Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 02.10.2024, Az.: 3 B 4193/24

begleiteter Umgang; Umgangsbegleitung Einstweilige Anordnung; geeigneter Fall; Erklärung Mitwirkungsbereitschaft; Umgangsbegleitung; Umgangsbegleitung, Anordnungskompetenz des FamG ggü dem JA; Mitwirkung des Jugendamtes Umgangsbegleitung; Verpflichtung des Jugendamtes zur Mitwirkung bei familiengerichtlich angeordnetem begleiteten Umgang

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
02.10.2024
Aktenzeichen
3 B 4193/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 25364
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2024:1002.3B4193.24.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Fehlt eine hinreichend konkretisierte Festlegung der Modalitäten nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB angeordneter begleiteter Umgangskontakte zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und seinem Kind seitens des Familiengerichts, beschränkt sich im Falle einer nachfolgenden Weigerung des Jugendamtes an der Mitwirkung ein möglicher Anspruch dieses Elternteils aus § 18 Abs. 3 SGB VIII darauf, dass das Jugendamt gegenüber dem Familiengericht seine grundsätzliche Mitwirkungsbereitschaft bei der Durchführung begleiteter Umgänge erklärt

  2. 2.

    Zur Frage der Befugnis des Jugendamtes, seine Mitwirkung wegen Verneinung eines "geeigneten Falls" im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII zu verweigern (hier: verneint).

Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - ihre Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiterin an begleiteten Umgangskontakten des Antragstellers mit seinem Sohn C., geboren am D..2019, nach Maßgabe einer durch das Amtsgericht E. - Familiengericht - im dortigen Verfahren mit dem Az. F. noch hinsichtlich Zeit, Umfang und Ort im Detail zu konkretisierenden Umgangsregelung gegenüber dem vorgenannten Familiengericht zu erklären.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Mitwirkung an begleiteten Umgangskontakten mit seinem vierjährigen Sohn.

Der Antragsteller ist der Vater des am G. 2019 in H. geborenen Kindes I. J.. Die Kindeseltern sind nicht verheiratet. Das alleinige Sorgerecht steht der Kindesmutter zu. Seit der Geburt gab es fortlaufend familiengerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Kindeseltern, die in wechselnden familiengerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarungen resultierten, die jedoch die Kommunikation der Eltern nicht befriedeten, sondern, teilweise nach kürzester Zeit, weitere Streitigkeiten nach sich zogen. Verschiedene Anträge des Antragstellers auf Einrichtung der gemeinsamen oder Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf ihn blieben erfolglos.

Im Sommer 2023 zog die Kindesmutter nach E.. Am K..08.2023 brachte der Antragsteller das Kind unter Verstoß gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung nach einem Urlaubsumgang nicht zur Kindesmutter zurück. Vielmehr betreute er es für eine weitere Woche und gab sich für diese Zeit unerreichbar. Infolgedessen beschloss das mit dem Umzug von Kindesmutter und Kind örtlich zuständig gewordene Amtsgericht - Familiengericht - (im Folgenden: Familiengericht) E. auf Antrag der Kindesmutter insbesondere einen Umgangsausschluss und eine Grenzsperre bis zum 31.12.2023 (Beschlüsse vom L. 08.2023 -M. - und vom N..08.2023 -O.). In einem Anhörungstermin vor dem Kammergericht A-Stadt am P..11.2023, das noch über eine Beschwerde des Antragstellers gegen einen Umgangsbeschluss des vormals örtlich zuständigen Familiengerichts Q. zu entscheiden hatte, einigten sich die Kindeseltern darauf, dass am Wohnort der Kindesmutter unter Mithilfe des dort ansässigen Jugendamtes ein Umgangsclearing stattfinden solle. Das Kammergericht billigte diese Zwischenvereinbarung und setzte den vom Familiengericht E. im August 2023 beschlossenen Umgangsausschluss "für die jeweiligen Termine im Rahmen des Umgangsclearings" außer Kraft. Das Familiengericht E. änderte daraufhin seinen Beschluss aus dem August 2023 zum Umgangsausschluss unter dem R. 12.2023 dahingehend ab, dass der Antragsteller das Recht und die Pflicht habe, Umgang mit seinem Sohn auszuüben "und zwar zunächst in begleiteter Form in Absprache und nach Maßgabe des Jugendamtes S. E.". Außerdem gab es den Kindeseltern auf, mit Hilfe des Jugendamtes eine tragfähige Umgangsregelung für "- perspektivisch - unbegleiteten Umgang" zu erarbeiten. Das Familiengericht E. führte in dem Beschluss aus, dass aus Sicht der dort bestellten Verfahrensbeiständin, der es sich anschließe, Gründe für einen Umgangsausschluss nicht - mehr - vorlägen, Umgänge aber zur Wahrung des Kindeswohls nur in begleiteter Form stattfinden könnten. Der Antragsteller habe kein Gefühl für die Bedürfnisse des Kindes, vielmehr drehten sich seine Gedanken und sein Verhalten ausschließlich um die eigenen Bedürfnisse, wobei auch Rachegelüste gegenüber der Kindesmutter eine Rolle spielten.

Dem vorgenannten Änderungsbeschluss des Familiengerichts E. entsprechend kam es zu zwei Umgangskontakten des Antragstellers mit dem Kind unter Begleitung durch das Jugendamt der Antragsgegnerin. Die Kontakte wurden durch das Jugendamt als positiv und vertraut erlebt.

