§ 32 HKG - Grundlagen der Berufsausübung
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Die ärztliche, die zahnärztliche, die tierärztliche und die psychotherapeutische Tätigkeit ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, außer bei
- 1.weisungsgebundener Tätigkeit in einer Praxis,
- 2.Tätigkeit in Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder Privatkrankenanstalten (§ 30 der Gewerbeordnung),
- 3.Tätigkeit für Träger, die nicht Bewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen erbringen,
- 4.Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitswesen.
(2) Die Kammer kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.