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§ 8 NKomInvFöG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
Amtliche Abkürzung
NKomInvFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330

1Eine nach § 1 berechtigte Samtgemeinde kann die Verwendung der Investitionspauschale auch einer Mitgliedsgemeinde überlassen. 2Die Samtgemeinde gilt als Empfängerin der Investitionspauschale und hat den Eigenanteil zu erbringen.