Das regelmäßige, hinsichtlich Zeit, Ort und Transportmodalitäten im Detail ausformulierte unbegleitete Umgangsrecht, das das Kammergericht A-Stadt dem Antragsteller nachfolgend mit Beschluss vom T. 01.2024 zusprach, nahm dieser beschlusswidrig zunächst nicht wahr, da er nicht damit einverstanden war, durch den Beschluss überwiegend auch zum Abholen und Bringen des Kindes verpflichtet worden zu sein. Es folgten weitere Anträge des Antragstellers vor dem Familiengericht E. mit Gegenanträgen der Kindesmutter, welche das Familiengericht E. zurückwies (hier nicht bekannter Beschluss vom T. 05.2024 -U., vgl. S. 4 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 30.09.2024). Im Anschluss daran war der Antragsteller nunmehr bereit, seinen vom Kammergericht festgelegten Hol- und Bringverpflichtungen nachzukommen. Allerdings war die Kindesmutter jetzt der Auffassung, dass es erst eine erneute Kontaktanbahnungsphase geben müsse.

Mit Beschluss vom V. 08.2024 im dortigen Verfahren W. setzte wiederum das Familiengericht E. den Umgangsbeschluss des Kammergerichts A-Stadt vom T. 01.2024 einstweilen außer Kraft und beschloss eine Beweiserhebung zu der Frage, welche Umgangsregelung dem Kindeswohl am besten entspreche. In Ziff. 3 dieses Beschlusses heißt es ferner:

"Der Antragsgegner erhält für die Zeit der Erstellung des Gutachtens ein begleitetes Umgangsrecht unter Vermittlung des Jugendamtes S. E.."

In der Begründung des Beschlusses führte das Amtsgericht aus, es habe inzwischen mehrfach polizeiliche Einsätze mit Blick auf den Konflikt um die Umgangsregelung gegeben. Das Kind zeige Verhaltensauffälligkeiten. Das Jugendamt habe seine Bereitschaft zur Durchführung begleiteter Umgangskontakte erklärt, um einen Beziehungsabbruch zwischen dem Antragsteller und dem Kind zu vermeiden. Es obliege dem Antragsteller, entsprechende Termine mit der Antragsgegnerin zu vereinbaren.

Der im Anschluss geäußerten Bitte des Antragstellers an die Antragsgegnerin, ihm solche Termine vorzuschlagen, führten (erst) nach mehrmaligem Erinnern und Drängen des Antragstellers zu einem per E-Mail vom 02.09.2024 übermittelten Angebot der Antragsgegnerin, am 09.09.2024 ab 16.30 Uhr einen begleiteten Umgangskontakt in Räumlichkeiten einer Dienststelle ihres Jugendamtes durchzuführen. In der Nachricht wurde der Antragsteller aufgefordert, pünktlich um 16.30 Uhr, jedoch nicht vorher, in die Dienststelle zu kommen. Es sei geplant, im Vorfeld noch kurz mit dem Kind zu sprechen, um es auf den Umgangskontakt vorzubereiten. Der Umgangskontakt solle maximal 60 Minuten umfassen und für den Fall, dass das Kind es wünsche, vorzeitig abgebrochen werden. Nach Beendigung des Kontakts würden das Kind und seine Mutter die Dienststelle zuerst verlassen; der Antragsteller könne erst ca.15 Minuten später gehen. Der Antragsteller werde um Bestätigung gebeten.

Der Antragsteller antwortete mit E-Mail vom 03.09.2024, dass er zustimme, äußerte gleichzeitig allerdings Kritik an bestimmten Formulierungen in der E-Mail vom 02.09.2024 und forderte u.a. eine Erläuterung dazu, warum er nach Beendigung des Umgangskontakts noch 15 Minuten auf der Dienststelle verbleiben solle. Darauf antwortete die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 04.09.2024 sinngemäß, dass damit ein Verlassen der Dienststelle seitens Kindesmutter und Kind ohne direktes Zusammentreffen mit dem Antragsteller ermöglicht werden solle, da solche Zusammentreffen in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten geführt hätten.

Am 09.09.2024 begab sich der Antragsteller vor bzw. gegen 16.00 Uhr zur Tagesbetreuungsstelle des Kindes in E. und nahm dort mit dem Kind persönlichen Kontakt auf. Als sich die Kindesmutter und das Kind von dort aus auf den Weg machten, bewegte sich der Antragsteller parallel dazu per Fahrrad im öffentlichen Straßenraum. Die Kindesmutter begab sich daraufhin in eine auf dem Weg befindliche Polizeidienststelle und zeigte den Antragsteller wegen Nachstellung an. Die Polizei sprach sodann gegen den Antragsteller einen Platzverweis aus. Zu dem angesetzten begleiteten Umgangskontakt zwischen dem Antragsteller und dem Kind kam es nachfolgend nicht mehr.

Mit Schreiben vom 10.09.2024 teilte die Antragsgegnerin dem Familiengericht E. zum dortigen Az. W. mit, dass der Antragsteller im Vorfeld des für den Vortag geplanten begleiteten Umgangskontakts der Kindesmutter und dem Kind vor dem Kinderladen "aufgelauert" und diese anschließend auf dem Weg zum für den Umgangskontakt vereinbarten Ort "verfolgt" habe. Die Kindesmutter habe deshalb eine Polizeidienststelle aufgesucht und dem Antragsteller sei ein Platzverweis erteilt worden. Sie, die Antragsgegnerin, könne angesichts dieses Verhaltens des Antragstellers keinen sicheren begleiteten Umgang durchführen.

Mit E-Mail vom 11.09.2024 fragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin an, was "schiefgelaufen" sei, und teilte mit, er könne am 16.09. und 20.09.2024 wieder nach Hannover kommen.

Mit Beschluss vom 12.09.2024 ergänzte das Familiengericht E. seinen Beschluss vom V. 08.2024 im Verfahren X. um die Benennung der mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen. Weiter heißt es in dem Beschluss:

"Im Übrigen verbleibt es bei dem Beschluss vom Y. August 2024."

Eine Begründung enthält der Beschluss nicht.

