§ 32 HKGGrundlagen der Berufsausübung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- HKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Die ärztliche, die zahnärztliche, die tierärztliche und psychotherapeutische Tätigkeit ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, außer bei
- 1.weisungsgebundener Tätigkeit in einer Praxis,
- 2.Tätigkeit in Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder Privatkrankenanstalten (§ 30 der Gewerbeordnung),
- 3.Tätigkeit für Träger, die nicht gewerbe- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen erbringen.
(2) Die Kammer kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.