vgl. Urteil vom 12. Juni 1979 - BVerwG 1 C 70.77 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 65). Neben der Art des bisherigen Aufenthalts ist regelmäßig dessen Dauer von Bedeutung, weil nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet die vor der Ausreise erforderliche Regelung der Angelegenheiten des Ausländers im allgemeinen mehr Zeit beansprucht als nach einem kurzfristigen Verbleiben (vgl. Beschluss vom 2. Juni 1988 - BVerwG 1 B 66.88 - InfAuslR 1988, 316 [BVerwG 04.10.1988 - BVerwG 1 A 93.88] <317>) . Anhaltspunkte für die Bemessung der Ausreisefrist lassen sich weiter den spezialgesetzlich festgelegten Mindestausreisefristen für bestimmte Fallgestaltungen (z.B. § 12 Abs. 7 Satz 2 AufenthaltsG/EWG <15 Tage oder ein Monat>; § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 2 AsylVfG<eine Woche>; § 38 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG<ein Monat>) entnehmen. Diese Vorschriften enthalten jedoch über ihren Anwendungsbereich hinaus keine verbindlichen Vorgaben für die Entscheidung der Ausländerbehörde. Welche Frist dem einzelnen Ausländer einzuräumen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der dargestellten Gesichtspunkte nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Beschluss vom 2. Juni 1988 - BVerwG 1 B 66.88 - a.a.O.)."

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Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem o.g. Urteil gleichzeitig ausgeführt, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall eine Ausreisefrist von einem Monat mangels besonders zu berücksichtigender Gründe rechtlich nicht zu beanstanden ist. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung gibt die Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz in der Fassung zum 31. Juli 2008 (VorlNdsVV-AufenthG) den niedersächsischen Ausländerbehörden vor, bei der Festsetzung der Frist vor allem auf die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ausländers in Deutschland abzustellen und zu berücksichtigen, dass dem Ausländer ermöglicht werden soll, die Angelegenheiten zu regeln, die seine persönliche Anwesenheit erfordern (Ziffer 59.1.1.3). Eine einzelfallbezogene besondere Begründung der Bemessung der Ausreisefrist erübrigt sich nach Ziffer 59.1.1.4 VorlNdsVV-AufenthG nur, wenn dem Ausländer zur Ausreise eine Frist von mindestens einem Monat zur Verfügung steht und besondere Umstände, die eine Fristverlängerung gebieten, nicht ersichtlich sind.

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Hieraus folgt, dass der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, seine Abweichung von der in der ermessenslenkenden VorlNdsVV-AufenthG (dazu Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2008 - 11 LB 15/08 -, Beschluss der Kammer vom 24. April 2009 - 5 B 29/09 -, beide abrufbar unter: www.dbovg.niedersachsen.de) vorgesehenen "Standardausreisefrist" von einem Monat besonders und unter Abwägung mit den individuellen Belangen der Antragstellerin, ihre persönlichen Angelegenheiten in Deutschland abwickeln zu können und effektiven Rechtsschutz gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gewährt zu bekommen, zu begründen und so die von ihm angestellten Ermessenserwägungen, die zu der wesentlich kürzer bemessenen Ausreisefrist von 11 Tagen für die Antragstellerin geführt haben, darzulegen. Diesem Erfordernis genügt die lediglich floskelhafte Formulierung "Die Ihnen eingeräumte Ausreisefrist ist angemessen. Es sind keine Gründe vorgetragen worden oder erkennbar, die eine längere Frist notwendig machen." nicht, denn aus ihr lässt sich entnehmen, dass sich der Antragsgegner offenbar nicht bewusst war, dass ihn die Verpflichtung zur Darlegung besonderer Gründe für eine kürzer als einen Monat bemessene Ausreisefrist trifft. Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf Ziffer 59.1.1.5 VorlNdsVV-AufenthG berufen, denn danach soll eine Ausreisefrist von einer Woche nur genügen, soweit sich der Ausländer als Besucher oder Tourist nicht länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Antragstellerin ist, wie oben dargelegt, nicht als Inhaberin eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ihr Aufenthaltsrecht leitete sich bis zum 31. Mai 2009 aus der befristeten ungarischen Aufenthaltserlaubnis und Art. 21 Abs. 1 SDÜ ab. Sie hält sich seit ihrer Einreise am 1. Mai 2009 auch nicht zu Besuchszwecken, sondern zum Zwecke der Familienzusammenführung im Bundesgebiet auf, wie die ordnungsbehördliche Meldung am Wohnsitz ihres Ehemannes vom 5. Mai 2009 verdeutlicht.

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Gleichwohl rechtfertigen die von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Belange nicht die Annahme, der Antragsgegner sei zur Setzung einer über die Dauer von einem Monat hinausgehenden Ausreisefrist verpflichtet. Eine dahingehende Ermessensreduzierung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die im Bescheid vom 18. Mai 2009 in der Abschiebungsandrohung enthaltene Ausreisefrist zum 31. Mai 2009 wäre gleichwohl auszusprechen gewesen, denn in dem anhängigen Hauptsacheverfahren wird die konkrete Fristsetzung keinen Bestand haben und daher aufzuheben sein (vgl. zur Zulässigkeit einer isolierten Aufhebung der Fristsetzung: BVerwG, Urteil vom 03.04.2001 - 9 C 22.00 -, InfAuslR 2001, 357[BVerwG 03.04.2001 - 9 C 22/00]).

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Eine Entscheidung über die Kosten abweichend vom Erfolgsgrundsatz nach anderen Kriterien der Billigkeit, insbesondere nach Verantwortlichkeit für die Herbeiführung des erledigenden Ereignisses, kommt nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat durch ihre freiwillige Ausreise aus der Bundesrepublik am 12.06.2009 die Erledigung des vorliegenden Rechtsstreites nicht schuldhaft herbeigeführt (Rechtsgedanke des § 155 Abs. 4 VwGO), denn sie hat sich damit nur rechtstreu verhalten. Der Antragsgegner hatte ihr ausweislich seiner Grenzübertrittsbescheinigung vom 27.05.2009 nur eine Frist bis zum 15.06.2009 zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Es kann dem gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Ausländer nicht zum (kostenrechtlichen) Nachteil gereichen, wenn er den für ihn ungewissen Ausgang eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen einen ihn vollziehbar zur Ausreise verpflichtenden Verwaltungsakt nicht abwartet und sich des Risikos einer zwangsweisen Rückführung in seinen Heimatstaat und den mit einer Abschiebung verbundenen rechtlichen Konsequenzen (vgl. § 11 Abs. 1 AufenthG) nicht aussetzen möchte.

13

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die faktische Vorwegnahme der Hauptsache, sodass der volle Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen war.

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Gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Vorliegend bot das einstweilige Rechtsschutzverfahren - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - teilweise Aussicht auf Erfolg, sodass die Bewilligung in dem tenorierten Umfang zu erfolgen hatte, der Antrag im Übrigen jedoch abzulehnen war.