Mit E-Mail vom 15.09.2024 verlangte der Antragsteller von der Antragsgegnerin, dass der am 09.09.2024 entfallene Umgangstermin am 20.09.2024 nachgeholt werden solle. Mit E-Mail vom 16.09.2024 antwortete die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf die E-Mails vom 11.09. und vom 15.09.2024: Zwar habe es eine interne Unstimmigkeit über das Inkenntnissetzen der Kindesmutter von dem Umgangstermin am 09.09.2024 gegeben. Unabhängig davon habe der Antragsteller sich jedoch absprachewidrig und entgegen der auch familiengerichtlich festgelegten Umgangsbeschränkung am 09.09.2024 zur Tagesbetreuungsstätte des Kindes begeben und sei dort mit dem Kind unbegleitet in Kontakt getreten. Da er auch in der Vergangenheit bereits mehrfach gezeigt habe, dass er nicht bereit sei, sich an festgelegte Umgangsbeschränkungen und an Absprachen bezüglich der Durchführung von Umgangskontakten zu halten, habe sie gegenüber dem Familiengericht mit Schreiben vom 10.09.2024 ihre Bereitschaft zur Begleitung von Umgangskontakten zurückgezogen, weshalb sie ihm keine weiteren Umgangstermine anbieten werde.

Der Antragsteller reagierte darauf mit einer längeren E-Mail vom 17.09.2024, in der er u.a. anführte, die für den 09.09.2024 getroffene Vereinbarung habe keine Festlegung dahingehend enthalten, dass er mit seinem Kind nicht vor dem Beginn des verabredeten Umgangstermins um 16.30 Uhr zusammentreffen dürfe. Da ihm ein Umgang mit seinem Kind von der Kindesmutter seit April 2024 sachgrundlos verweigert werde, habe er sich ihm seit Juni mehr als sechsmal eigeninitiativ in E. gezeigt. Die von der Antragsgegnerin im Anhörungstermin vor dem Familiengericht am 16.07.2024 avisierte Umgangsbegleitung habe sie nachfolgend nicht angeboten. Deshalb sei sie auch nicht berechtigt, sein eigeninitiatives Handeln zu kritisieren. Eine Kindeswohlgefährdung habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.

Am 20.09.2024 hat der Antragsteller Klage gegen die Antragsgegnerin erhoben (Az. 3 A 4192/24) und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er meint, die Antragsgegnerin missachte den Beschluss des Familiengerichts E. vom V. 08.2024, wonach ihm begleiteter Umgang unter Mitwirkung der Antragsgegnerin zugesprochen worden sei. Dies führe zu einer Kindeswohlgefährdung, evtl. sogar zu einer Kindeswohlverletzung. Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin sei Gegenstand der Rahmenbedingungen für den Umgangskontakt am 09.09.2024 gerade nicht gewesen, dass er seinem Kind vorher nicht begegnen solle. Im Rahmen des am 09.09.2024 tatsächlich stattgefundenen Kontakts habe für das Kind zu keinem Zeitpunkt eine Kindeswohlgefahr bestanden. Die Festlegung begleiteten Umgangs bedeute im Übrigen kein Näherungsverbot. Die Antragsgegnerin übernehme ungeprüft die Angaben der Kindesmutter, die es darauf anlege, einen Kontakt zwischen ihm und dem Kind zu vermeiden und dafür auch die Polizei "instrumentalisiere". Der Beschluss des Familiengerichts vom V. 08.2024, wonach nur begleiteter Umgang zulässig sei, verstoße gegen das Kindeswohl, gegen das Grundgesetz und gegen internationales Recht, denn Kontakte zwischen ihm und dem Kind begründeten keine Gefahr für das Kindeswohl. Die Antragsgegnerin ignoriere rechtswidrig den Umstand, dass das Familiengericht mit seinem Beschluss vom Z. 09.2024 trotz der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 10.09.2024 ausdrücklich an den in seinem Beschluss vom V. 08.2024 festgelegten Modalitäten für begleiteten Umgang festgehalten habe. Angesichts des geringen Alters des Kindes sei die Wiederherstellung eines Kontaktes mit ihm zur Wahrung des Kindeswohls dringend erforderlich. Eine Entscheidung in einem Klageverfahren komme zu spät, um sein und das Grundrecht seines Kindes auf Umgang effektiv durchzusetzen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

  1. 1.

    die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber dem Familiengericht E. im dortigen Verfahren W. ihre Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiterin an noch festzulegenden Umgangskontakten mit seinem Sohn I. J. zu erklären,

  2. 2.

    weiterhin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm mit telefonischer Vorabankündigung unter der Telefonnummer AA. unverzüglich die drei nächstmöglichen begleiteten Umgangskontakte in einer Dienststelle ihres Jugendamtes anzubieten,

  3. 3.

