§ 32 HKG - Grundlagen der Berufsausübung
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Die ärztliche, die zahnärztliche, die tierärztliche und die psychotherapeutische Tätigkeit ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, außer bei
- 1.weisungsgebundener Tätigkeit in einer Praxis,
- 2.weisungsgebundener Tätigkeit in Krankenhäusern, medizinischen Versorgungszentren (§ 95 Abs. 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB V), Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 SGB V) oder Privatkrankenanstalten (§ 30 der Gewerbeordnung),
- 3.Tätigkeit für Träger, die nicht Bewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder psychotherapeutische Leistungen erbringen,
- 4.Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitswesen oder im Öffentlichen Veterinärwesen,
- 5.weisungsgebundene Tätigkeit in einer tierärztlichen Klinik und
- 6.Tätigkeit als Gesellschafterin oder Gesellschafter einer als juristische Person des Privatrechts nach Maßgabe des Absatzes 2 geführten Praxis.
(2) Die heilberufliche Tätigkeit als Gesellschafterin oder Gesellschafter einer in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts geführten Praxis setzt voraus, dass
- 1.die Gesellschaft ihren Sitz in Niedersachsen hat,
- 2.Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung heilberuflicher Tätigkeiten ist,
- 3.alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter einem in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Heilberuf oder einem in § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), genannten sonstigen Ausbildungsberuf im Gesundheitswesen, naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören und diesen Beruf in der Gesellschaft ausüben,
- 4.die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte Kammermitgliedern zusteht,
- 5.mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen Kammermitglieder sind,
- 6.ein Dritter am Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt ist,
- 7.nach näherer Bestimmung in der Berufsordnung eine hinreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden besteht und
- 8.gewährleistet ist, dass die heilberufliche Tätigkeit von den Kammermitgliedern eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird.
(3) Die Kammer kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 Nrn. 2 bis 5 zulassen, wenn berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.