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§ 32 HKG - Grundlagen der Berufsausübung

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Die ärztliche, die zahnärztliche, die tierärztliche und die psychotherapeutische Tätigkeit ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, außer bei

  1. 1.
    weisungsgebundener Tätigkeit in einer Praxis,
  2. 2.
    Tätigkeit in Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder Privatkrankenanstalten (§ 30 der Gewerbeordnung),
  3. 3.
    Tätigkeit für Träger, die nicht Bewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen erbringen,
  4. 4.
    Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitswesen.

(2) Die Kammer kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.