    weiterhin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm mit telefonischer Vorabankündigung unter der Telefonnummer AA. einen ersten begleiteten Umgangskontakt für den 8.10.2024 ab 15.30 Uhr für mindestens 90 Minuten in der Innenstadt von E. zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie macht unter näherer Darstellung der Entwicklung des Sachverhaltes in Bezug auf die Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten zwischen den Eltern des betroffenen Kindes sinngemäß geltend, dass ein geeigneter Fall für eine von ihrem Jugendamt gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII zu leistende Umgangsbegleitung nicht (mehr) vorliege. Der Antragsteller habe mit seinem Verhalten am 09.09.2024, mit dem er bewusst sowohl gegen die familiengerichtlich festgelegte Beschränkung seines Umgangsrechts auf begleitete Umgänge als auch gegen die von ihr im Vorfeld konkret festgelegten Rahmenbedingungen für die Durchführung des Umgangskontakts trotz vorheriger Bestätigung verstoßen habe, gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an im Interesse des Kindeswohls getroffene Regelungen für seinen Umgang mit dem Kind zu halten. Da er ein solches eigenmächtiges Verhalten auch in der Vergangenheit bereits mehrfach gezeigt habe, sei der Antragsteller als nicht absprachefähig einzuschätzen. Er lege seinem Verhalten ohne Rücksicht auf die entgegenstehende Sichtweise des Familiengerichts und die fachliche Einschätzung ihres Jugendamtes seine eigenen Vorstellungen von einer kindeswohldienlichen Beziehungsgestaltung zu seinem Sohn als allein maßgebend zu Grunde, weshalb auch in Zukunft mit absprachewidrigem Verhalten des Antragstellers bezüglich der Gestaltung von begleiteten Umgangskontakten zu rechnen sei. Dadurch löse er bei der Kindesmutter direkt und dem Kind selbst indirekt Ängste aus, die zu einer psychischen Kindeswohlgefährdung führen würden. Gegenüber dem Familiengericht habe sie deshalb mit weiterem Schreiben vom 30.09.2024 ausdrücklich eine Änderung des Beschlusses über den begleiteten Umgang dahingehend angeregt, dass ein solcher nur im Rahmen der gerichtlich angeordneten gutachterlichen Exploration stattfinden solle, und ihre Bereitschaft zu weiteren Umgangsbegleitung verneint.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

Das Begehren des Antragstellers auf vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz hat nur im tenorierten Umfang, d. h. nur bezüglich des Antrags zu 1., Erfolg.

1.

Gemäß § 123 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 920 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Sowohl ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (überwiegende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) sind hierzu glaubhaft zu machen.

Dabei entspricht es dem Wesen der einstweiligen Anordnung, dass es sich um eine vorläufige Regelung handelt und der jeweilige Antragsteller grundsätzlich nicht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das erhalten soll, worauf sein Anspruch in einem Hauptsacheverfahren gerichtet ist; das Verfahren der einstweiligen Anordnung soll also nicht die Hauptsache vorwegnehmen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, B. v. 26.11.2013, 6 VR 3/13, juris Rn. 5 ff. m. w. N.).

2.

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund für die von ihm begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin, im laufenden umgangsrechtlichen Verfahren vor dem Familiengericht E. ihre grundsätzliche Mitwirkungsbereitschaft an von dem Gericht konkret festgelegten begleiteten Umgangskontakten zwischen ihm, dem Antragsteller, und seinem Sohn zu erklären, glaubhaft gemacht.

a)

Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch darauf zusteht, dass deren Jugendamt gegenüber dem Familiengericht E. in dem dort bzgl. des Sohnes des Antragstellers anhängigen Umgangsverfahren seine grundsätzliche Bereitschaft zur weiteren Mitwirkung an familiengerichtlich angeordneter Umgangsbegleitung erklärt.

Rechtsgrundlage für den vom Antragsteller insoweit geltend gemachten Anspruch ist § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Nach Satz 3 der Regelung haben u. a. Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts; nach Satz 4 der Regelung soll das Jugendamt u.a. in geeigneten Fällen Hilfestellung bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen leisten. Die Regelungen in § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII vermitteln dem Umgang beanspruchenden Elternteil in diesem Rahmen ein verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bzw. Hilfestellung bei der Ausübung des Umgangsrechts, welches nötigenfalls (auch) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 29.7.2015, 1 BvR 1468/15, juris Rn. 6, m. w. N.; OVG Münster, B. v. 28.12.2016, 12 B 1336/16, juris Rn. 6).

Wie sich aus dem Wortlaut von § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII ergibt, setzt der Anspruch auf Hilfestellung bzw. Unterstützung bei der Ausübung von Umgangskontakten zunächst voraus, dass solche rechtlich dem Grunde nach gemäß § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) möglich sind. Besteht eine familiengerichtliche Beschränkung des Umgangsrechts gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 und 3 BGB dahingehend, dass ein Umgang nur in Anwesenheit einer dritten Person ausgeübt werden darf (sog. begleiteter Umgang), oder hält das Familiengericht eine solche Beschränkung zur Wahrung des Kindeswohls für erforderlich, kommt eine Konkretisierung des Anspruchs aus § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII zunächst dahingehend in Betracht, dass das Jugendamt sich dem Familiengericht als mitwirkungsbereiter Dritter im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB mit eigenen Kräften oder unter Zwischenschaltung eines freien Jugendhilfeträgers zur Verfügung stellt. Daraus resultiert unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII ggf. die Pflicht des Jugendhilfeträgers, seine Mitwirkungsbereitschaft vor dem Familiengericht zu erklären (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Welchen Grad der Konkretisierung ein Anspruch auf Unterstützung bzw. Hilfestellung aus § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII in Fällen einer vom Familiengericht für erforderlich gehaltenen Beschränkung des Umgangsrechts auf ausschließlich begleiteten Umgang erfahren haben kann, hängt danach davon ab, welchen Stand ein entsprechendes familiengerichtliches Umgangsverfahren erreicht hat. Liegt bereits eine konkrete familiengerichtliche Festlegung zu den Modalitäten des begleiteten Umgangs vor, richtet sich der Anspruch aus § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII darauf, dass das Jugendamt eine Umgangsbegleitung nach Maßgabe der vom Familiengericht festgelegten Modalitäten bereitstellt. Fehlt es demgegenüber an einer vollziehbaren familiengerichtlichen Umgangsregelung, richtet sich der Anspruch darauf, dass das Jugendamt gegenüber dem Familiengericht seine grundsätzliche Bereitschaft zur Bereitstellung einer Umgangsbegleitung erklärt, damit daran anknüpfend wiederum das Familiengericht eine konkrete Umgangsregelung mit einem familiengerichtlich vollzieh- bzw. vollstreckbaren Inhalt treffen kann (vgl. dazu OVG Münster B. v. 15.12.2021, 12 B 1551/21, juris Rn. 17 f., m. w. N.).

b)

