§ 10 IT.N-BARdErl - Buchführung, Jahresabschluss, Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Betriebsanweisung für IT.Niedersachsen (IT.N)
- Redaktionelle Abkürzung
- IT.N-BARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
(1) IT.Niedersachsen richtet nach § 74 LHO neben der kaufmännischen Buchführung eine Kosten- und Leistungsrechnung ein.
(2) IT.Niedersachsen bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht entsprechend § 264 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf. Es lässt den Jahresabschluss und den Lagebericht durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer prüfen und legt den von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer unterschriebenen Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers entsprechend den Regelungen der VV zu § 26 LHO der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vor. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet das MF.