Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 15.09.2019 (aktuelle Fassung)

§ 9 IT.N-BARdErl - Grundsätze

Bibliographie

Titel
Betriebsanweisung für IT.Niedersachsen (IT.N)
Redaktionelle Abkürzung
IT.N-BARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Wirtschaftsführung erfolgt nach den für Landesbetriebe maßgebenden Bestimmungen der LHO sowie den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Tätigkeit von IT.Niedersachsen ist insgesamt nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Sie ist nach kaufmännischer Bewertung kostendeckungsorientiert.