Im vorliegenden Fall liegt zwar mit den Beschlüssen des Familiengerichts E. vom V. 08.2024 und vom Z. 09.2024 im dortigen Verfahren W. im Grundsatz eine familiengerichtliche Beschränkung des Umgangsrechts des Antragstellers nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 und 3 BGB auf lediglich begleiteten Umgang vor. Diese Beschlüsse beinhalten jedoch keinerlei vollstreckungsfähigen Festlegungen zu den Modalitäten der danach konkret durchzuführenden Umgangskontakte. Außerdem hat das Familiengericht in diesen Beschlüssen eine Mitwirkungsbereitschaft des Jugendamtes der Antragsgegnerin im Sinne von § 1684 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB vorausgesetzt, die jedoch seit der Mitteilung des Jugendamtes an das Familiengericht vom 10.09.2024 ersichtlich nicht mehr besteht. Damit haben die Beschlüsse des Familiengerichts vom V. 08.2024 und vom Z. 09.2024, was eine Mitwirkung des Jugendamtes der Antragsgegnerin bei der Durchführung von Umgangskontakten zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn angeht, ihre Grundlage verloren und können - unabhängig von ihrer fehlenden Konkretheit bzgl. der Durchführungsmodalitäten der Umgangskontakte- keinen Rechtsgrund für weitere vom Jugendamt begleitete Umgangskontakte bilden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bindet insbesondere der Beschluss des Familiengerichts vom Z. 09.2024 das Jugendamt der Antragsgegnerin nicht dahingehend, dass es weitere Umgangskontakte unter seiner Begleitung anzubieten bzw. durchzuführen hätte. Denn dem Familiengericht kommt von Gesetzes wegen keine Kompetenz zu, von sich aus das Jugendamt zur Mitwirkung an von ihm angeordnetem begleitetem Umgang zu verpflichten (grdl. BVerfG, B. v. 29.07.2015, 1 BvR 1468/15, a.a.O., Rn. 5, m. w. N.).

In dieser Situation setzt die weitere Durchführung von begleiteten Umgangskontakten zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn zwingend eine erneute Beschlussfassung des Familiengerichts auf der Grundlage von § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB voraus, für die ein mitwirkungsbereiter Dritter vorhanden sein muss. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch aus § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII ist angesichts dessen (lediglich) dahingehend konkretisiert, dass das Jugendamt der Antragsgegnerin gegenüber dem Familiengericht (erneut) seine Mitwirkungsbereitschaft erklärt.

c)

Dem dahingehend konkretisierten Anspruch des Antragstellers aus § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII kann die Antragsgegnerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit Erfolg entgegenhalten, es liege bzgl. des Umgangs zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn kein "geeigneter Fall" im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII für eine von ihr zu leistende oder bereitzustellende Umgangsbegleitung vor.

Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Jugendamt eine von ihm zu leistende oder bereitzustellende Umgangsbegleitung in Fällen, in denen das Familiengericht eine Umgangsbeschränkung nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB angeordnet hat bzw. anzuordnen beabsichtigt, mit dem Argument verweigern kann, es liege kein geeigneter Fall vor, ist in der jugendhilferechtlichen Literatur und Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt. Ausgehend von der grundsätzlich konsentierten Bewertung, dass es sich insoweit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. etwa VG Bayreuth, B. v. 05.09.2023, B 10 E 23.564, juris Rn. 38, m. w. N.), wird die Eignung abstrakt vielfach dahingehend definiert, dass sie zu bejahen sei, wenn zu erwarten sei, dass die in Rede stehende Hilfestellung seitens des Jugendamtes für eine beabsichtigte Maßnahme wie den (begleiteten) Umgang förderlich ist (vgl. z. B. Telscher in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 18 SGB VIII Rn. 176, m. w. N.). Das OVG Münster hat eine Förderlichkeit in diesem Sinne daran anknüpfend mit einer eher "simplen" Logik damit begründet, dass die Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft durch das Jugendamt die Voraussetzung dafür schaffe, dass eine neue Umgangsregelung durch das Familiengericht beschlossen werden könne. Auch eine eingeschränkte oder fehlende Kooperationsbereitschaft des umgangsberechtigten Elternteils stehe einer Eignung des Falles für eine vom Jugendamt bereitzustellende Umgangsbegleitung nicht grundsätzlich entgegen. Insoweit sei vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK ein strenger Prüfmaßstab anzulegen und dürfe die Eignung des Falles nicht vorschnell verneint werden. Zur Rechtfertigung einer Weigerung des Jugendamtes müsse vielmehr eine Beeinträchtigung des Kindeswohls oder eine entsprechende Gefährdung bei Durchführung begleiteten Umgangs vorliegen (OVG Münster, B. v. 15.12.2021, 12 B 1551/21, juris Rn. 25 und 46 ff.). Auch das erkennende Gericht hat in seiner bisherigen (vereinzelten) Rechtsprechung insoweit einen sehr strengen Maßstab angelegt und bezüglich der Bewertung einer Kindeswohlunzuträglichkeit selbst begleiteten Umgangs auf ein aus § 1666 BGB bzw. § 8a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII abzuleitendes Einschätzungs- und Entscheidungsprimat des Familiengerichts verwiesen (B. v. 22.03.2017, 3 B 7373/16, n. v.; weiter dagegen etwa VG Gera, Urt. v. 23.02.2021, 6 K 330/20 Ge, juris Rn. 56 ff.).

