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§ 32 HKGGrundlagen der Berufsausübung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Die ärztliche, die zahnärztliche, die tierärztliche und psychotherapeutische Tätigkeit ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, außer bei

  1. 1.
    weisungsgebundener Tätigkeit in einer Praxis,
  2. 2.
    Tätigkeit in Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder Privatkrankenanstalten (§ 30 der Gewerbeordnung),
  3. 3.
    Tätigkeit für Träger, die nicht gewerbe- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen erbringen.

(2) Die Kammer kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.