§ 9 IT.N-BARdErl - Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Betriebsanweisung für IT.Niedersachsen (IT.N)
- Redaktionelle Abkürzung
- IT.N-BARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Wirtschaftsführung erfolgt nach den für Landesbetriebe maßgebenden Bestimmungen der LHO sowie den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Tätigkeit von IT.Niedersachsen ist insgesamt nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Sie ist nach kaufmännischer Bewertung kostendeckungsorientiert.