Es kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob an den im vorbenannten Beschluss der Kammer vom 22.03.2017 formulierten Grundsätzen zur Bewertung der Eignung eines Falles für eine vom Jugendamt zu stellende Umgangsbegleitung in vollem Umfang festzuhalten ist. Denn selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass das Jugendamt und nachfolgend das Verwaltungsgericht nicht an eine (verneinende) familiengerichtliche Bewertung zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung bei begleitetem Umgang zwischen dem grundsätzlich umgangsberechtigten Elternteil und dessen Kind gebunden sind, sondern insofern eine eigenständige Prüfung vorzunehmen haben, reichen die im vorliegenden Fall von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe für die tragfähige Annahme einer die Eignung im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII entfallen lassende Kindeswohlgefährdung bei der (weiteren) Durchführung begleiteter Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn nach dem derzeit erreichten Verfahrensstand nach Auffassung der Kammer nicht aus.

Soweit die Antragsgegnerin diesbezüglich geltend macht, dass der Antragsteller nicht hinreichend absprachebereit sei, um die Umgangskontakte so zu gestalten, dass sie seinen Sohn und dessen Mutter nicht (übermäßig) belasten und eine daraus resultierende Kindeswohlgefährdung ausschließen, reichen die Vorfälle am 09.09.2024, soweit sie der Kammer bekannt sind, nach Einschätzung der Kammer (noch) nicht aus, um eine drohende Kindeswohlgefährdung im Falle einer Wiederaufnahme begleiteter Umgangskontakte zu begründen.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Antragsteller mit seinem Verhalten am 09.09.2024 (Aufsuchen der Tagesbetreuungseinrichtung seines Sohnes vor dem mit dem Jugendamt der Antragsgegnerin vereinbarten Zeitpunkt für den Beginn des Umgangskontaktes und dortige Kontaktaufnahme zum Sohn sowie das Nebenherfahren mit dem Fahrrad bei dem Weggang von Kindesmutter und Kind von der Einrichtung) massiv und - zur Überzeugung der Kammer - in voller Absicht sowohl gegen die familiengerichtlich mit Beschluss vom V. 08.2024 angeordnete Beschränkung der Umgangskontakte zu seinem Sohn auf begleiteten Umgang als auch gegen die mit dem Jugendamt der Antragsgegnerin für den Tag vereinbarten Modalitäten des geplanten Umgangskontaktes verstoßen hat. Soweit der Antragsteller diesbezüglich meint, die Festlegungen für den 09.09.2024 hätten seinem o.a. Verhalten nicht entgegengestanden, weil sie sich auf den Zeitraum vor dem für 16.30 Uhr angesetzten Beginn des begleiteten Umgangs in den Diensträumlichkeiten des Jugendamtes gar nicht bezogen hätten, ist das offenkundiger Unsinn. Denn bereits aus dem Beschluss des Familiengerichts E. vom AB..08.2024 selbst, wonach Umgangskontakte zukünftig zunächst nur begleitet stattfinden durften, ließ und lässt sich für eine Person mit solchen intellektuellen Fähigkeiten, wie sie der Antragsteller für sich selbst in Anspruch nimmt und ihm aus Sicht der Kammer auch grundsätzlich zuzuschreiben sein dürften, eindeutig entnehmen, dass ihm bis zu einer Änderung dieses Beschlusses jedwede Kontaktaufnahme zu seinem Sohn ohne Begleitung durch das Jugendamt untersagt war und ist. Schon deshalb bestand für das Jugendamt der Antragsgegnerin kein Grund, ihm gegenüber im Vorfeld des für den 09.09.2024 vorgesehenen begleiteten Umgangskontaktes konkrete Verhaltensmaßgaben für den Zeitraum vor dem Beginn des festgelegten Umgangstermins zu machen. Zudem konnte der Antragsteller auch aus den Festlegungen des Jugendamtes für den Zeitraum unmittelbar nach der Beendigung des geplanten Termins am 09.09.2024 und der darüber noch im Vorfeld des 09.09.2024 zwischen ihm und dem Jugendamt geführten Diskussion unschwer erkennen, dass aus Sicht des Jugendamtes insbesondere ein Zusammentreffen des Antragstellers mit der Kindesmutter aber auch ein weiterer Kontakt des Antragstellers zu seinem Sohn außerhalb des begleiteten Umgangskontaktes in den Räumlichkeiten des Jugendamtes ausgeschlossen sein sollte. Soweit der Antragsteller im Übrigen zudem die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Familiengerichts vom V. 08.2024 zur Beschränkung seines Umgangsrechts bezweifelt, entband und entbindet diese Auffassung ihn nicht davon, diesen Beschluss zu beachten. Für eine etwaige Änderung bzw. Aufhebung des Beschlusses stünde ihm allein der Rechtsweg offen. Das Verhalten des Antragstellers ist insofern, was die Kammer nicht verkennt und auch bereits vom Kammergericht in seinem Beschluss vom T. 01.2024 angesprochen wurde, von egozentrisch ausgerichteten, selbstjustiziellen Zügen geprägt, die durchaus die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung aufwerfen.

Allein daraus lässt sich jedoch für die Kammer auf eine Kindeswohlschädlichkeit weiterer vom Jugendamt der Antragsgegnerin begleiteter Umgangskontakte des Antragstellers mit seinem Kind nicht hinreichend sicher schließen.

Das folgt für die Kammer zunächst daraus, dass nach den ihr bekannten Fakten der Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn als solches für diesen in der Vergangenheit nicht kindeswohlschädlich war, sondern wohl eine grundsätzlich hinreichend tragfähige soziale Beziehung zwischen diesen beiden besteht. So sollen die zwei vom Jugendamt der Antragsgegnerin begleiteten Umgänge im Nachgang zu dem Beschluss des Familiengerichts E. vom R. 12.2023 positiv verlaufen sein. Die Kammer berücksichtigt weiterhin, dass das Familiengericht E. trotz vorheriger Kurzinformation seitens des Jugendamtes der Antragsgegnerin über die Vorfälle am 09.09.2024 keine Veranlassung gesehen hat, seinen Beschluss vom AB..08.2024 über die Anordnung begleiteten Umgangs zu ändern, sondern daran - wenn auch in Verkennung der Tatsache, dass das Jugendamt nicht mehr mitwirkungsbereit war, und im Übrigen ohne Begründung - bis zu der Beschlussfassung der Kammer festgehalten hat. Schließlich erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller zukünftig bereit sein wird, eine familiengerichtlich angeordnete Beschränkung seines Umgangsrechts ausschließlich auf begleitete Umgänge und Kontaktaufnahmen zu seinem Sohn zu beachten, wenn seitens des Familiengerichts in einem noch zu treffenden Beschluss nach § 1684 Abs. 4 BGB zum einen die Modalitäten solcher Umgänge hinreichend konkret und damit vollstreckungsfähig festgelegt werden und zum anderen das Familiengericht ihm zugleich mit hinreichender Differenziertheit und Eindeutigkeit die Konsequenzen weiterer Verstöße dagegen, etwa in Form von Ordnungsgeldern, in letzter Konsequenz in Form eines Umgangsausschlusses, aufzeigt. Gegen diese Überlegung streitet nicht der Hinweis der Antragsgegnerin auf das Verhalten des Antragstellers insbesondere im Juni 2024, als er sich seinem Sohn mehrfach außerhalb der vom Kammergericht A-Stadt in seinem Beschluss vom T. 01.2024 festgelegten Umgangszeiten in Hannover gezeigt hatte. Dadurch hatte sich der Antragsteller bei vorläufiger Würdigung nicht beschlusswidrig verhalten. Denn nach der Rechtsprechung des BGH (B. v. 21.02.2024, XII ZB 401/23, juris Rn. 17 ff.) folgt aus einer gerichtlichen Umgangsregelung über unbegleitete Umgangskontakte gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB, wie sie das Kammergericht getroffen hatte, nicht ohne Weiteres im Umkehrschluss ein Umgangs- bzw. Kontaktaufnahmeverbot außerhalb der darin festgelegten Umgangszeiten. Vielmehr muss sich danach ein an den umgangsberechtigten Elternteil gerichtetes Unterlassungsgebot, sich der Kontaktaufnahme mit dem Kind in der ihm nicht zum Umgang zugewiesenen Zeit zu enthalten, stets ausdrücklich und eindeutig aus der gerichtlichen Umgangsregelung ergeben und von dem nach § 89 Abs. 2 FamFG zu erteilenden Hinweis umfasst sein, um Grundlage für eine Sanktionierung zu sein. Einen diesen Maßstäben genügenden Hinweis an den Antragsteller kann die Kammer dem Beschluss des Kammergerichts vom T. 01.2024 nicht entnehmen.

Soweit die Antragsgegnerin im Übrigen darauf verweist, dass das Verhalten des Antragstellers bereits zu Verhaltensauffälligkeiten bei seinem Sohn geführt, namentlich dieser wieder begonnen habe, sich einzukoten, fehlt es aus Sicht der Kammer bisher an einer ausreichenden Konkretisierung dieser Behauptung sowohl zu Intensität und Häufigkeit von Verhaltensauffälligkeiten des Sohnes als auch zu einer kausalen Verknüpfung solcher Verhaltensauffälligkeiten des Sohnes mit dem Verhalten des Antragstellers. Auch dem Beschluss des Familiengerichts E. vom AB..08.2024, in dem von Verhaltensauffälligkeiten des Sohnes die Rede ist, lassen sich dazu keine weiter konkretisierenden Angaben entnehmen. Angesichts des Umstandes, dass das Familiengericht sich in dem benannten Beschluss für die Beschränkung des Umgangsrechts des Antragstellers auf lediglich begleiteten Umgang gerade u.a. auf Verhaltensauffälligkeiten des Sohnes gestützt hat, seinerzeit aber das Jugendamt der Antragsgegnerin seine Bereitschaft zur Mitwirkung daran erklärt hatte, müsste die Antragsgegnerin für eine nunmehrige Verweigerung der Mitwirkung mangels Vorliegens eines "geeigneten Falls" zumindest darlegen, dass bzw. warum sich in Ansehung des Verhaltens des Sohnes die fachliche Einschätzung ihres Jugendamtes zur Eignung einer Umgangsbegleitung seitdem maßgeblich geändert hat. Dafür bedürfte es der Angabe konkreter Anknüpfungstatsachen, z.B. einer detaillierten Schilderung, wie der Sohn auf die Ereignisse am 09.09.2024 an dem Tag und in der Folgezeit reagiert hat.

d)

Eine Eilbedürftigkeit für die begehrte einstweilige Anordnung bezüglich des Antrags zu 1. ist gegeben. Dem Antragsteller droht ohne den Erlass der beantragten Anordnung bei einem Verweis auf ein Klageverfahren ein Verlust bzw. zumindest eine nachhaltige Beschädigung seiner persönlichen, grund- und familienrechtlich geschützten Bindung zu seinem Kind. Denn das Familiengericht kann für den Fall, dass es weiterhin eine Beschränkung des Umgangsrechts des Antragstellers auf begleiteten Umgang für erforderlich, eine Begrenzung solcher Kontakte allein auf Begegnungen innerhalb der von ihm angeordneten sachverständigen Begutachtung allerdings für unverhältnismäßig hält, einen erforderlichen erneuten Beschluss gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 und 3 BGB nicht fassen, ohne das ein dabei mitwirkungsbereiter Dritter zur Verfügung steht. Dass das Familiengericht insoweit zeitnah auf einen anderen "Dritten" als das Jugendamt der Antragsgegnerin zurückgreifen könnte, ist nicht ersichtlich.

3.

Die Anträge zu 2. und 3. sind nach den unter II.1. genannten, auch für diese Anträge geltenden rechtlichen Maßgaben für den Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet. Der Antragsteller hat insofern einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da ihm für die damit geltend gemachten Ansprüche eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage nicht zur Verfügung steht. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin weder verlangen, dass ihr Jugendamt ihm "die drei nächstmöglichen Termine" für begleiteten Umgang anbietet (Antrag zu 2.), noch zu dem von ihm konkret benannten Termin eine Umgangsbegleitung nach seinen Wünschen durchführt (Antrag zu 3.).

Der als Anspruchsgrundlage einzig in Betracht kommende § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII verschafft dem Antragsteller keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von im Einzelnen nach den Vorstellungen des Antragstellers (zeitlich und örtlich) bestimmten (begleiteten) Umgangskontakten, wenn das Familiengericht noch keine entsprechenden konkreten Umgangsmodalitäten festgelegt hat (vgl. Vogel, FamRB 2024, 259 ff. [260], m. w. N.). Der Anspruch aus § 18 Abs. 3 SGB VIII erschöpft sich in einem solchen Fall vielmehr in dem (allgemeineren) unter II.2. dieses Beschlusses behandelten Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Erklärung ihrer grundsätzlichen Bereitschaft zur Mitwirkung im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB gegenüber dem Familiengericht.

Nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Familiengericht das (verfassungsrechtlich grundsätzlich geschützte) Umgangsrecht eines Elternteils oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht (nur) einschränken, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB kann es dazu insbesondere anordnen, dass der Umgang nur in Begleitung eines mitwirkungsbereiten Dritten stattfinden darf. Das kann nach Satz 4 der Regelung u.a. auch ein öffentlicher Jugendhilfeträger sein.

Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass es die (alleinige) Aufgabe des Familiengerichts ist, für den Fall, dass es aus Gründen der Sicherung des Kindeswohls eine Beschränkung des Umgangs auf solchen in begleiteter Form für erforderlich hält, die inhaltliche Reichweite des darin liegenden Eingriffs in das verfassungsrechtlich geschützte Umgangsrecht hinsichtlich Terminen, zeitlichem Umfang, Örtlichkeit und sonstigen Modalitäten des Umgangs zu bestimmen. Es darf diese Aufgabe nicht - wie im vorliegenden Fall allerdings mit den Beschlüssen des Familiengerichts E. vom V. 08.2024 und vom Z. 09.2024 geschehen - in die (alleinige) Verantwortung des (vermeintlich) mitwirkungsbereiten Dritten geben. Das folgt schon daraus, dass ein zur Begleitung des Umgangskontakts bereiter Dritter - auch das Jugendamt - seinerseits keinerlei rechtliche Handhabe hat, den umgangsbestimmungsberechtigten anderen Elternteil bzw. sonstigen Sorgeberechtigten zu der für das tatsächliche Zustandekommen der Umgangskontakte zwingend erforderlichen Mitwirkungshandlung (Übergabe des Kindes) zu verpflichten. Allein vom mitwirkungsbereiten Dritten getroffene Festlegungen zu den Modalitäten eines begleiteten Umgangskontaktes wären aus sich heraus nicht vollstreckungsfähig. Der eingeschränkt umgangsberechtigte Elternteil hätte mithin keine rechtliche Möglichkeit, sein Umgangsrecht gerichtlich durchzusetzen, d.h. die Mitwirkung der umgangsbestimmungsberechtigten Person am Zustandekommen der Umgangskontakte zu erzwingen bzw. eine Mitwirkungsverweigerung sanktionieren zu lassen. Umgekehrt können auch Verstöße des (beschränkt) umgangsberechtigten Elternteils gegen allein vom mitwirkungsbereiten Dritten festgelegte Modalitäten der Umgangskontakte nicht sanktioniert werden.

Zwar unterliegt das Jugendamt des zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers in Bezug auf seine Pflichten aus § 18 Abs. 3 SGB VIII der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Diese Kontrolle geht aber nur soweit, wie die materiell-rechtliche Verpflichtung bzw. Rechtsmacht des Jugendamtes aus § 18 Abs. 3 SGB VIII reicht. Da aber nicht dem Jugendamt nach § 18 Abs. 3 SGB VIII, sondern nur dem Familiengericht nach § 1684 Abs. 4 BGB gesetzlich die Rechtsmacht und die Verpflichtung zugewiesen ist, in Fällen, in denen sich die Eltern nicht einvernehmlich - ggf. mit Unterstützung des Jugendamtes - auf die Modalitäten von (begleiteten) Umgangskontakten einigen können, in Abwägung ggf. widerstreitender Grundrechtspositionen des Elternteils und des Kindes zur erforderlichen Wahrung des Kindeswohls den genauen Umfang einer Einschränkung des Umgangsrechts zu bestimmen, kann sich auch das Verwaltungsgericht insoweit nicht an die Stelle des Familiengerichts setzen und auf Grund einer eigenen Beurteilung der Kindeswohlerforderlichkeit von Umgangsbeschränkungen deren Reichweite im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Jugendamt festlegen.

Erst wenn das Familiengericht E. nach alledem eine erneute, hinreichend konkretisierte Regelung über begleitete Umgangskontakte des Antragstellers mit seinem Sohn außerhalb der familiengerichtlich in Auftrag gegebenen Begutachtung getroffen haben wird, setzt sich die in diesem Beschluss tenorierte Mitwirkungsverpflichtung der Antragsgegnerin in der tatsächlichen Mitwirkung ihres Jugendamtes an den dadurch vom Familiengericht festgelegten Umgangskontakten fort (vgl. OVG Münster, B. v. 15.12.2021, 12 B 1551/21, juris Rn. 18, m. w. N.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beteiligten obsiegen jeweils anteilig, wobei die Kammer den Antrag zu 1., mit dem der Antragsteller obsiegt, und die Anträge zu 2. und 3. zusammen als jeweils gleichwertig einstuft. Insgesamt ergibt dies eine je hälftige Kostentragung durch die Beteiligten. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.